BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 45/06 vom 26. M344rz 2007 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richterin Dr. Otten, die Richter Dr. Schmidt-R344ntsch und Schaal und die Rechtsanw344lte Dr. Wosgien, Prof. Dr. Quaas und Dr. Martini nach m374ndlicher Verhandlung am 26. M344rz 2007 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs in der Freien und Hanse-stadt Hamburg vom 31. M344rz 2006 wird zur374ckgewiesen. Der Feststellungsantrag wird als unzul344ssig verworfen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen und der Beschwerdegegnerin die ihr im Beschwerdeverfah-ren entstandenen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 200 festgesetzt. - 3 - Gr374nde: I. Der Antragsteller ist seit 1980 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsan-walt bei dem Landgericht H. , seit 1985 auch bei dem O-berlandesgericht H. zugelassen. Am 4. M344rz 2005 erlie337 das Amtsge-richt H. gegen ihn einen Haftbefehl zur Abgabe der eidesstatt-lichen Versicherung, weil er die rechtskr344ftig titulierten Haupt- und Kostenerstat-tungsforderungen einer Erbengemeinschaft nicht beglich, die er fr374her vertreten hatte. Seine Rechtsmittel gegen den Haftbefehl blieben ohne Erfolg. Unter Hin-weis auf die durch die Eintragung des Antragstellers in das Schuldnerverzeich-nis begr374ndete Vermutung des Verm366gensverfalls forderte die Antragsgegnerin den Antragsteller auf, seine Verm366gensverh344ltnisse darzulegen. Dem ent-sprach der Antragsteller nicht. Er stellte vielmehr bei dem Anwaltsgerichtshof einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung, mit welchem er sinngem344337 die Feststellung beantragte, der Haftbefehl l366se die Vermutung des Verm366gensver-falls nicht aus; er sei zur Mitwirkung nach 247 36a BRAO nicht verpflichtet. Dieser Antrag blieb erfolglos (Senatsbeschl. v. 7. August 2006, AnwZ (B) 28/06). Am 12. September 2005 widerrief die Antragsgegnerin aufgrund eines Beschlusses ihres Vorstands vom 7. September 2005 die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft. 1 Mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Widerruf seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft macht der Antragsteller - wie auch in seinen Rechtsmitteln gegen den Haftbefehl - geltend, seine Eintragung in das Schuldnerverzeichnis habe die Vermutungswirkung nicht ausgel366st, weil der der Eintragung zugrunde liegende Titel nicht rechtm344337ig sei und ihm der Einwand 2 - 4 - aus 247 853 BGB entgegenstehe. In dem seiner Verurteilung zugrunde liegenden Rechtsstreit hatte der Antragsteller Honorar f374r die (langj344hrige) Vertretung ei-ner Erbengemeinschaft bei der Geltendmachung von Restitutionsanspr374chen eingeklagt. Der Antragsteller scheiterte an einer Widerklage der Erbengemein-schaft, mit welcher diese Fehler des Antragstellers bei ihrer anwaltlichen Vertre-tung geltend machte und neben der Abweisung der Klage auch die Verurteilung des Antragstellers zur Zahlung von 4.228,88 200 erreichte. Dem Restitutionsan-spruch, mit dessen Durchsetzung sie den Antragsteller beauftragt hatte, stand die investive Ver344u337erung des Grundst374cks nach dem damals neu eingef374hrten und sp344ter aufgehobenen 247 3a VermG a. F. an einen Dritten entgegen. Deshalb blieben die Versuche des Kl344gers, die Zur374ckweisung des Restitutionsantrags einerseits und die Durchf374hrung der Ver344u337erungsentscheidung andererseits auf verschiedenen Wegen zu verhindern, erfolglos. Eine Klage auf Auskehrung des Ver344u337erungserl366ses erwies sich als verfr374ht und wurde ebenfalls abge-wiesen. Das veranlasste die Erbengemeinschaft, den Antragsteller zu bitten, seine Bem374hungen einzustellen. Der Antragsteller leistete dem nicht Folge und verfolgte deren Anspr374che weiter, bis diese ihm das Mandat entzog und die eingelegten Rechtsmittel in verschiedenen noch laufenden Verfahren zur374ck-nehmen lie337. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu-r374ckgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Be-schwerde, mit welcher er die Aufhebung des Widerrufs und erneut die Feststel-lung erreichen m366chte, dass der Verm366gensverfall nicht vermutet werde und er zur Darlegung seiner Verm366gensverh344ltnisse nicht verpflichtet sei. Die Antrags-gegnerin beantragt, die sofortige Beschwerde zur374ckzuweisen und den Fest-stellungsantrag als unzul344ssig zu verwerfen. 3 - 5 - II. 1. Die sofortige Beschwerde ist mit dem Antrag auf Aufhebung des Wi-derrufsbescheids der Antragsgegnerin vom 12. September 2005 zul344ssig. 4 2. Der in der m374ndlichen Verhandlung vor dem Senat zus344tzlich gestellte Feststellungsantrag ist dagegen auch jetzt nicht zul344ssig. Er zielt auf die isolier-te Pr374fung eines Teils der Voraussetzungen f374r den Widerruf der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft. Daf374r besteht jedenfalls kein Rechts-schutzinteresse, weil der Antragsteller den Widerrufsbescheid der Antragsgeg-nerin mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung angegriffen hat und die-ser auch im Beschwerdeverfahren der vollen Nachpr374fung durch den Senat unterliegt. 5 III. Das Rechtsmittel bleibt, soweit zul344ssig, in der Sache ohne Erfolg. 6 1. Die Antragsgegnerin war auch im Hinblick auf 247 73 BRAO nicht daran gehindert, die Voraussetzungen eines Widerrufs zu pr374fen. Das Vorliegen eines Streits unter Kammermitgliedern mag Vermittlungsbem374hungen der Kammer angezeigt erscheinen lassen. Das aber kann die Kammer nicht daran hindern, Gr374nden f374r den Widerruf der Rechtsanwaltszulassung nachzugehen. Denn sie ist zum Widerruf der Zulassung als Rechtsanwalt gesetzlich verpflichtet, wenn einer der in 247 14 Abs. 2 BRAO aufgef374hrten Gr374nde daf374r vorliegt. Im 334brigen lag hier auch kein Streit unter Kammermitgliedern vor. Der Prozessbevollm344ch-tigte der fr374heren Mandantin mag die M366glichkeit gehabt haben, auf andere Weise die erstrittenen Titel gegen den Antragsteller durchzusetzen. Um die 7 - 6 - Wahl der Mittel ging und geht es dem Antragsteller indessen nicht. Er wollte die Vollstreckung insgesamt verhindern und war, wie der Anwaltsgerichtshof zu Recht festgestellt hat, nicht bereit, sich auf eine Vermittlung einzulassen. Diese konnte nach Lage der Dinge nur zu dem Vorschlag f374hren, die titulierte Forde-rung zu begleichen, was der Antragsteller offenkundig nicht akzeptiert h344tte. Sie w344re deshalb auch von vornherein zwecklos gewesen. 2. Die Antragsgegnerin hat auch zu Recht einen Verm366gensverfall ange-nommen. 8 a) Verm366gensverfall nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verh344ltnisse, die er in ab-sehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und au337erstande ist, seinen Verpflich-tungen nachzukommen; Beweisanzeichen hierf374r sind insbesondere die Erwir-kung von Schuldtiteln und Vollstreckungsma337nahmen gegen ihn (st. Rspr., Se-nat, Beschl. v. 25. M344rz 1991, AnwZ (B) 73/90, BRAK-Mitt. 1991, 102; Beschl. v. 21. November 1994, AnwZ (B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126; Beschl. v. 3. Juli 2006, AnwZ (B) 28/05, unver366ff.). Wird der Rechtsanwalt in das Schuldnerver-zeichnis eingetragen, wird der Verm366gensverfall gesetzlich vermutet. 9 b) Dieser Fall lag hier bei Erlass des Widerrufsbescheids durch die An-tragsgegnerin vor. Denn der Antragsteller war zu diesem Zeitpunkt mit einem Haftbefehl zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung in das Schuldnerver-zeichnis eingetragen. Diese Eintragung l366ste die Vermutung aus, dass der An-tragsteller in Verm366gensverfall geraten war. Daran 344ndert der Anspruch auf Schadensersatz wegen Urteilsmissbrauchs aus 247 826 BGB, dessen sich der Antragsteller ber374hmt, nichts. 247 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 2 BRAO kn374pft an die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis die Vermutung des Verm366gensverfalls, 10 - 7 - weil die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis regelm344337ig zum Verlust der Kreditw374rdigkeit f374hrt und ein Schuldner deshalb, soweit er dazu imstande ist, seine Gl344ubiger befriedigen wird, um die Abgabe der eidesstattlichen Versiche-rung und erst recht den Erlass eines Haftbefehls zur Erzwingung ihrer Abgabe zu vermeiden. Diese Annahme ist auch dann gerechtfertigt, wenn der Schuld-ner glaubt, dass seine Verurteilung zu Unrecht erfolgt ist und er von seinem Gl344ubiger bei Durchsetzung des Titels Schadensersatz verlangen kann. Der Verlust der Kreditw374rdigkeit h344ngt von der Eintragung, nicht aber von den Gr374nden ab, die zu ihr f374hrten. Deshalb wird es auch ein Schuldner, der meint, ihm stehe bei Durchsetzung des Titels durch den Gl344ubiger ein Schadenersatz-anspruch gegen diesen zu, nicht auf eine Eintragung in das Schuldnerverzeich-nis ankommen lassen. Er wird vielmehr, schon um seiner Schadensminde-rungspflicht (247 254 Abs. 2 Satz 1 BGB) zu gen374gen, versuchen, bei dem Pro-zessgericht eine Einstellung der Zwangsvollstreckung zu erreichen. Dabei kann offen bleiben, ob dies in entsprechender Anwendung von 247 769 ZPO oder im Wege der einstweiligen Verf374gung nach 247 935 ZPO zu erfolgen hat (dazu mit Nachweisen zum Streitstand: LG Berlin, MDR 2005, 1254). Entscheidend ist, dass ihm dies regelm344337ig auch auf dem einen oder dem anderen Wege gelin-gen wird, wenn sein vermeintlicher Anspruch aussichtsreich ist. Gelingt ihm das nicht, muss er damit rechnen, dass der angenommene Anspruch nicht begr374n-det ist. Er wird dann, wie auch sonst, seine Gl344ubiger befriedigen, wenn er die n366tigen Mittel dazu hat. Die Vermutung des Verm366gensverfalls stritt deshalb auch gegen den Antragsteller, ohne dass es darauf ankommt, ob ihm in diesem wie auch in den anderen F344llen ein Schadensersatzanspruch wegen unrecht-m344337iger Erlangung des Titels oder Amtspflichtverletzung zustand und worauf er gest374tzt wird. - 8 - c) Diese Vermutung ist widerlegbar. Dazu muss der Rechtsanwalt aber unter Ber374cksichtigung auch seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht nach 247 36a BRAO seine Einkommens- und Verm366gensverh344ltnisse umfassend darstellen (Senat, Beschl. v. 21. November 1994, AnwZ (B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126), jedenfalls aber darlegen, welche Anspr374che gegen ihn noch bestehen und auf welche Weise diese Forderungen ausgeglichen werden sollen (Senat, Beschl. v. 9. Dezember 1996, AnwZ (B) 35/96, NJW-RR 1997, 1558; Beschl. v. 6. No-vember 1998, AnwZ (B) 25/98, BRAK-Mitt. 1999, 36). Daran fehlt es. Er hatte der Antragsgegnerin seine Verm366gensverh344ltnisse auch nicht ansatzweise dar-gelegt. Er hat nicht einmal mitgeteilt, welche Verbindlichkeiten er gegen374ber der Erbengemeinschaft noch hatte und aus welchen Mitteln sie beglichen werden sollten. Er hat im Gegenteil, wenn auch im Ergebnis erfolglos, versucht, die An-tragsgegnerin durch den erw344hnten Antrag auf gerichtliche Feststellung an der Fortf374hrung ihrer Ermittlungen zu hindern und damit jede Offenbarung seiner Verm366gensverh344ltnisse von vornherein zu vermeiden. Anhaltspunkte daf374r, dass eine Gef344hrdung der Interessen der Rechtsuchenden nicht vorlag, waren nicht ersichtlich. 11 3. Auch im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof und im Beschwerde-verfahren vor dem Senat hat sich, was zu ber374cksichtigen w344re (Senat, BGHZ 74, 356, 357; 84, 149, 150), nicht ergeben, dass der Verm366gensverfall bei dem Antragsteller jedenfalls jetzt nicht mehr besteht. Der zun344chst nur vermutete Verm366gensverfall hat sich im Gegenteil best344tigt. 12 a) Das Amtsgericht H. hat zwar auf Anfrage des Senats am 12. Oktober 2006 mitgeteilt, der Antragsteller sei nicht (mehr) im Schuldnerver-zeichnis eingetragen. Der Antragsteller hat den Senat aber am 1. M344rz 2007 selbst dar374ber unterrichtet, dass er auf Antrag der Erbengemeinschaft erneut 13 - 9 - zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung geladen worden und dem entge-gengetreten sei. Seine Rechtsmittel dagegen hatten keinen Erfolg. Der An-tragsteller wird deshalb voraussichtlich in K374rze wieder in das Schuldnerver-zeichnis eingetragen werden, wobei offen bleiben kann, ob diese Eintragung aufgrund der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erfolgt oder, wie bei der ersten Eintragung, aufgrund von Ma337nahmen zur Erzwingung ihrer Abgabe. Danach wird Verm366gensverfall bei ihm auch wieder vermutet werden. b) Auf diese Vermutung kommt es nicht mehr an. In der m374ndlichen Ver-handlung vor dem Senat hat der Antragsteller seine Verm366gensverh344ltnisse zwar weiterhin nicht umfassend dargestellt. Aus seiner Einlassung vor dem Se-nat und seinen im Verfahren vor dem Senat eingereichten Schrifts344tzen vom 7., 21., 22. und 23. M344rz 2007 ergibt sich aber, dass der Antragsteller in Verm366-gensverfall geraten ist und auch keine Aussicht auf Besserung besteht. 14 aa) Der Antragsteller hat in der m374ndlichen Verhandlung erkl344rt, dass er zurzeit 374ber kein eigenes Einkommen verf374ge. Er ist deshalb nicht imstande, die Forderungen aus den gegen ihn laufenden Vollstreckungen zu begleichen. Dazu geh366ren nicht allein die dargestellten Forderungen der Erbengemein-schaft. Vielmehr sind in einem weiteren Rechtsstreit (den der Antragsteller we-gen Verg374tungsforderungen gef374hrt hat, die eine Mandantin der Soziet344t, der der Antragsteller fr374her angeh366rte, zur Sicherung von Honorarforderungen ab-getreten hatte) Kostenforderungen des Freistaats Sachsen und des Bundes in der Gr366337enordnung von 8.000 200 entstanden. Beide Kostenforderungen hat der Antragsteller nicht erf374llt. Auf Antrag jedes dieser Kostengl344ubiger ist der An-tragsteller zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung aufgefordert worden. Seine wiederum auf angebliche Schadensersatzanspr374che (hier gegen den 15 - 10 - Freistaat bzw. die Bundesrepublik aus Amtspflichtverletzung) gest374tzten Rechtsmittel blieben erfolglos. bb) Gegen den Antragsteller werden nach eigenen Angaben weitere er-hebliche Forderungen zukommen. Die Deutsche Rentenversicherung Bund macht gegen den Antragsteller und seinen fr374heren Sozius einen Anspruch auf Nachzahlung von Sozialversicherungsbeitr344gen in H366he von umgerechnet 30.494,17 200 f374r eine Mitarbeiterin der fr374heren gemeinsamen Soziet344t geltend. Die gegen den Nachforderungsbescheid gerichtete Klage hat das Sozialgericht Hamburg mit am 10. Februar 2006 verk374ndetem Urteil (S 42 RA 330/99) abge-wiesen. Dagegen hat der Antragsteller Berufung eingelegt, 374ber die nicht ent-schieden ist. In der m374ndlichen Verhandlung vor dem Anwaltsgerichtshof am 21. Februar 2006 hat der Antragsteller aber erkl344rt, dass er damit rechne, den Rechtsstreit bis zum Bundessozialgericht zu verlieren. Mittel, die Forderung auszugleichen, hat der Antragsteller nach eigenem Bekunden nicht. 16 cc) Aussicht auf Besserung besteht nicht. Der Antragsteller hat vor dem Senat erkl344rt, wegen des Widerrufsverfahrens h344tten seine Mandate abneh-mende Tendenz; einige Mandanten blieben ihm treu. Sein Konto ist ihm nach seinen Angaben wegen der Zwangsvollstreckungsma337nahmen von der Bank gek374ndigt worden. Damit fehlt es aber an den Voraussetzungen f374r die Wieder-herstellung geordneter Verm366gensverh344ltnisse. Wie prek344r die Lage des An-tragstellers ist, zeigt sich auch daran, dass er w344hrend des laufenden Be-schwerdeverfahrens seinen Haftpflichtversicherungsbeitrag schuldig blieb und es zum Verlust des Versicherungsschutzes kommen lie337. Er nahm seine Zah-lungen erst nach einer Mitteilung der Versicherung an die Antragsgegnerin und deren Hinweis auf die Folgen wieder auf. Auch zur Schlie337ung der entstande- 17 - 11 - nen Deckungsl374cke kam es erst nach einem entsprechenden Hinweis der An-tragsgegnerin. Terno Otten Schmidt-R344ntsch Schaal Wosgien Quaas Martini Vorinstanz: AGH Hamburg, Entscheidung vom 21.02.2006 - II ZU 18/05 -
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