BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 45/09 vom 9. Oktober 2009 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Schmidt-R344ntsch und die Rechtsanw344lte Prof. Dr. St374er und Prof. Dr. Quaas am 9. Oktober 2009 beschlossen: Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts in dem Beschluss des I. Senats des Branden-burgischen Anwaltsgerichtshofs vom 24. November 2008 wird als unzul344ssig verworfen. Der Antragsteller hat die Kosten des erledigten Verfahrens zu tra-gen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstat-ten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: 1. Die Antragsgegnerin hat die Zulassung des Antragstellers mit Be-scheid vom 19. November 2007 wegen Verm366gensverfalls widerrufen. Den An-trag auf gerichtliche Entscheidung gegen diesen Bescheid hat der Anwaltsge-richtshof zur374ckgewiesen. Gegen die Entscheidung in der Hauptsache hat der 1 - 3 - Antragsteller sofortige Beschwerde, gegen die Festsetzung des Gegenstands-werts einfache Beschwerde erhoben. W344hrend des Beschwerdeverfahrens ist die Zulassung des Antragstellers durch bestandskr344ftig gewordenen Bescheid vom 30. Juni 2009 wegen Verzichts widerrufen worden. Die Beteiligten haben die Hauptsache 374bereinstimmend f374r erledigt erkl344rt. 2. Die Beschwerde gegen die - inhaltlich der st344ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Senat, Beschl. v. 23. Februar 1987, AnwZ (B) 33/86, BRAK-Mitt. 1987, 154) entsprechende - Festsetzung des Gesch344ftswerts durch den Anwaltsgerichtshof ist als unzul344ssig zu verwerfen, weil sie nicht statthaft ist (vgl. Senat, Beschl. v. 21. Februar 2007, AnwZ (B) 87/06, NJW-RR 2007, 1562). 2 3. 334ber die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens ist nach 247 215 Abs. 3 BRAO i.V.m. 247 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO a.F., 247 13a FGG a.F. und 247 91a ZPO nach billigem Ermessen zu entscheiden. Billigem Ermessen ent-spricht es, die Kosten dem Antragsteller aufzuerlegen und ihm auch die Erstat-tung der au337ergerichtlichen Auslagen der Antragsgegnerin aufzugeben. Die sofortige Beschwerde w344re als unbegr374ndet zur374ckgewiesen worden, weil der Antragsteller, obwohl nach 247 36a BRAO a.F. (heute 247 32 BRAO i.V.m. 247 26 Abs. 2 S344tze 1 und 2 VwVfG) dazu verpflichtet, nicht substantiiert dargelegt hat, 3 - 4 - dass und aus welchen Gr374nden die gegen ihn vollstreckten Forderungen entfal-len sind und mit welchen Mitteln er sie erf374llen konnte. Tolksdorf Ernemann Schmidt-R344ntsch St374er Quaas Vorinstanz: AGH Brandenburg, Entscheidung vom 24.11.2008 - AGH I 7/07 -
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