BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 45/10 vom 23. August 2010 in dem Rechtsstreit wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft hier: Anfechtung einer Kostenentscheidung - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, den Richter Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richterin Lohmann, die Rechtsanw344ltin Kappelhoff und den Rechtsanwalt Dr. Martini am 23. August 2010 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des II. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 2. Februar 2010 wird als unzul344ssig verworfen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 132 200 festgesetzt. Gr374nde: Das Rechtsmittel ist nicht statthaft. Gegen nach bisherigem Recht er-gangene (247 215 Abs. 2 BRAO) Entscheidungen des Anwaltsgerichtshofs in Zu-lassungssachen ist eine sofortige Beschwerde nur in den in 247 42 Abs. 1 BRAO a.F. aufgef374hrten F344llen vorgesehen. Danach ist ein Rechtsmittel gegen die vom Anwaltsgerichtshof getroffene Kostenentscheidung, die dieser nach der R374cknahme oder Erledigung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung getrof-fen hat, nicht gegeben (st. Rspr. des Senats, vgl. BGH, Beschluss vom 3. M344rz 1997 - AnwZ (B) 57/96, BRAK-Mitt. 1997, 128; Beschluss vom 19. November 1 - 3 - 2001 - AnwZ (B) 71/00; Beschluss vom 29. September 2003 - AnwZ (B) 66/02, BGHR BRAO 247 42 Abs. 1 Hauptsache-Erledigung 1; Beschluss vom 13. Februar 2007 - AnwZ (B) 101/06, juris). Dies entspricht der Rechtslage im Verwaltungsprozessrecht (247 158 Abs. 2 VwGO) und gilt daher auch nach der Umstellung des gerichtlichen Verfahrens in verwaltungsrechtlichen Anwaltssa-chen, auf welches k374nftig erg344nzend die Vorschriften der VwGO (247 112c Abs. 1 BRAO) anstelle derjenigen des fr374heren Gesetzes 374ber die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (247 40 Abs. 4 BRAO a.F.) entsprechend anzu-wenden sind. Das unzul344ssige Rechtsmittel konnte der Senat ohne m374ndliche Ver-handlung verwerfen (BGHZ 44, 25). Nachdem der Antragsteller durch den An-waltsgerichtshof mehrfach mit zutreffenden Erl344uterungen 374ber die Unzul344ssig-keit des Rechtsmittels belehrt wurde, war ein weiterer Hinweis durch den Senat nicht erforderlich. 2 Die Kostenentscheidung ergeht gem344337 247 201 BRAO a.F., 247 13a FGG a.F. Der Gesch344ftswert bemisst sich nach den in erster Instanz entstandenen 3 - 4 - Gerichtskosten. Die Erstattung au337ergerichtlicher Kosten ist in der angegriffe-nen Kostenentscheidung nicht angeordnet. Tolksdorf Schmidt-R344ntsch Lohmann Kappelhoff Martini Vorinstanz: AGH Frankfurt, Entscheidung vom 02.02.2010 - 2 AGH 24/05 -
Full & Egal Universal Law Academy