BGHR: ja BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 46/01 vom 1. Juli 2002 In dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Basdorf, Dr. Ganter und Schlick sowie den Rechtsanwalt Dr. Wüllrich und die Rechtsanwältinnen Dr. Hauger und Kappelhoff am 1. Juli 2002 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom 7. März 2001 wird teilweise (Hauptanträge) als unzulässig verworfen, teilweise (Hilfsantrag) als unbegründet zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstan- denen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu e r statten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 51.129,19 (100.000 DM) fes t gesetzt. - 3 - Grnde: I. Durch Verfgung vom 12. August 1999 hat die damals noch zustndige Prsidentin des Kammergerichts die Zulassung des Antragstellers zur Recht s - anwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) widerrufen. Ausweislich der Postzustellungsurkunde ist die Widerrufsverfgung am 18. Au- gust 1999 in den Kanzleirumen des Antragstellers der dort ttigen Anwalts- gehilfin S. bergeben wo rden. Am 19. November 1999 wurde der A n - tragsteller in der Liste der beim Landgericht Berlin zugelassenen Rechtsa n - wlte gelöscht. Mit Schriftsatz seines damaligen Verfahrensbevollmchtigten vom 3. De- zember 1999 hat der Antragsteller Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt und vorsorglich die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Der A n - tragsteller hat dabei die Zustellung des Bescheids bestritten und geltend g e - macht, erstmals am 1. Dezember 1999 davon erfahren zu haben, daû er in der Liste der Rechtsanwlte gelöscht worden sei. Daraufhin habe er sich zur Rechtsanwaltskammer begeben und bei der Einsicht in seine Personalakten die Abschrift der Widerrufsverfgung zur Kenntnis genommen. Nachdem der Antragsteller zunchst beantragt hatte, de n Bescheid der Prsidentin des Kammergerichts vom 12. August 1999 aufzuheben, hat er z u - letzt in der mndlichen Verhandlung vor dem Anwaltsgerichtshof am 7. Mrz - 4 - 2001 den Aufhebungsantrag nur noch hilfsweise gestellt und in der Haupts a - che beantragt, festzustellen, daû der Widerruf der Zulassung durch den Bescheid vom 12. August 1999 mangels ordnungsgemûer Zustellung unwir k sam ist, die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Wiedereintragung des A n trag- stellers in die Liste der Rechtsanwlte zu veranlassen. Durch Beschluû vom 7. Mrz 2001 hat der Anwaltsgerichtshof die Antr - ge zurckgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des A n - tragstellers. II. Die sofortige Beschwerde ist, soweit sie sich gegen die Zurckweisung der Hauptantrge richtet, unzulssig, im brigen unbegrndet. 1. Soweit sich der Antragsteller dagegen wendet, daû der Anwaltsgericht s - hof seinem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Widerrufsbescheids nicht entsprochen hat, ist das Rechtsmittel unzulssig, weil die Zurckweisung eines Feststellungsbegehrens nur in einem hier nicht in Rede stehenden So n - derfall (§ 42 Abs. 1 Nr. 1 BRAO) mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar ist. In Zulassungssachen entscheidet der Anwaltsgerichtshof in anderen als den in § 42 Abs. 1 BR AO genannten Fllen abschlieûend. Allerdings kommt in Fllen, in denen die angefochtene Entscheidung von hnlich weittragender - 5 - Bedeutung ist wie die in § 42 Abs. 1 BRAO aufgefhrten Entscheidungen, die unmittelbar an die berufliche Existenzgrundlage des Rechtsanwalts rhren, eine entsprechende Anwendung des § 42 Abs. 1 BRAO in Betracht (vgl. S e - natsbeschluû vom 9. Dezember 1996 - AnwZ (B) 44/96 - BRAK-Mitt. 1997, 91, 92). Fr eine ber § 42 Abs. 1 BRAO hinausgehende Erffnung der Beschwe r - demglichkeit ist aber jedenfalls dann kein Raum, wenn dem Rechtsschutzb e - drfnis des Betroffenen schon dadurch gengt wird, daû ihm die sofortige B e - schwerde im Rahmen der in der Bundesrechtsanwaltsordnung vorgesehenen Anfechtungs- und Verpflichtungsklage offensteht (vgl. Senatsbeschluû vom 22. Mai 1995 - AnwZ (B) 42/84 - NJW 1985, 1842, 1843, insoweit in BGHZ 94, 364 nicht a b gedruckt). So liegt der Fall hier. Unabhngig davon, ob die Widerrufsverfgung bereits am 18. August 1999 oder erst am 27. Februar 2001 - an dem Tag wur de auf Veranlassung der Antragsgegnerin der Widerrufsbescheid "vorsorglich" erneut zugestellt - wir k - sam zugestellt worden ist, war es dem Antragsteller mglich, die Aufhebung dieses Bescheids zu beantragen. Von dieser Mglichkeit hat er - zunchst vo r - rangig, spter nur noch hilfsweise - auch Gebrauch gemacht. 2. Soweit sich der Antragsteller dagegen wendet, daû der Anwaltsgericht s - hof seinen Antrag zurckgewiesen hat, die Antragsgegnerin zu verpflichten, seine Wiedereintragung in die Liste der Rechtsanwlte zu veranlassen, ist die sofortige Beschwerde deshalb unzulssig, weil sie der Anwaltsgerichtshof nicht zugelassen hat (§ 223 Abs. 3 BRAO). Die Lschung eines Rechtsanwalts in der Liste der zugelassenen Rechtsanwlte ist eine Vollzugsmaûnahme, die von dem der Lschung zugrun- - 6 - deliegenden Ereignis - hier: Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (vgl. § 36 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 34 Nr. 2 BRAO) - zu trennen ist. Die Frage der (selbstndigen) Anfechtbarkeit der Lschung beurteilt sich nach § 223 BRAO (Senatsbeschluû vom 14. Dezember 1981 - AnwZ (B) 22/81 - BRAK-Mitt. 1982, 74; Feuerich/Braun, BRAO, 5. Aufl., § 36 Rn. 3). Demzufolge kann ein Recht s - anwalt, der sich ohne Erfolg gegen seine Lschung in der Liste der zugelass e - nen Anwlte gewandt hat, die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs nur dann mit der sofortigen Beschwerde angreifen, wenn der Anwaltsgerichtshof dieses Rechtsmittel in der Entscheidung zugelassen hat (§ 223 Abs. 3 Satz 1 BRAO). Nichts anderes gilt, wenn die Lschung in der Liste bereits vollzogen ist und der Antragsteller - wie hier - seine Wiedereintragung begehrt (vgl. dazu Feu e - rich/ Braun aaO § 223 Rn. 21 f). Vorliegend hat der Anwaltsgerichtshof die sofortige Beschwerde nicht zugelassen. Daran ist der Bundesgerichtshof gebunden (Senatsbeschluû vom 12. April 1999 - AnwZ (B) 58/98 - BRAK-Mitt. 1999, 185 f). 3. Soweit sich der Antragsteller gegen die Zurckweisung des hilfsweise gestellten Antrags, die Widerrufsverfgung vom 12. August 1999 aufzuheben, wendet, ist das Rechtsmittel zulssig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3 BRAO), und zwar auch insoweit, als der Anwaltsgerichtshof dem Antragsteller die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versagung der Antragsfrist versagt hat (vgl. § 22 Abs. 2 Satz 3 FGG; s. dazu Senatsbeschluû BGHZ 107, 281, 2 84), aber unb e - grndet. - 7 - Der Anwaltsgerichtshof hat den erst am 3. Dezember 1999 bei ihm ei n - gegangenen Aufhebungsantrag zu Recht als versptet zurckgewiesen. a) Der Vermerk der Postzustellerin auf der Postzustellungsurkunde, daû der Widerrufsbescheid am 18. August 1999 in den Kanzleirumen des A ntra g - stellers der dort ttigen Anwaltsgehilfin S. bergeben worden sei, begrndet nach §§ 415, 418 i.V.m. § 195 Abs. 2 Satz 3 (in der bis zum 30. Juni 2002 geltenden Fassung) ZPO den vollen Beweis dieses Vorgangs. Der Anwaltsgerichtshof hat sich nach Vernehmung der Anwaltsgehilfin und der Postzustellerin nicht vom Gegenteil berzeugen knnen, vielmehr die inhaltl i - che Richtigkeit dieses Vermerks durch das Ergebnis der Beweisaufnahme b e - sttigt gesehen. Dieser Wrdigung tritt der Senat uneingeschrnkt bei. Beide Zeuginnen haben angegeben, daû sie sich seit lngerer Zeit a n - lûlich einer Vielzahl von Zustellungsvorgngen persnlich kennen. Dabei h a - ben beide Zeuginnen den routinemûigen Ablauf dieses Vorgangs im wesentl i - chen bereinstimmend geschildert. Insbesondere hat die Zeugin S. best - tigt, daû bei Übergabe eines frmlich zuzustellenden Schriftstcks die Postz u - stellerin die Postzustellungsurkundenvordrucke jeweils noch in den Bror u - men handschriftlich vervollstndigt hat. Von daher besteht selbst dann, wenn die Postzustellerin - wie der Antragsteller vorgetragen und von der Zeugin S. teilweise besttigt worden ist - es bei der Behandlung von Postsendu n - gen des fteren an der gebotenen Sorgfalt hat fehlen lassen (Einwurf von Briefen in Briefksten, die nicht den Empfngern gehren), kein hinreichender Anlaû anzunehmen, die Postzustellerin habe die bei den Gerichtsakten befin d - liche Pos t zustellungsurkunde (vorstzlich) falsch ausgefllt. - 8 - Dahin gehende ernsthafte Zweifel sind - zumal unter Bercksichtigung der erheblichen Zweifel, die an der Richtigkeit der Darstellung des Antragste l - lers und der Zeugin S. bestehen (s. dazu nachfolgend) - auch nicht au f - grund der Bekundung der Zeugin S. angebracht, sie habe im Regelfalle die eingegangene Post, auch soweit diese an den Antragsteller persnlich geric h - tet gewesen sei, geffnet und gelesen um festzustellen, ob von ihrer Seite e t - was zu veranlassen sei; an ein Schreiben, in dem ihrem Arbeitgeber die Zula s - sung zur Rechtsanwaltschaft entzogen worden sei, knne sie sich nicht eri n - nern. Denn sie hat weiter angegeben, daû sie die Post nicht immer sofort nach Eingang geffnet und ihr Arbeitgeber gelegentlich aus den noch nicht geffn e - ten Postsendu n gen einen Brief herausgenommen habe. b) Bei der Wrdigung der Zeugenaussagen wie bei der rechtlichen B e - wertung fllt ins Gewicht, daû das in der Kanzlei des Antragstellers gefhrte Posteingangsbuch offensichtlich unvollstndig ist. Das Posteingangsbuch enthlt vom 6. Januar 1999 bis zum 30. Juni 1999 eine Vielzahl von Eintragungen. Ausweislich der angebrachten Ste m - pelaufdrucke (Eingang Rechtsanwaltskanzlei A. , Datum) waren im Januar 1999 an insgesamt 11 Tagen, im Februar an 18, im Mrz an 15, im April an 12, im Mai an 6 und im Juni an 14 Tagen Eintragungen zu verzeichnen, wobei r e - gelmûig jedem "Posteingangstag" mehrere Eintragungen zuzuordnen sind. In gleicher Weise sind in dem Posteingangsbuch ab dem 18. August 1999, also dem Tag der Zustellung des Widerrufsbescheids, Eintragungen bis zum 10. November 1999 enthalten. - 9 - Vom 1. Juli bis zum 17. August 1999, also ber einen Zeitraum von mehr als sechs Wochen, ist kein einziger Posteingang notiert worden, ohne daû hierfr ein besonderer Grund (Stillstand des Kanzleibetriebs wegen lngerer Ortsabwesenheit des Anwalts, Erkrankung etc.) ersichtlich wre. Daû indes in einem laufenden Kanzleibetrieb ber einen Zeitraum von mehr als sechs W o - chen kein einziges Schreiben zugeht, ber dessen Eingang bei gewissenhafter Einhaltung der gebotenen Sorgfaltspflichten Buch zu fhren gewesen wre, ist so unwahrscheinlich, daû der Anwaltsgerichtshof mit Recht die Angaben des Antragstellers und der Zeugin S. , in das Posteingangsbuch wre "tagfertig" sowie "regelmûig und sehr gewissenhaft unter anderem smtliche Gericht s - post" eingetragen worden, als unglaubw r dig angesehen hat. Der Inhalt des Posteingangsbuchs steht im brigen auch im Wide r - spruch zu der Aussage der Postzustellerin, die angegeben hat, in der Kanzlei des Antragstellers seien in unregelmûigen Abstnden, nmlich "einmal w - chentlich zwei bis drei, in einer Woche auch berhaupt keine" Zustellungen per Postz u stellungsurkunde vorgekommen. c) Die Wrdigung dieser Zeugenaussagen und der sonstigen Umstnde ergibt nicht nur, daû der Antragsteller den ihm nach §§ 415, 418 i.V.m. § 195 Abs. 2 Satz 3 ZPO obliegenden Gegenbeweis nicht gefhrt hat. Aufgrund der offensichtlich mangelhaften Fhrung des Posteingangsbuchs bestehen darber hinaus auch durchgreifende Bedenken bezglich der Broorganisation, insb e - sondere der hinreichenden Anleitung und Beaufsichtigung des mit dem Post- eingang und der Fhrung des Posteingangsbuchs betrauten Personals, so daû weiter nicht davon ausgegangen werden kann, die Versumung der Monatsfrist - 10 - des § 16 Abs. 5 Satz 1 BRAO durch den Antragsteller sei unverschuldet (vgl. § 40 Abs. 4 BRAO, § 22 Abs. 2 FGG, § 233 ZPO). - 11 - 4. Der Senat konnte ber die Beschwerde ohne mndliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten ausdrcklich auf sie verzichtet haben (§ 42 Abs. 6 Satz 1 i.V.m. § 40 Abs. 2 Satz 2 BRAO). Hirsch Basdorf Ganter Schlick Wllrich Hauger Kappelhoff
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