BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 46/03 vom 17. Mai 2004 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, den Richter Dr. Ganter, die Richterin Dr. Otten und den Richter Dr. Ernemann sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt, Dr. Schott und Dr. Wosgien nach mündlicher Verhandlung am 17. Mai 2004 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Be-schluß des 2. Senats des Sächsischen Anwaltsgerichtshofs bei dem Oberlandesgericht Dresden vom 9. Mai 2003 wird zu-rückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren ent-standenen notwendigen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 Euro festgesetzt. Gründe: I. Der Antragsteller ist seit 1994 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen, zu-nächst bei dem Amtsgericht F. , nach Zulassungswechsel bei dem Amtsge-richt H. und dem Landgericht Ch. , seit 1999 auch bei dem Oberlandesgericht D. . Mit Bescheid vom 30. Januar 2002 hat die Antrags-gegnerin die Zulassung wegen Vermögensverfalls widerrufen. Den dagegen - 3 - gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Be-schwerde. II. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3 BRAO), bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. 1. Gerät der Rechtsanwalt in Vermögensverfall, ist seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Ein Vermö-gensverfall wird nach dieser Vorschrift vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Insolvenzgericht (§ 26 Abs. 2 InsO) oder vom Vollstreckungsgericht (§ 915 ZPO) zu führende Verzeichnis eingetragen ist. Im übrigen liegt ein Vermögens-verfall vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Ver-hältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und außerstan-de ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st.Rspr.; Senatsbeschluß vom 25. März 1991 - AnwZ (B) 80/90, NJW 1991, 2083 unter II 1 m.Nachw.). Diese Voraussetzungen lagen bei Erlaß der Widerrufsverfügung vor. Der Antragsteller war in das bei dem Amtsgericht H. geführte Schuldner-verzeichnis mit jedenfalls zwei Haftbefehlen zur Erzwingung der eidesstattli-chen Versicherung eingetragen (Haftbefehl vom 24.8.2001 in der Sache 2 M 1545/01 sowie Haftbefehl vom 25.9.2001 in der Sache 2 M 1628/01), bei denen - 4 - die zugrunde liegende Forderung noch bestand. In der Sache 2 M 1545/01 machte das S. Rechtsanwaltsversorgungswerk eine Forderung in Höhe von 110.982,73 DM geltend, auch wenn insoweit von der Gläubigerin beantragt worden war, das Vollstreckungsverfahren ruhen zu lassen, da eine außerge-richtliche Einigung angestrebt wurde. In der Sache 2 M 1628/01 handelte es sich um Geldbußen in Höhe von noch 9.551,15 DM und 2.569,65 DM, die ge-gen den Antragsteller durch zwei anwaltsgerichtliche Urteile verhängt worden waren. Die durch die Eintragungen begründete Vermutung des Vermögensver-falls hat der Antragsteller weder im Verwaltungsverfahren noch in der Folge widerlegt. Soweit er angegeben hatte, Ratenzahlungen auf die Geldbußen zu leisten, hat er dies trotz mehrfacher Aufforderungen nicht belegt. Vielmehr wur-den während des anhängigen Verfahrens vier weitere Haftbefehle gegen ihn erlassen, von denen jedenfalls die in dem Verfahren 2 M 951/02 geltend ge-machte Forderung des S. Versorgungswerks in Höhe von 26.039,82 Euro noch besteht. Ob damit die Forderung des S. Versorgungswerks in der Sache 2 M 1545/01 in Höhe von 110.982,73 DM "erledigt" ist, ist ungeklärt. Nachweise hat der Antragsteller bisher nicht vorgelegt. Zudem lassen die wei-teren gegen den Antragsteller betriebenen Vollstreckungsverfahren, die zu den drei weiteren Haftbefehlen geführt haben, erkennen, daß der Antragsteller in angespannten finanziellen Verhältnissen lebt, auch wenn die diesen Haftbefeh-len zugrunde liegenden Forderungen in der Folge gezahlt worden sind. Im Be-schwerdeverfahren wurden zusätzlich zwei Haftbefehle gegen den Antragstel-ler erlassen. Das Finanzamt M. hat mitgeteilt, daß der Antragsteller seiner Pflicht zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen und Umsatzsteuer- und Einkommenssteuerjahreserklärungen seit geraumer Zeit nicht nachgekommen - 5 - ist. Ein Antrag des Finanzamts auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurde am 25. Juni 2003 mangels Masse abgewiesen. Anhaltspunkte für einen Ausnahmefall, in dem ungeachtet des Vermö-gensverfalls die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet gewesen wä-ren, liegen nicht vor. Vielmehr sind gegen den Antragsteller wegen der verspä-teten Weiterleitung von Fremdgeldern anwaltsgerichtliche Verfahren betrieben worden, die zu den erwähnten Geldbußen führten. Dem Vertagungsantrag war nicht stattzugeben. Für eine Verlegung des Termins bestand kein Anlaß. Es ist nicht ersichtlich, daß die Ehefrau des An-tragstellers am Terminstag der Betreuung durch den Antragsteller persönlich bedurft hätte. Deppert Ganter Otten Ernemann Salditt Schott Wosgien
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