BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 46/05 vom 15. Mai 2006 in dem Verfahren gegen wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richterin Dr. Otten, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Frellesen sowie die Rechtsanw344ltinnen Dr. Hauger und Kappelhoff und den Rechtsanwalt Dr. Martini am 15. Mai 2006 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Be-schluss des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-W374rttemberg vom 1. Juni 2005 wird zur374ckgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren ent-standenen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu er-statten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 Euro festgesetzt. Gr374nde: I. Der 1939 geborene Antragsteller war seit 1974, zuletzt als Leitender Stadtrechtsdirektor, unter Berufung in das Beamtenverh344ltnis auf Lebenszeit Leiter des Rechtsamtes bzw. der zentralen Rechtsabteilung der Stadt U. . Mit Ablauf des Monats Dezember 2004 trat er in den Ruhestand. Am 5. Dezember 2004 beantragte er bei der Antragsgegnerin seine Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft und als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht und dem Landgericht U. . 1 - 3 - Die Antragsgegnerin wies den Antrag mit Bescheid vom 11. Februar 2005 unter Berufung auf die vorherige Anstellung des Antragstellers als Beam-ter auf Lebenszeit in dem Bezirk des Landgerichts U. (247 20 Abs. 1 Nr. 1 BRAO) zur374ck. Den hiergegen gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof durch Beschluss vom 1. Juni 2005 zur374ckgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde. 2 II. Das Rechtsmittel ist zul344ssig (247 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO), bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. 3 1. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des Versagungsgrundes des 247 20 Abs. 1 Nr. 1 BRAO sind vorliegend erf374llt. Diese Bestimmung ist - wie der Senat bereits in einer fr374heren Entscheidung im Einzelnen ausgef374hrt hat (Beschl. vom 13. Januar 2003 - AnwZ(B) 59/01, NJW 2003, 965; vgl. auch Se-natsbeschluss vom 17. Mai 2004 226 AnwZ(B) 48/03) - durch die Neufassung des 247 78 ZPO weder obsolet geworden, noch bestehen gegen ihre Verfas-sungsm344337igkeit Bedenken. 4 2. Die Antragsgegnerin hat auch das ihr nach 247 20 Abs. 1 Nr. 1 BRAO einger344umte Ermessen nicht rechtsfehlerhaft ausge374bt (247 39 Abs. 3 BRAO). 5 Zutreffend ist die Antragsgegnerin davon ausgegangen, dass sie im Hinblick auf die Formulierung des 247 20 Abs. 1 BRAO als Sollvorschrift bei Vor-liegen der Versagungsgr374nde im Regelfall gehalten ist, die Zulassung zu ver-sagen, es sei denn, besondere Gr374nde rechtfertigen ausnahmsweise eine an-dere Entscheidung ( st. Rspr.; vgl. nur Senat NJW 2003, 965, 967; Beschluss vom 30. Oktober 1995 226 AnwZ(B) 17/95; BRAK 226 Mitt. 1993, 171 und 220). Die 6 - 4 - Zulassung kann und muss danach nur erteilt werden, wenn besondere Um-st344nde vorliegen, welche die durch die Tatbest344nde des 247 20 Abs. 1 BRAO indizierte abstrakte Gefahr f374r das Vertrauen in die Integrit344t der Rechtspflege ausr344umen oder die Versagung der Zulassung ausnahmsweise als unzumut-bar erscheinen lassen (Senat aaO). Das Vorliegen derartiger Umst344nde hat die Antragsgegnerin rechtsfehlerfrei verneint. Sie hat zu Recht darauf abgestellt, dass angesichts der 374ber einen Zeit-raum von 30 Jahren ausge374bten T344tigkeit des Antragstellers in der hervorge-hobenen Stellung eines Leiters des Rechtsamts der Stadt U. ein Rechtsu-chender den Eindruck gewinnen kann, der Antragsteller k366nne als nunmehr in derselben Stadt zugelassener Rechtsanwalt f374r seine Mandanten mehr bewir-ken als andere Rechtsanw344lte (vgl. auch Senat, BRAK-Mitt. 1982, 173, 174 [st344dtischer Oberrechtsrat]). Die vom Antragsteller demgegen374ber im gerichtli-chen Verfahren angef374hrten, seiner Auffassung nach aus der N344he der Stadt U. zur angrenzenden Stadt N. - resultierenden 204besonderen Verh344ltnis-se223 verm366gen eine andere Einsch344tzung nicht zu rechtfertigen. Zwar st374nde einer Zulassung des Antragstellers beim Landgericht M. und/oder beim Amtsgericht N. - die Regelung des 247 20 Abs. 1 Nr. 1 BRAO nicht entge-gen. Bei einer Zulassung in einem 226 wenn auch unmittelbar - benachbarten Landgerichtsbezirk ist indes die (abstrakte) Gefahr, der fr374here Beamte k366nnte aufgrund der aus seiner Amtst344tigkeit herr374hrenden pers366nlichen Beziehungen zu Richtern und sonstigen Justizangeh366rigen Vorteile f374r seine Mandanten zie-hen, erheblich niedriger anzusetzen als bei einer Zulassung in dem Bezirk, in welchem er dienstlich t344tig war. Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr, als bei einer lokalen Zulassung des Antragstellers im Landgerichtsbezirk M. die Zulassung 374ber die Landesgrenze hinweg in einem anderen Bundesland (Freistaat Bayern) als dem erfolgen w374rde, in welchem er als Be-amter auf Lebenszeit angestellt war. Der Senat teilt daher nicht die Auffassung 7 - 5 - des Beschwerdef374hrers, die Versagung der Zulassung sei hier vom Gesetzes-zweck nicht mehr gedeckt. Die vom Antragsteller angef374hrten wirtschaftlichen Nachteile, insbeson-dere der Umstand, dass es ihm bei einer Zulassung in einem anderen Landge-richtsbezirk nicht m366glich sei, seine Kanzleir344ume in dem sich am fr374heren Dienstort befindlichen Eigenheim einzurichten, sind regelm344337ig Folge einer Zulassungsversagung nach 247 20 Abs. 1 Nr. 1 BRAO und daher nicht geeignet, diese ausnahmsweise als unzumutbar erscheinen zu lassen. 8 3. Der Senat setzt entgegen dem Antrag des Antragstellers den Ge-sch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren in der in Zulassungssachen 374blichen H366he fest (vgl. Dittmann in: Hennsler/Pr374tting, BRAO, 2. Aufl. 247 202 Rdnr. 2). F374r eine niedrigere Festsetzung und Herabsetzung des in erster Instanz durch den Anwaltsgerichtshof festgesetzten Gesch344ftswerts bestand kein Anlass. 9 Deppert Otten Ernemann Frellesen Hauger Kappelhoff Martini Vorinstanz: AGH Stuttgart, Entscheidung vom 1. Juni 2005 - AGH 12/05 (II) -
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