BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 46/06 vom 19. Mai 2008 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft hier: Erledigung der Hauptsache - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Dr. Ernemann, Dr. Frellesen und Schaal sowie die Rechtsanw344lte Dr. W374llrich, Dr. Frey und Prof. Dr. Quaas am 19. Mai 2008 beschlossen: Der Antragsteller hat die Kosten des erledigten Verfahrens zu tra-gen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren ent-standenen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Antragsgegnerin widerrief mit Verf374gung vom 28. September 2004 die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gem344337 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Verm366gensverfalls. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zur374ckgewiesen. Dagegen hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt. Im Beschwerdeverfahren hat die Antragsgeg-nerin ihre Widerrufsverf374gung aufgehoben. Daraufhin haben die Beteiligten die Hauptsache f374r erledigt erkl344rt. 1 Aufgrund der 374bereinstimmenden Erledigungserkl344rungen ist nur noch 374ber die Kosten des Verfahrens zu entscheiden (247 42 Abs. 6 BRAO i.V.m. 2 - 3 - 247 91a ZPO, 247 13a FGG). Es entspricht billigem Ermessen, dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen und eine Erstattung der au337ergerichtli-chen Auslagen der Antragsgegnerin anzuordnen, weil die Voraussetzungen f374r den Widerruf nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO, die zum Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverf374gung vorgelegen hatten, erst im Laufe des Beschwerdeverfah-rens weggefallen sind und die Antragsgegnerin der neuen Sachlage unverz374g-lich durch R374cknahme des Bescheids Rechnung getragen hat (vgl. Senatsbe-schl374sse vom 24. Januar 2008 - AnwZ (B) 15/07, Tz. 3, vom 31. Januar 2008 - AnwZ (B) 59/05, Tz. 3, und vom 11. Februar 2008 - AnwZ (B) 120/05, Tz. 3). Der Umstand, dass der Insolvenzverwalter den Betrieb der Anwaltskanzlei schon vor Erlass der Widerrufsverf374gung aus der Insolvenzmasse freigegeben hatte, 344nderte nichts am Verm366gensverfall des Antragstellers (vgl. Senatsbe-schl374sse vom 26. November 2007 - AnwZ (B) 96/06, Tz. 10, und vom 16. April 2007 - AnwZ (B) 6/06, ZVI 2007, 619, Tz. 11). Ganter Ernemann Frellesen Schaal W374llrich Frey Quaas Vorinstanz: AGH Frankfurt, Entscheidung vom 06.03.2006 - 2 AGH 22/04 -
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