BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 46/07 verk374ndet am 15. September 2008 in dem Verfahren Antragsteller und Beschwerdef374hrer gegen Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Frellesen, die Richterin Roggenbuck, die Rechtsanw344ltin Dr. Hauger sowie die Rechtsanw344lte Dr. Wosgien und Dr. Martini nach m374ndlicher Verhandlung nach dem Sach- und Streitstand vom 30. Juni 2008 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 15. Dezember 2006 wird zur374ckgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gesch344ftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Antragsteller ist erstmals 1995 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen worden. Nach zwischenzeitlichem Verzicht wurde er im Jahr 2000 erneut zuge-lassen. Die Antragsgegnerin widerrief mit Bescheid vom 13. Juli 2006 die Zu- 1 - 3 - lassung des Antragstellers gem344337 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Verm366gens-verfalls. 2 Der Anwaltsgerichtshof hat den hiergegen gerichteten Antrag auf ge-richtliche Entscheidung zur374ckgewiesen. Gegen die Zur374ckweisung des An-trags wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde. II. Das Rechtsmittel ist zul344ssig (247 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsan-waltschaft ist zu Recht widerrufen worden. 3 1. Nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Verm366gensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gef344hrdet sind. Diese Voraussetzungen f374r den Widerruf waren bei Erlass der angegriffe-nen Verf374gung erf374llt. 4 a) Ein Verm366gensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordne-te, schlechte finanzielle Verh344ltnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und au337erstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen f374r einen Verm366gensverfall sind die Erwirkung von Schuldti-teln und fruchtlose Zwangsvollstreckungsma337nahmen gegen den Rechtsanwalt (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschl. vom 25. M344rz 1991 - AnwZ (B) 73/90, BRAK-Mitt. 1991, 102; Beschl. vom 21. November 1994 - AnwZ (B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126; Beschl. v. 26. November 2002 - AnwZ (B) 18/01, NJW 2003, 577). Zum Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverf374gung betrieben elf Gl344ubiger (Nrn. 3, 5 bis 12, 14 und 15 der Prozessheft374bersicht der Antrags- 5 - 4 - gegnerin) Zwangsvollstreckungen gegen den Antragsteller wegen Forderungen in einer Gesamth366he von 374ber 10.000 200. 6 b) Anhaltspunkte daf374r, dass ungeachtet des Verm366gensverfalls die In-teressen der Rechtsuchenden nicht gef344hrdet waren, lagen bei Erlass der Wi-derrufsverf374gung nicht vor. Der Verm366gensverfall f374hrt regelm344337ig zu einer derartigen Gef344hrdung, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechts-anwalts mit Mandantengeldern. Die S. KG (Nr. 10 der Prozessheft-374bersicht der Antragsgegnerin) hatte am 12. Juni 2006 und der Gl344ubiger St. K. (Nr. 15 der Prozessheft374bersicht der Antragsgegnerin) hatte am 12. Juli 2006 einen Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschluss f374r das Ge-sch344ftskonto des Antragstellers erwirkt, so dass konkret eine Gef344hrdung von auf diesem Konto eingehenden Fremdgeldern bestand. 2. Ein nachtr344glicher Wegfall des Widerrufsgrundes, der im gerichtlichen Verfahren zu ber374cksichtigen w344re (BGHZ 75, 356; 84, 149), liegt nicht vor. 7 a) Eine Konsolidierung seiner Verm366gensverh344ltnisse hat der Antragstel-ler nicht dargetan. Zwar hat er einzelne Forderungen ganz oder teilweise erf374llt. Die zum Zeitpunkt des Widerrufs noch offenen Betr344ge hat er jedoch auch sp344-ter nicht beglichen. Au337erdem sind nach Erlass des Widerrufsbescheides wei-tere Zwangsvollstreckungsma337nahmen, auch von vorher nicht bekannten Gl344ubigern, gegen ihn eingeleitet worden. Am 18. September 2006 hat er die eidesstattliche Versicherung abgegeben, so dass zwischenzeitlich auch der Vermutungstatbestand des 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO gegeben ist. Zwar hat der Antragsteller nunmehr sein Hausgrundst374ck in H. , B. weg 2, ver-kauft; aus dem Kaufpreis sind die Forderungen der dinglich gesicherten Gl344u-biger beglichen worden. Der restliche Kaufpreis steht laut notariellem Kaufver-trag seiner Mutter zu; diese hat ihm zwecks Tilgung seiner Schulden ausweis- 8 - 5 - lich des vom Antragsteller vorgelegten Darlehensvertrages ein Darlehen in H366-he von 35.000 200 gew344hrt. Dennoch hat der Antragsteller hinsichtlich der sonsti-gen offenen Forderungen, die sich auf 374ber 40.000 200, zum Teil zuz374glich Zin-sen und Kosten summieren, innerhalb der ihm im Senatstermin vom 21. April 2008 gesetzten Frist keinerlei Zahlung nachgewiesen. 9 b) Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Interessen der Rechtsuchenden durch den Verm366gensverfall nicht (mehr) gef344hrdet sind. Wie der Bestimmung des 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zu entnehmen ist, geht der Ge-setzgeber grunds344tzlich von einer Gef344hrdung der Interessen der Rechtsu-chenden aus, wenn sich der Rechtsanwalt in Verm366gensverfall befindet; dies ist auch in aller Regel der Fall, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Fremdgeldern und den darauf m366glichen Zugriff von Gl344ubi-gern. Diese Gefahr hat sich auch bereits verwirklicht, wie die beiden gegen den Antragsteller ergangenen Strafbefehle vom 4. Januar 2007 und vom 3. Juli - 6 - 2007 wegen Untreue an Mandantengeldern (siehe Nrn. 14 und 22 der Prozess-heft374bersicht der Antragsgegnerin) belegen. Dem Strafbefehl vom 3. Juli 2007 liegen Untreuehandlungen gegen374ber zwei Mandanten mit Schadensbetr344gen von jeweils 374ber 10.000 200 zugrunde. Ganter Ernemann Frellesen Roggenbuck Hauger Wosgien Martini Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 15.12.2006 - 1 ZU 92/06 -
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