BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 46/08 vom 21. Oktober 2008 in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren wegen Wiederaufnahme hier: Anh366rungsr374ge nach 247 29 FGG u. a. - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Frellesen, die Richterin Roggenbuck, die Rechtsanw344ltin Dr. Hauger sowie die Rechtsanw344lte Dr. W374llrich und Prof. Dr. St374er am 21. Oktober 2008 beschlossen: Der Tatbestandsberichtigungsantrag des Antragstellers, die R374ge des Antragstellers, durch den Senatsbeschluss vom 14. August 2008 in seinem Anspruch auf rechtliches Geh366r verletzt worden zu sein, sowie der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand werden zur374ckgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des R374geverfahrens zu tragen. Gr374nde: I. Mit seinem Beschluss vom 14. August 2008 hat der Senat den Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Vers344umung der Frist zur Einlegung der sofor-tigen Beschwerde gegen den Beschluss des I. Senats des Hessischen An-waltsgerichtshofs vom 10. September 2007 und die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen diesen Beschluss als unzul344ssig verworfen. 1 Mit seinem Schriftsatz vom 5. September 2008 r374gt der Antragsteller die Verweigerung des rechtlichen Geh366rs und stellt Antrag auf Tatbestands- und 2 - 3 - Urteilsberichtigung nach 247247 319, 320 ZPO sowie Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen partieller Augenmuskell344hmung. II. 3 1. Der Antrag auf Berichtigung des Rubrums ist unbegr374ndet, weil durch die Hessische Verordnung zur Regelung von Zust344ndigkeiten nach der Bundes-rechtsanwaltsordnung vom 22. Februar 1999 (GVBl. f374r das Land Hessen Teil I 1999 S. 182) die der Landesjustizverwaltung zustehenden Befugnisse hinsicht-lich der Zulassung des Rechtsanwalts auf die Rechtsanwaltskammern 374bertra-gen wurden; nach dem Gesetz zur St344rkung der Selbstverwaltung der Rechts-anwaltschaft vom 26. M344rz 2007 (BGBl. I S. 358) ergibt sich die Zust344ndigkeit der Rechtsanwaltskammern nunmehr unmittelbar aus der Bundesrechtsan-waltsordnung. Auch der Antrag auf Tatbestandsberichtigung ist - ungeachtet seiner Zul344ssigkeit im 334brigen (vgl. dazu Senatsbeschl374sse vom 29. M344rz 2005 - AnwZ (B) 72/02 und vom 18. Oktober 2006 - AnwZ (B) 91/05 Tz. 3) - jedenfalls unbegr374ndet, weil der Senatsbeschluss keine unrichtige Wiedergabe des Sachverhalts enth344lt. Ein dar374ber hinausgehender Anspruch auf Erg344nzung des Senatsbeschlusses um eine detaillierte Wiedergabe des Vorbringens des Antragstellers besteht dagegen nicht. 2. Die nach 247 29a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FGG i.V.m. 247 42 Abs. 6 BRAO statthafte Anh366rungsr374ge ist zul344ssig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. 4 Eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs des Antragstel-lers auf rechtliches Geh366r liegt nicht vor. Der Senat hat in seinem Beschluss vom 14. August 2008 weder Tatsachen noch sonstige Umst344nde verwertet, zu denen der Antragsteller nicht geh366rt worden w344re. Auf das Vorbringen des An- 5 - 4 - tragstellers zur Begr374ndetheit seiner sofortigen Beschwerde kam es angesichts der Unzul344ssigkeit des Rechtsmittels nicht an. Mit seinen Ausf374hrungen greift der Antragsteller auch jetzt nur die tats344chliche und rechtliche W374rdigung des Sachverhalts in der Senatsentscheidung vom 3. M344rz 1997 - AnwZ (B) 54/96 - an. Damit macht er keine Verletzung des rechtlichen Geh366rs geltend, sondern die sachliche Unrichtigkeit einer fr374heren Entscheidung. Dies ist nicht Gegenstand des R374geverfahrens. 3. Der Vortrag des Antragstellers zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand l344sst schon nicht erkennen, gegen die Vers344umung welcher Frist sich der Antrag richtet. Hinsichtlich der mit Senatsbeschluss vom 14. August 2008 abge-lehnten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss des I. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 10. September 2007 ist das 6 - 5 - neue Vorbringen des Antragstellers ungeachtet seiner Verfristung (247 22 Abs. 2 Satz 1 FGG) nicht geeignet, ein mangelndes Verschulden des Antragstellers an der Fristvers344umung zu belegen, da auch weiterhin die konkreten Auswirkun-gen des Augenleidens zum fraglichen Zeitpunkt nicht dargetan werden. Ganter Ernemann Frellesen Roggenbuck Hauger W374llrich St374er Vorinstanz: AGH Frankfurt, Entscheidung vom 10.09.2007 - 1 AGH 3/07 -
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