BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 46/08 vom 14. August 2008 in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren wegen Wiederaufnahme - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Frellesen, die Richterin Roggenbuck, die Rechtsanw344ltin Dr. Hauger sowie die Rechtsanw344lte Dr. W374llrich und Prof. Dr. St374er am 14. August 2008 beschlossen: Der Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Vers344umung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss des I. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 10. September 2007 und die sofortige Beschwerde des Antragstel-lers gegen diesen Beschluss werden als unzul344ssig verworfen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und die der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren ent-standenen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 25.000 200 festgesetzt. - 3 - Gr374nde: I. Der Antragsteller ist als Rechtsanwalt beim Landgericht A. und beim Oberlandesgericht M. zugelassen. Er war zun344chst am 16. Juli 1990 zur Rechtsanwaltschaft und lokal bei dem Amtsgericht und dem Landgericht F. zugelassen worden. Seine Kanzlei hatte er in As. betrieben, nachdem ihm mit Schreiben vom 1. Oktober 1990 durch den Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik das Betreiben einer Zweigstelle an seinem Geburtsort gestattet worden war. Durch Verf374gung vom 9. Februar 1993 hatte der Pr344sident des Landgerichts F. die Zulassung widerrufen, weil der Antragsteller im Bezirk des Landgerichts F. keine Kanzlei unterhalten hatte, ohne von der Kanzleipflicht be-freit worden zu sein. Sein Antrag auf gerichtliche Entscheidung war erfolglos geblieben (Beschluss vom 3. Juni 1996 - 2 AGH 1/93). Die dagegen gerichtete Beschwerde hatte der Senat durch Beschluss vom 3. M344rz 1997 - AnwZ (B) 54/96 zur374ckgewiesen. Eine dagegen eingelegte Verfassungsbeschwerde war durch Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 9. April 1997 nicht zur Entscheidung angenommen worden. Einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens hatte der Senat durch Beschluss vom 25. Juli 2005 - AnwZ (B) 47/04 als unzul344ssig zur374ckgewiesen. 1 Mit Antrag vom 5. Dezember 2006, eingegangen am 11. Januar 2007, und erg344nzt durch weitere Schreiben hat der Antragsteller bei dem Hessischen Anwaltsgerichtshof die Wiederaufnahme des rechtskr344ftig abgeschlossenen Verfahrens 2 AGH 1/93 beantragt. Durch Beschluss vom 10. September 2007 hat der Hessische Anwaltsgerichtshof den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wegen fehlender Zust344ndigkeit nach 247 584 Abs. 1 ZPO und wegen 2 - 4 - Vers344umung der Frist des 247 586 Abs. 2 Satz 2 ZPO als unzul344ssig verworfen. Dieser Beschluss ist dem Antragsteller am 13. September 2007 durch pers366nli-che 334bergabe zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 12. Oktober 2007, eingegangen am 25. Oktober 2007, hat der Antragsteller Beschwerde gegen den Beschluss des Hessischen Anwaltsgerichtshofs eingelegt und f374r den Fall einer Verfristung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, weil er den Beschluss aufgrund eines "sehbehindernden Augenleidens" erst jetzt habe bearbeiten k366nnen. II. 1. Der Senat hat bisher nicht ausdr374cklich entschieden, ob bei Zur374ckweisung eines Antrags auf Wiederaufnahme eines Verfahrens, in dem die Zulassung widerrufen worden ist, durch den Anwaltsgerichtshof eine sofortige Beschwerde nach 247 42 Abs. 1 BRAO oder eine sofortige Beschwerde nach Zulassung gem344337 247 223 Abs. 3 BRAO gegeben ist oder ob ein Rechtsmittel jedenfalls nach Zur374ckweisung eines entsprechenden Wiederaufnahmeantrags durch den Senat grunds344tzlich unstatthaft ist (vgl. Beschl. vom 27. September 2006 - AnwZ (B) 90/05, Tz. 4). Die Frage kann hier dahinstehen, denn die vom Antragsteller eingelegte sofortige Beschwerde ist in jedem Fall schon deshalb unzul344ssig, weil die Frist des 247 42 Abs. 4 Satz 1 BRAO, ggf. in Verbindung mit 247 223 Abs. 4 BRAO, nicht eingehalten worden ist. 3 2. Der Wiedereinsetzungsantrag ist unzul344ssig, weil nicht dargelegt und glaubhaft gemacht ist, dass die zweiw366chige Wiedereinsetzungsfrist des 247 22 Abs. 2 Satz 1 FGG gewahrt ist. Zur Angabe der die Wiedereinsetzung begr374n-denden Tatsachen und damit zum notwendigen Inhalt eines Wiedereinset-zungsgesuchs geh366rt grunds344tzlich Sachvortrag, aus dem sich ergibt, dass das 4 - 5 - Wiedereinsetzungsgesuch rechtzeitig nach der Behebung des Hindernisses gestellt wurde. Daran fehlt es hier. Dem Vortrag des Antragstellers ist schon nicht zu entnehmen, wann er den Inhalt des Beschlusses des Hessischen Anwaltsgerichtshofs zur Kenntnis genommen hat. Der Antragsteller hat auch nicht mitgeteilt, wann die behauptete Sehbehinderung entfallen ist. Die Beschwerdeschrift hat er unter dem Datum vom 12. Oktober 2007 verfasst, sie ist erst am 25. Oktober 2007 beim Anwalts-gerichtshof eingegangen. Der vom Antragsteller vorgelegte Kurzbrief der neuro-logischen Klinik des Klinikums A. vom 7. September 2007 belegt weder das Ausma337 der Sehst366rungen noch ihre Fortdauer. 5 Die Fristvers344umnis w344re im 334brigen aber auch nicht unverschuldet. Der Antragsteller w344re bei fortdauernden Sehst366rungen gehalten gewesen, sich den Beschluss des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vorlesen zu lassen und einen Dritten mit der Anfertigung der Beschwerdeeinlegungsschrift zu beauftragen. 6 - 6 - 3. 334ber die unzul344ssige Beschwerde kann der Senat ohne m374ndliche Verhandlung entscheiden (vgl. BGHZ 44, 25). 7 Ganter Ernemann Frellesen Roggenbuck Hauger W374llrich St374er Vorinstanz: AGH Frankfurt, Entscheidung vom 10.09.2007 - 1 AGH 3/07 -
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