BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 46/09 vom 31. Mai 2010 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, den Richter Dr. Ernemann, die Richterin Dr. Fetzer, den Rechtsanwalt Dr. Frey und die Rechtsanw344ltin Dr. Hauger nach m374ndlicher Verhandlung am 31. Mai 2010 beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Be-schluss des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Baden-W374rttemberg vom 12. Juli 2008 wird zur374ckgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Die Antragstellerin ist seit September 1995 als Rechtsanw344ltin zugelas-sen. Mit Bescheid vom 19. November 2007 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung der Antragstellerin zur Rechtsanwaltschaft wegen Verm366gensver-falls. Den hiergegen gerichteten Antrag der Antragstellerin auf gerichtliche Ent-scheidung hat der Anwaltsgerichtshof zur374ckgewiesen. Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer sofortigen Beschwerde. 1 - 3 - II. 2 Das Rechtsmittel ist zul344ssig (247 215 Abs. 3 BRAO, 247 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO a.F.), hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Die Zulassung der Antragstellerin ist mit Recht widerrufen worden. Nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Verm366gensverfall geraten ist, es sei denn, die Interessen der Rechtsuchenden sind hierdurch nicht gef344hrdet. Diese Voraussetzungen f374r den Widerruf waren bei Erlass des angefochtenen Be-scheids der Antragsgegnerin gegeben und bestehen fort. 3 1. Ein Verm366gensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordne-te, schlechte finanzielle Verh344ltnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und au337erstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Dies wird nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO dann vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu f374hrende Ver-zeichnis (247 26 Abs. 2 InsO, 247 915 ZPO) eingetragen ist. 4 Der gesetzliche Vermutungstatbestand ist erf374llt. Die Antragstellerin hat am 6. September 2006 in zwei Vollstreckungssachen die eidesstattliche Versi-cherung abgegeben und wurde dementsprechend in das Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts E. eingetragen. Die Vollstreckungen beruhen zum ei-nen auf einem Vers344umnisurteil des Landgerichts K. vom 1. Juli 2005 mit einer Schuldsumme von 155.078,25 200 und auf einem Vollstreckungsbe-scheid des Amtsgerichts S. vom 25. Februar 2003 374ber eine Teilforde-rung von 500,00 200. Die dadurch begr374ndete Vermutung f374r den Verm366gensver-fall der Antragstellerin hat diese nicht widerlegt. Die Antragsgegnerin und der Anwaltsgerichtshof sind deshalb mit Recht davon ausgegangen, dass die An-tragstellerin bei Erlass der Widerrufsverf374gung in Verm366gensverfall geraten 5 - 4 - war. Dagegen bringt die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren nichts Durch-greifendes vor. 6 2. Der Verm366gensverfall ist auch nicht nach Erlass der Widerrufsverf374-gung weggefallen. Eine nachtr344gliche Konsolidierung der Verm366gensverh344ltnis-se der Antragstellerin w344re zwar im gerichtlichen Verfahren zu ber374cksichtigen (BGHZ 75, 356, 357; 84, 149, 150), ist aber nicht festzustellen. Die Eintragun-gen im Schuldnerverzeichnis bestehen nach wie vor. Die Antragstellerin ist auch nicht ihrer - mehrfach angemahnten - Verpflichtung nachgekommen, ihre Einkommens- und Verm366gensverh344ltnisse umfassend offen zu legen und im Einzelnen darzutun, ob Forderungen zwischenzeitlich getilgt worden sind oder in welcher Weise sie die bestehenden Verbindlichkeiten zu tilgen gedenkt (vgl. Senatsbeschl374sse vom 2. Dezember 1991 - AnwZ (B) 40/91, juris, Tz. 6; vom 17. September 2007 - AnwZ (B) 75/06, AnwBl. 2008, 66, Tz. 4). Sie hat lediglich geltend gemacht, nach Mai 2006 seien keine weiteren Schulden hinzugekom-men. Dieses Vorbringen reicht nicht aus, um die fortbestehende gesetzliche Vermutung f374r den Verm366gensverfall der Antragstellerin zu widerlegen, und trifft auch im 334brigen nicht zu. Nach Mitteilung des Versorgungswerks der Rechts-anw344lte in B. vom 11. M344rz 2010 ist der Beitragsr374ckstand der Antragstellerin zwischenzeitlich auf 46.053,96 200 angewachsen, weil sie im April 2006 die Zahlung eingestellt hat. 3. Die Antragstellerin hat auch nicht hinreichend dargetan, dass die Inter-essen der Rechtsuchenden durch den Verm366gensverfall nicht gef344hrdet sind. 7 a) Nach der in 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck gekommenen Wertung des Gesetzgebers f374hrt der Verm366gensverfall eines Rechtsanwalts regelm344337ig zu einer Gef344hrdung der Interessen seiner Mandanten. Diese An-nahme ist in der Regel schon im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Fremdgeldern und den darauf m366glichen Zugriff von Gl344ubigern gerechtfer- 8 - 5 - tigt (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsbeschl374sse vom 5. Dezember 2005 - AnwZ (B) 13/05, NJW-RR 2006, 559, Tz. 8, und vom 25. Juni 2007 - AnwZ (B) 101/05, NJW 2007, 2924, Tz. 8 m.w.N.). Eine Gef344hrdung der finanziellen Interessen der Mandanten l344sst sich nur selten mit hinreichender Sicherheit ausschlie337en (vgl. Senatsbeschluss vom 12. M344rz 2001 - AnwZ (B) 27/00, juris, Tz. 6, BGHReport 2001, 668 [nur Leitsatz]). b) Ein solcher Ausnahmefall, in dem die Interessen der rechtsuchenden Bev366lkerung ungeachtet des Verm366gensverfalls nicht gef344hrdet w344ren (vgl. Se-natsbeschl374sse vom 18. Oktober 2004 - AnwZ (B) 43/03, NJW 2005, 511, unter II 2 c; vom 25. Juni 2007, aaO, Tz. 9; vom 15. September 2008 - AnwZ (B) 67/07, AnwBl. 2009, 64, Tz. 5), liegt hier nicht vor. Die Antragstellerin meint, eine Gef344hrdungslage sei auszuschlie337en, wenn sie auf den Empfang von Mandanten- und Fremdgeldern - mit Ausnahme von Anwaltsgeb374hren und ver-auslagten Geb374hren - verzichtet und ihre Bankverbindung nur noch auf Rech-nungen, nicht dagegen auf ihren anderen Schreiben angibt. Dies trifft - wie der Anwaltsgerichtshof zutreffend ausgef374hrt hat - nicht zu. Die Bereitschaft der Antragstellerin, sich gewisse Beschr344nkungen im Zahlungsverkehr aufzuerle-gen, schlie337t eine Gef344hrdung der Verm366gensinteressen der Mandanten nicht aus. Die Antragstellerin ist als Einzelanw344ltin t344tig und kann daher - anders als ein bei einer Soziet344t angestellter Anwalt, der sich besonderen arbeitsrechtli-chen Einschr344nkungen und einer 334berwachung durch einen (zuverl344ssigen) Arbeitgeber unterworfen hat (vgl. hierzu Senat, aaO) - nicht auf die Einhaltung der selbst auferlegten Beschr344nkungen 374berwacht werden (Senatsbeschluss vom 12. Februar 2001 - AnwZ (B) 7/00, juris, Tz. 8 m.w.N.). Auch bei Einschal-tung der Antragsgegnerin w344re keine ausreichende Kontrolle gew344hrleistet. Dabei kann dahin stehen, ob diese 374berhaupt 374ber die hierf374r erforderlichen Resourcen und (gesetzlichen) Befugnisse verf374gt. Denn die von der Antragstel-lerin vorgeschlagene nachtr344gliche 334berpr374fung ihrer Kontounterlagen und Auf- 9 - 6 - stellung ihrer Bareinnahmen und -ausgaben ist mit erheblichen Unsicherheiten behaftet. Zum einen erlaubt eine solche Vorgehensweise nur eine nachtr344gliche Kontrolle, zum anderen w344re die Antragsgegnerin auf die 334berpr374fung der ihr bekannt gegebenen Kontoverbindungen und Bargeldfl374sse beschr344nkt. Eine Gef344hrdung der Verm366gensinteressen der Rechtsuchenden kann damit nicht mit der erforderlichen Gewissheit ausgeschlossen werden (vgl. Senatsbe-schluss, aaO, Tz 8 f.; vgl. ferner Senatsbeschluss vom 5. Dezember 2005, aaO, Tz. 9 f.: unzureichende 334berwachung eines angestellten Anwalts durch den Inhaber einer Einzelkanzlei). c) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin verst366337t der Widerruf der Zulassung auch nicht gegen den Grundsatz der Verh344ltnism344337igkeit. Die Wider-rufsvorschrift des 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO dient dem Schutz der Funktionsf344-higkeit der Rechtspflege, also eines 374berragend wichtigen Gemeinschaftsguts (Senatsbeschluss vom 12. Februar 2001, aaO, Tz. 13). Mildere Ma337nahmen kommen nicht in Betracht, da im Hinblick auf die schlechten, ungeordneten Verm366gensverh344ltnisse der Antragstellerin nur durch einen Zulassungswiderruf der Gef344hrdung der Verm366gensinteressen von Rechtsuchenden wirksam be-gegnet werden kann. 10 d) Ohne Erfolg r374gt die Antragstellerin schlie337lich eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes (Art. 3 Abs. 1 GG). Dass 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO beim Verm366gensverfall eines Rechtsanwalts einen Widerruf der Zulas-sung zur Anwaltschaft vorsieht, w344hrend eine solche Vorschrift etwa im Bereich der Verm366gensberatung oder bei Personen fehlt, die im Zusammenhang mit ihrer T344tigkeit untergeordnete Rechtsdienstleistungen erbringen (247 5 RDG), stellt keine sachlich ungerechtfertigte Ungleichbehandlung dar. Denn das in 247247 1 bis 3 BRAO zum Ausdruck kommende Leitbild des Anwaltsberufs weist einem Rechtsanwalt eine besondere Stellung zu. Er ist als unabh344ngiges Organ 11 - 7 - der Rechtspflege (247 1 BRAO) zu einer umfassenden und unabh344ngigen Bera-tung und Vertretung der Rechtsuchenden berufen (247 3 BRAO). Diese weit rei-chenden Pflichten und Befugnisse haben den Gesetzgeber veranlasst, beson-dere Anforderungen an die Eignung und pers366nliche Zuverl344ssigkeit von Rechtsanw344lten zu stellen (vgl. zum Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Fixierung von Berufsbildern BVerfGE 75, 246). Demgegen374ber erfor-dern die in 247 5 RDG genannten untergeordneten Rechtsdienstleistungen nach der ma337geblichen Einsch344tzung des Gesetzgebers nicht die Qualifikation und Pflichtenbindung von Rechtsanw344lten (vgl. hierzu auch BVerfG, NJW 2002, 3531, 3533 zur Vorg344ngerregelung des Art. 1 247 3 Nr. 6 RBerG). Bei ihnen kann - anders als f374r die Erbringung von Rechtsdienstleistungen durch registrierte Personen (vgl. hierzu 247 12 Abs. 1 RDG, 247 14 Nr. 1 RDG) - auf solche Anforde-rungen verzichtet werden. Angesichts der Besonderheiten des Rechtsanwalts-berufs ist mit der in 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO getroffenen Regelung keine gleich-heitswidrige Benachteiligung der Rechtsanw344lte gegen374ber anderen rechtsbe-ratenden oder sonstigen Berufsgruppen verbunden. 4. Der Senat konnte in Abwesenheit der Antragstellerin verhandeln und entscheiden, weil diese ihr Ausbleiben im Termin nicht entschuldigt hat. Im 12 - 8 - Zeitpunkt der Entscheidung lag noch kein Verzicht auf die Zulassung vor, weil die Antragstellerin diesen erst f374r den Ablauf des 31. Mai 2010 angek374ndigt hat-te. Ganter Ernemann Fetzer Frey Hauger Vorinstanz: AGH Stuttgart, Entscheidung vom 12.07.2008 - AGH 41/07 (I) -
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