BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 46/10 vom 14. Dezember 2010 in dem Verfahren wegen Anordnung der Vorlage eines Gutachtens (hier: Beschwerde gegen Ablehnungsgesuche) - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, den Richter Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richterin Lohmann sowie die Rechtsanw344lte Dr. W374llrich und Dr. Braeuer am 14. Dezember 2010 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen die Beschl374s-se des Nieders344chsischen Anwaltsgerichtshofs vom 13. April 2010 und vom 13. Juli 2010 wird als unzul344ssig verworfen. Der Antragsteller hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstan-denen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 200 festgesetzt. Gr374nde: Der Antragsteller ist im Bezirk der Antragsgegnerin als Rechtsanwalt zu-gelassen. Mit Bescheid vom 27. Juli 2007 hat die Antragsgegnerin ihm aufge-geben, ein Gutachten 374ber seinen Gesundheitszustand vorzulegen. Dagegen hat der Antragsteller Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. In der m374nd-lichen Verhandlung vor dem Anwaltsgerichtshof am 10. Dezember 2007 hat der Antragsteller sich durch Vergleich verpflichtet, das von der Kammer geforderte Gutachten 374ber seinen Gesundheitszustand nach Benennung eines geeigneten 1 - 3 - Sachverst344ndigen durch die 304rztekammer N. beizubringen. Im An-schluss an die Verhandlung hat der Antragsteller den Vorsitzenden des An-waltsgerichtshofs und zwei Beisitzer wegen Besorgnis der Befangenheit abge-lehnt. Der Anwaltsgerichtshof hat die Ablehnungsgesuche mit Beschl374ssen vom 13. April 2010 und vom 13. Juli 2010 zur374ckgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde. II. Das Rechtsmittel ist unzul344ssig. Nach dem hier gem344337 247 215 Abs. 3 BRAO noch anwendbaren fr374heren Gesetz 374ber die Angelegenheiten der Frei-willigen Gerichtsbarkeit (247 40 Abs. 4 BRAO a.F.) ist eine Beschwerde gegen die Entscheidung, mit der der Anwaltsgerichtshof ein gegen Richter gerichtetes Ab-lehnungsgesuch zur374ckgewiesen hat, nicht statthaft (st. Rspr. des Senats f374r Anwaltssachen; vgl. Beschluss vom 29. Januar 1996 - AnwZ (B) 57/95, BRAK-Mitt. 1996, 82 m.N.; Beschluss vom 31. M344rz 2006 - AnwZ (B) 119/05, juris). 2 - 4 - 334ber das unzul344ssige Rechtsmittel kann der Senat ohne m374ndliche Ver-handlung entscheiden (BGHZ 44, 25). 3 Tolksdorf Schmidt-R344ntsch Lohmann W374llrich Braeuer Vorinstanz: AGH Celle, Entscheidung vom 13.04.2010 - AGH 21/07 -
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