BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 47/03 vom 17. Mai 2004 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, den Richter Dr. Ganter, die Richterin Dr. Otten und den Richter Dr. Ernemann sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt, Dr. Schott und Dr. Wosgien am 17. Mai 2004 beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers werden der Be-schluß des 1. Senats des Brandenburgischen Anwaltsgerichtsho-fes vom 7. April 2003 und die Verfügung der Antragsgegnerin vom 31. Januar 2002 aufgehoben. Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 festgesetzt. Gründe: I. Der Antragsteller wurde 1990 als Rechtsanwalt mit dem Sitz in W. zugelassen. Seine Zulassung erfolgte bei dem Amts- und Landgericht N. . Mit Verfügung vom 31. Januar 2002 widerrief die Antragsgegnerin die Zulas- - 3 - sung des Antragstellers wegen Vermögensverfalls. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. II. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO) und auch begründet. 1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. a) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordne-te, schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr., vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. März 1991 AnwZ(B) 73/90, BRAK-Mitt. 1991, 102 und vom 21. Novem-ber1994 AnwZ(B) 40/94; BRAK-Mitt. 1995, 126). b) Diese Voraussetzungen waren wie der Anwaltsgerichtshof zutref-fend ausgeführt hat - bei Erlaß der Widerrufsverfügung gegeben. Dafür stritt bereits die vom Antragsteller nicht widerlegte Vermutung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 2.Halbs. BRAO. Der Antragsteller war in das Schuldnerverzeichnis eingetragen worden, weil gegen ihn Haftanordnungen nach § 901 ZPO ergangen waren. Darüber hinaus waren zahlreiche Schuldtitel gegen ihn erwirkt und mußten Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn durchgeführt werden. Anhaltspunkte da- - 4 - für, daß durch den Vermögensverfall die Interessen der Rechtsuchenden aus-nahmsweise nicht gefährdet waren, lagen nicht vor. 2. Zwar ist bei der Nachprüfung einer Widerrufsverfügung grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt ihres Erlasses abzustellen. Jedoch ist es bei der gerichtlichen Entscheidung zu berücksichtigen, wenn der Wider-rufsgrund nachträglich zweifelsfrei weggefallen ist (BGHZ 75, 356; 84, 149, 150). Hierbei hat der Rechtsanwalt die Umstände darzutun und zu belegen, die seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse wieder als geordnet erschei-nen lassen (vgl. Feuerich/Weyland, BRAO 6. Aufl. § 14 Rdnr. 59; Henssler in: Henssler/Prütting, BRAO 2. Aufl. § 14 Rdnr. 32). a) Von einem Wegfall des Widerrufsgrundes ist der Anwaltsgerichtshof mit Recht noch nicht ausgegangen. Zwar war bereits vor seiner Entscheidung die Eintragung des Antragstellers in das Schuldnerverzeichnis gelöscht wor-den. Ferner hatte der Antragstellern nachgewiesen, daß er einen nennenswer-ten Teil der gegen ihn bestehenden Forderungen getilgt hatte. Jedoch hatte der Antragsteller trotz entsprechender Aufforderung weder die von ihm behaupteten Zahlungen an seine beiden Hauptgläubiger (B. Ersatzkasse und Fa. D. Immobilien) noch den ebenfalls geltend gemachten Abschluß einer Ratenzah-lungsvereinbarung mit der B. Ersatzkasse hinreichend belegt. b) Der Antragsteller hat jedoch im Beschwerdeverfahren nachzuweisen vermocht, daß er zwischenzeitlich seine Schuldverpflichtungen weitgehend er-füllt und ihn sein derzeitiges Einkommen in die Lage versetzt, seinen verblei-benden Verpflichtungen ordnungsgemäß nachzukommen. Dies rechtfertigt es, nunmehr von einem Wegfall des Widerrufsgrundes auszugehen. Der Antragsteller hat zwischenzeitlich eine von der B. Ersatzkasse ge-gengezeichnete Ratenzahlungsvereinbarung vorgelegt und durch entsprechen- - 5 - de Zahlungsbelege und Bestätigungen belegt, daß sich die Schuld durch mo-natliche Zahlungen von 200 auf 1.987,42 verringert hat. Er hat ferner auch die im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof nicht belegte Zahlung an die Fa. D. Immobilien in Höhe von 2.406, 40 nachgewiesen und dargetan, daß sich die Verbindlichkeit insoweit durch monatliche Zahlungen von 500 auf nunmehr 1.417, 79 reduziert hat. Schließlich hat er Einnahme- und Über-schußberechnungen für die Jahre 2002 und 2003 nebst Aufstellungen über bestehende Außenstände vorgelegt, die den Schluß rechtfertigen, daß er zur Begleichung der noch verbleibenden Forderungen in der Lage sein wird. Insgesamt stellen sich danach die Einkommens- und Vermögensverhält-nisse des Antragstellers derzeit wieder als geordnet dar. 3. Da der Widerrufsgrund erst im Beschwerdeverfahren weggefallen ist, entspricht es nicht der Billigkeit, dem Antragsgegner die Erstattung außerge-richtlicher Kosten aufzuerlegen (vgl. § 13 a FGG). Deppert Ganter Otten Ernemann Salditt Schott Wosgien
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