BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 47/06 vom 18. Mai 2007 in dem Verfahren - Antragsteller und Beschwerdef374hrer - gegen - Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin - wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Terno, die Richterin Dr. Otten, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Frellesen sowie die Rechtsanw344ltinnen Dr. Hauger und Kappelhoff und Rechtsanwalt Dr. Martini am 18. Mai 2007 beschlossen: Der Antragsteller hat die Kosten des erledigten Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfah-ren entstandenen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: Der Antragsteller war als Rechtsanwalt beim Amtsgericht und Landge-richt A. zugelassen. Die Antragsgegnerin hat die Zulassung des Antragstel-lers zur Rechtsanwaltschaft wegen Verm366gensverfalls gem344337 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO mit Bescheid vom 29. Juni 2005 widerrufen. Den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof mit Beschluss vom 27. Februar 2006 zur374ckgewiesen. Hiergegen richtete sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. 1 Nachdem der Antragssteller auf die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzich-tet hatte, widerrief sie die Antragsgegnerin erneut durch Bescheid vom 23. Ja-nuar 2007 nach 247 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO. 2 - 3 - Mit Bestandskraft des weiteren Widerrufs hat sich die Hauptsache erle-digt. Obwohl nur die Antragsgegnerin, nicht aber der Antragsteller eine der Er-ledigung Rechnung tragende Erkl344rung abgegeben hat, ist nunmehr nur noch 374ber die Verfahrenskosten und die Auslagen der Beteiligten gem344337 247 91a ZPO, 247 13a FGG zu entscheiden (vgl. BGH, Beschl. vom 1. M344rz 2004 - AnwZ (B) 30/03 n.v.). 3 Entsprechend 247 91a ZPO, 247 13a FGG entspricht es billigem Ermessen, die Verfahrenskosten dem Antragsteller aufzuerlegen, weil sein Rechtsmittel aus den zutreffenden Gr374nden des angefochtenen Beschlusses nach dem bis-herigen Sachstand erfolglos geblieben w344re. 4 Terno Otten Ernemann Frellesen Hauger Kappelhoff Martini Vorinstanz: AGH Celle, Entscheidung vom 27.02.2006 - AGH 16/05 (II 10) -
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