BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 47/07 vom 21. April 2008 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Frellesen, die Richterin Roggenbuck, die Rechtsanw344ltin Dr. Hauger sowie die Rechtsanw344lte Dr. Wosgien und Dr. Martini nach m374ndlicher Verhandlung am 21. April 2008 beschlossen: Die Hauptsache ist erledigt. Der Antragsteller hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstan-denen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Antragsteller wurde mit Urkunde vom 8. Mai 1995 zur Rechtsanwalt-schaft zugelassen. Die Antragsgegnerin widerrief die Zulassung des Antragstel-lers zur Rechtsanwaltschaft mit Verf374gung vom 9. November 2006 nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Verm366gensverfalls. 1 Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zur374ckgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen 2 - 3 - Beschwerde. W344hrend des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin mit Verf374gung vom 28. Januar 2008 die Zulassung des Antragstellers zur Rechts-anwaltschaft gem344337 247 14 Abs. 3 Nr. 4 BRAO widerrufen. Durch die bestandskr344ftige Widerrufsverf374gung vom 20. Januar 2008 hat sich die Hauptsache im vorliegenden Beschwerdeverfahren erledigt. Danach ist nur noch 374ber die Kosten des Verfahrens gem344337 247 42 Abs. 6 BRAO in entspre-chender Anwendung von 247 91a ZPO, 247 13a FGG, zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, dem Antragsteller die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen und eine Erstattung der au337ergerichtlichen Auslagen der Antrags-gegnerin anzuordnen, weil die sofortige Beschwerde nach dem bisherigen Sachstand keinen Erfolg gehabt h344tte, wenn sich die Hauptsache nicht durch den anderweitigen Widerruf der Zulassung erledigt h344tte. 3 Ganter Ernemann Frellesen Roggenbuck Hauger Wosgien Martini Vorinstanz: OLG Hamm, Entscheidung vom 23.02.2007 - 1 ZU 124/06 -
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