BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 47/08 vom 20. April 2009 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, den Richter Dr. Frellesen, die Richterinnen Roggenbuck und Lohmann sowie die Rechtsanw344lte Prof. Dr. St374er, Dr. Martini und Prof. Dr. Quaas am 20. April 2009 beschlossen: Der Antragsteller hat die Kosten des erledigten Verfahrens zu tra-gen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren ent-standenen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Die Antragsgegnerin widerrief die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft mit Verf374gung vom 24. August 2007 nach 247 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO wegen fehlender Berufshaftpflichtversicherung. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zur374ckgewiesen. Dagegen hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt. W344hrend des Beschwerdeverfah-rens hat die Antragsgegnerin ihre Widerrufsverf374gung mit Bescheid vom 27. Februar 2009 zur374ckgenommen, nachdem der Antragsteller nachgewiesen hatte, dass er seit dem 15. Januar 2009 wieder 374ber Berufshaftpflichtversiche- 1 - 3 - rungsschutz verf374gt. Daraufhin haben die Beteiligten die Hauptsache 374berein-stimmend f374r erledigt erkl344rt. II. 2 Aufgrund der 374bereinstimmenden Erledigungserkl344rungen ist nur noch 374ber die Verfahrenskosten zu entscheiden (247 42 Abs. 6 BRAO i.V.m. 247 91a ZPO, 247 13a FGG). Es entspricht billigem Ermessen, dem Antragsteller die Kosten des erledigten Verfahrens aufzuerlegen und eine Erstattung der au337er-gerichtlichen Auslagen der Antragsgegnerin anzuordnen, weil die Vorausset-zungen f374r den Widerruf nach 247 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO, die zum Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverf374gung vorgelegen hatten, erst im Laufe des Be-schwerdeverfahrens weggefallen sind und die Antragsgegnerin der neuen Sachlage unverz374glich durch Aufhebung der Widerrufsverf374gung Rechnung getragen hat (vgl. Senatsbeschl374sse vom 24. Januar 2008 - AnwZ (B) 15/07, 31. Januar 2008 - AnwZ (B) 59/05 und 11. Februar 2008 - AnwZ (B) 120/05). Ganter Frellesen Roggenbuck Lohmann St374er Martini Quaas Vorinstanz: AGH Jena, Entscheidung vom 13.02.2008 - AGH 3/07 -
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