BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 47/10 vom 18. Oktober 2010 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter Dr. Schmidt-R344ntsch und Dr. Sch344fer sowie die Rechtsanw344lte Prof. Dr. St374er und Prof. Dr. Quaas nach m374ndlicher Verhandlung am 18. Oktober 2010 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom 24. Februar 2010 wird zur374ckgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstat-ten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Antragsteller ist seit dem 5. November 1974 im Bezirk der Antrags-gegnerin als Rechtsanwalt zugelassen. Am 10. Dezember 2008 beschloss die zust344ndige Abteilung des Vorstands der Antragsgegnerin, die Zulassung des Antragstellers wegen Verm366gensverfalls zu widerrufen. Hier374ber erteilte die 1 - 3 - Abteilungsvorsitzende dem Antragsteller am 29. Dezember 2008 einen ent-sprechenden Bescheid. Seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen diesen Bescheid hat der Anwaltsgerichtshof zur374ckgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde. II. Das nach 247 215 Abs. 3 BRAO i.V.m. 247 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO a.F. zul344ssige Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg. 2 1. Der angefochtene Beschluss ist dem Antragsteller wirksam zugestellt worden. Anders als der Antragsteller meint, war ihm nach 247 215 Abs. 3 BRAO i.V.m. 247 40 Abs. 4 BRAO a.F., 247 16 Abs. 2 FGG a.F. und 247247 315 Abs. 3, 317 Abs. 4 ZPO analog eine durch den Urkundsbeamten der Gesch344ftsstelle unter-schriebene und mit dem Dienstsiegel versehene Ausfertigung des Beschlusses zuzustellen. Das ist, wie die zur374ckgesandte Ausfertigung belegt, geschehen. 3 2. Der Anwaltsgerichtshof war auch nicht verpflichtet, sich zun344chst mit dem parallelen Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschie-benden Wirkung des f374r sofort vollziehbar erkl344rten Widerrufsbescheids nach 247 215 Abs. 3 i.V.m. 247 16 Abs. 6 Satz 5 BRAO a.F. (dazu Senat, Beschluss vom 3. August 2010 - AnwZ (B) 100/09, juris) zu befassen. Er durfte auch unmittel-bar in eine 334berpr374fung des Widerrufsbescheids selbst eintreten und 374ber des-sen Rechtm344337igkeit entscheiden. 4 3. Der Widerrufsbescheid ist (formell und materiell) rechtm344337ig und ver-letzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten. 5 - 4 - a) Die Einw344nde des Antragstellers gegen die formelle Rechtm344337igkeit des Widerrufsbescheids sind unbegr374ndet. 6 aa) Die Antragsgegnerin ist, was dem Antragsteller entgangen ist, nach 247 16 Abs. 1 Satz 1 BRAO a.F. f374r den Erlass des Widerrufsbescheids zust344n-dig. 7 bb) Der Bescheid ist dem Antragsteller, wie in entsprechender Anwen-dung von 247 41 VwVfG (heute: nach 247 32 BRAO i.V.m. 247 41 VwVfG) geboten, schriftlich bekannt gemacht worden. Zu seiner ordnungsgem344337en Bekanntma-chung musste er, anders als der Antragsteller offenbar meint, nicht von allen Mitgliedern der f374r die Entscheidung 374ber den Widerruf zust344ndigen Abteilung des Vorstands der Antragsgegnerin unterzeichnet sein. Diese haben zwar mit dem Beschluss der Abteilung vom 10. Dezember 2008 an der internen Willens-bildung der Abteilung mitgewirkt. Der dem betroffenen Rechtsanwalt auf Grund des Beschlusses zu erteilende Widerrufsbescheid ist Teil von dessen Ausf374h-rung, die nach 247 77 Abs. 2 und 5 i.V.m. 247 80 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 BRAO der Abteilungsvorsitzenden obliegt, die den Bescheid deshalb zu Recht und wirksam allein unterzeichnet hat. 8 b) Auch in der Sache ist der Bescheid nicht zu beanstanden. 9 aa) Nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Verm366gensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gef344hrdet sind. Ein Verm366gensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordne-te, schlechte finanzielle Verh344ltnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und au337er Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. 10 - 5 - Beweisanzeichen hierf374r sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsma337nahmen gegen ihn (st. Rspr.; vgl. Senat, Beschluss vom 25. M344rz 1991 - AnwZ (B) 73/90, BRAK-Mitt. 1991, 102; Beschluss vom 21. November 1994 - AnwZ (B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126; Beschluss vom 26. November 2002 - AnwZ (B) 18/01, NJW 2003, 577). bb) Diese Voraussetzungen lagen bei Erlass des Widerrufsbescheids vor. 11 (1) Zu diesem Zeitpunkt wurden gegen den Antragsteller folgende Zwangsvollstreckungsverfahren betrieben: 12 1. Be. Wasserbetriebe wegen 7.774,14 200, 2. Be. Bank wegen 11.778,30 200, 3. B. AG wegen 440.000,00 200, 4. L. wegen 941.867,88 200, 5. H. wegen 382,73 200, 6. R. M. wegen 26.300,00 200, 7. Justizkasse wegen 16.000,00 200, 8. Vermieter Be. Stra337e wegen 17.000,00 200. Au337erdem erhob eine Firma G. eine Forderung von 9.336,14 200 gegen ihn. Zur Erf374llung dieser Verbindlichkeiten aus seinen laufen-den Eink374nften war der Antragsteller nicht in der Lage. Er hatte allerdings gel-tend gemacht, er habe verwertbares Verm366gen (Geldanlage, Lebensversiche-rungen), das er zur Tilgung eines Teils seiner Verbindlichkeiten einsetzen wolle. Die Forderungen der B. AG seien durch ein Grundst374ck gesichert. Bei der L. bem374he er sich um eine Regelung. Bei Erlass des Wi-derrufsbescheids war dem Antragsteller aber weder eine R374ckf374hrung seiner Schulden gelungen, noch hatte er mit den Gl344ubigern B. und L. eine Regelung erreicht, die ihn wieder in die Lage versetzt h344tte, geordnet zu wirtschaften. Seine Verm366gensverh344ltnisse waren deshalb nicht 13 - 6 - mehr geordnet. Das zeigt sich auch darin, dass er das Mandatsverh344ltnis zu seiner Mandantin M. nutzte, um sich von ihr Darlehen gew344hren zu lassen. Es war nicht zu erkennen, ob und wie es dem Antragsteller gelingen k366nnte, seine Verm366gensverh344ltnisse wieder nachhaltig zu ordnen. (2) Wie der Bestimmung des 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zu entnehmen ist, geht der Gesetzgeber davon aus, dass die Interessen der Rechtsuchenden ge-f344hrdet sind, wenn sich der Rechtsanwalt in Verm366gensverfall befindet (Senat, Beschluss vom 31. M344rz 2008 - AnwZ (B) 33/07, juris). Das ist in der Regel auch der Fall, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Fremdgeldern und den darauf m366glichen Zugriff von Gl344ubigern (Senat, Be-schluss vom 18. Oktober 2004 - AnwZ (B) 43/03, NJW 2005, 511). Anhalts-punkte daf374r, dass das hier bei Erlass des Widerrufsbescheids ausnahmsweise nicht zutraf, sind nicht ersichtlich. 14 cc) Die Voraussetzungen f374r den Widerruf der Zulassung sind auch nicht nachtr344glich entfallen. 15 (1) Im gerichtlichen Verfahren gegen Entscheidungen 374ber den Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist nach st344ndiger Rechtsprechung des Senats zu ber374cksichtigen, ob der Grund f374r den Widerruf nachtr344glich entfallen ist (Senat, Beschl374sse vom 12. November 1979 - AnwZ (B) 16/79, BGHZ 75, 356, 357 und vom 17. Mai 1982 - AnwZ (B) 5/82, BGHZ 84, 149, 150). Dem liegt die 334berlegung zugrunde, dass der Rechtsanwalt andernfalls nach Best344-tigung des Widerrufs sogleich wieder zur Rechtsanwaltschaft zugelassen wer-den m374sste. Erfolgt der Widerruf wegen Verm366gensverfalls, besteht ein An-spruch auf Wiederzulassung aber nur, wenn geordnete Verh344ltnisse zweifelsfrei wiederhergestellt sind. Die Darlegungs- und Beweislast daf374r, dass es ihm ge- 16 - 7 - lungen ist, den Verm366gensverfall zu beseitigen, trifft den Rechtsanwalt (Senat, Beschluss vom 10. Dezember 2007 - AnwZ (B) 1/07, BRAK-Mitt. 2008, 73 [Ls.] = juris Rn. 8; Feuerich/Weyland, BRAO, 7. Aufl., 247 14 Rn. 60). Deshalb kann ein nachtr344glicher Wegfall des Verm366gensverfalls auch bei der gerichtlichen 334ber-pr374fung des Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nur ber374cksichtigt werden, wenn er zweifelsfrei nachgewiesen wird (Senat, Beschluss vom 27. Mai 2010 - AnwZ (B) 95/08, juris). (2) Diesen Nachweis hat der Antragsteller nicht gef374hrt. 17 (a) Er hat weder dargelegt noch belegt, dass er seine Schulden begli-chen oder mit den Gl344ubigern Tilgungsvereinbarungen getroffen h344tte. Seine Verm366gensverh344ltnisse haben sich vielmehr deutlich verschlechtert. Nach den Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verh344ltnissen, die er in einem Strafverfah-ren wegen Beihilfe zum vors344tzlichen Betreiben unerlaubter Bankgesch344fte vor dem Landgericht Be. nach dem in dieser Sache ergangene Urteil vom 24. Juni 2010 ( Wi Js ) gemacht hat, hat er als Rechts-anwalt keine Eink374nfte mehr. Er lebt vielmehr von einer Altersrente von 317 200 monatlich. Au337erdem ist er jetzt mit mindestens einem Haftbefehl und der Ab-gabe der eidesstattlichen Versicherung im Schuldnerverzeichnis eingetragen, so dass Verm366gensverfall bei ihm jetzt auch gesetzlich vermutet wird. 18 (b) Der Antragsteller kann diese Vermutung zwar widerlegen. Dazu muss der betroffene Rechtsanwalt aber seine Einkommens- und Verm366gensverh344lt-nisse umfassend darlegen (Senat, Beschl374sse vom 25. M344rz 1991 - AnwZ (B) 80/90, NJW 1991, 2083, 2084; vom 29. September 2003 - AnwZ (B) 68/02, juris; vom 12. Januar 2004 - AnwZ (B) 26/03, juris; vom 31. M344rz 2008 - AnwZ (B) 8/07, BRAK-Mitt. 2008, 221 [Ls]). Insbesondere muss 19 - 8 - er eine Aufstellung s344mtlicher gegen ihn erhobenen Forderungen vorlegen und im Einzelnen erl344utern, ob diese Forderungen inzwischen erf374llt sind oder in welcher Weise er sie zu erf374llen gedenkt. Der Antragsteller ist nach 247 215 Abs. 3 BRAO i.V.m. 247 36a Abs. 2 BRAO a.F. (heute 247 32 BRAO i.V.m. 247 26 VwVfG) zu einer entsprechenden Mitwirkung im Verfahren verpflichtet. Das ist nicht an-satzweise geschehen. (c) Anhaltspunkte daf374r, dass die Interessen der Rechtsuchenden nicht mehr gef344hrdet w344ren, sind nicht ersichtlich. 20 4. Der Senat konnte in Abwesenheit des Antragstellers entscheiden, da er sein Fernbleiben in der m374ndlichen Verhandlung nicht ausreichend entschul-digt hat. 21 Tolksdorf Schmidt-R344ntsch Sch344fer St374er Quaas Vorinstanz: AGH Berlin, Entscheidung vom 24.02.2010 - I AGH 3/09 -
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