BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 47/10 vom 18. Oktober 2010 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft hier: Ablehnungsgesuch - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter Dr. Schmidt-R344ntsch und Dr. Sch344fer sowie die Rechtsanw344lte Prof. Dr. St374er und Prof. Dr. Quaas am 18. Oktober 2010 beschlossen: Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers gegen die Mitglieder des Senats wird als unzul344ssig verworfen. Gr374nde: I. Die Antragsgegnerin widerrief mit Widerrufsbescheid vom 29. Dezember 2008 die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft. Der dagegen gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung blieb ohne Erfolg. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde. Mit Schreiben vom 14. Oktober 2010 hat er die "gesetzlichen Richter" wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. 1 II. Die Ablehnungsgesuche (247 42 Abs. 2 ZPO) sind offensichtlich unzul344s-sig. 2 - 3 - 1. Bei der Ablehnung eines oder mehrerer Richter m374ssen ernsthafte Umst344nde aufgef374hrt werden, die die Besorgnis der Befangenheit der abge-lehnten Richter aus Gr374nden rechtfertigen, die in pers366nlichen Beziehungen der abgelehnten Richter zu den Parteien oder zur Streitsache liegen. Der Ableh-nungsgrund muss durch nachvollziehbaren Bezug zum konkreten Rechtsstreit wenigstens ansatzweise substantiiert sein (BGH, Beschluss vom 7. November 1973 - VIII ARZ 14/73, NJW 1974, 55, 56; BVerwG, NJW 1997, 3327). Daran fehlt es hier. 3 2. Der Antragsteller hat keine konkreten Tatsachen vorgetragen, die auf eine Besorgnis der Befangenheit der Mitglieder des erkennenden Senats auch nur ansatzweise hindeuten. Er hat sich auf kein konkretes Tun von Mitgliedern des erkennenden Senats bezogen. In dem Ablehnungsgesuch wird lediglich die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Widerrufsbescheids der Antragsgegnerin und geltend gemacht, auf der ihm erteilten - ordnungsgem344337en - Ausfertigung des Beschlusses des Anwaltsgerichtshofs fehlten die Unterschriften. Das ge-n374gt den Anforderungen an ein zul344ssiges Ablehnungsgesuch nicht. 4 3. 334ber ein unzul344ssiges Ablehnungsgesuch entscheidet der Senat nicht in der aus 247 215 Abs. 3 i.V.m. 247 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO a.F. und 247 45 ZPO an-log (dazu Senat, Beschluss vom 31. Oktober 1966 - AnwZ (B) 3/66, BGHZ 46, 5 - 4 - 195, 198) folgenden Besetzung ohne die abgelehnten Mitglieder. Er entscheidet vielmehr in der regul344ren Besetzung (BGH, Beschluss vom 14. April 2005 - V ZB 7/05, NJW-RR 2005, 1226, 1227). Tolksdorf Schmidt-R344ntsch Sch344fer St374er Quaas Vorinstanz: AGH Berlin, Entscheidung vom 24.02.2010 - I AGH 3/09 -
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