BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 48/01 vom 1. Juli 2002 In dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Basdorf, Dr. Ganter und Schlick sowie den Rechtsanwalt Dr. Wüllrich und die Rechtsanwältinnen Dr. Hauger und Kappelhoff am 1. Juli 2002 beschlossen: Der Antrag des Antragstellers, ihm wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluß des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs in Berlin vom 9. Mai 2001 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird z u - rück gewiesen. Die sofortige Beschwerde wird als unzulässig verworfen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstan- denen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu e r statten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 51.129,19 (100.000 DM) fes t gesetzt. - 3 - Grnde I. Durch Verfgung vom 12. April 1999 hat die damals noch zustndige Prsidentin des Kammergerichts die Zulassung des Antragstellers zur Recht s - anwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) widerruf en. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Widerrufsbescheid hat der Anwaltsgerichtshof mit Beschluû vom 9. Mai 2001 zurckgewiesen, der dem Antragsteller am 8. Juni 2001 unter der Adresse Berlin, W. Straûe durch Niederlegung zugestellt worden ist. Mit Schriftsatz vom 23. Juli 2001, der am 2. August 2001 beim Anwalt s - gerichtshof eingegangen ist, hat der Antragsteller sofortige Beschwerde ei n - gelegt und zugleich (vorsorglich) die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versumung der Beschwerdefrist beantragt. II. 1. Der Antragsteller hat die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde versumt. Die Frist von zwei Wochen, binnen der die sofortige Beschwerde schriftlich einzulegen war (§ 42 Abs. 4 Satz 1 BRAO), war am 8. Juni 2001 au f - grund wirksamer Ersatzzustellung nach § 182 ZPO in Gang gesetzt worden, mithin am 2. August 2001 lngst abgelaufen. - 4 - Die angefochtene - nicht verkndete - Entscheidung des Anwaltsg e - richtshofs war dem Antragsteller nach § 40 Abs. 4 BRAO in Verbindung mit § 16 Abs. 2 Satz 1 FGG nach den fr die Zustellung von Amts wegen gelte n - den Vorschriften der Zivilprozeûordnung - und zwar in der noch bis zum 30. Juni 2002 geltenden Fassung - bekannt zu machen. Danach ist die Zustellung des zu bergebenden Schriftstcks durch Niederlegung bei der Postanstalt, wie sie der zustndige Postbedienstete vorliegend vorgenommen hat, grun d - stzlich möglich (§ 182 ZPO). Das Vorbringen des Antragstellers in der B e - schwerdeschrift reicht nicht aus, Zweifel an der Wirksamkeit dieser Zustellung aufko m men zu lassen. a) Der Antragsteller macht geltend, bei der Anschrift W. Straûe handele es sich ausschlieûlich um seinen Kanzleisitz und somit um ein Geschftslokal im Sinne des § 183 ZPO, so daû eine Ersatzzustellung nach § 182 ZPO u n - statthaft sei. Zwar trifft es zu, daû eine wirksame Zustellung durch Niederlegung bei der Postanstalt einen vorherigen vergeblichen Zustellungsversuch in der Wo h - nung des Zustellungsempfngers voraussetzt; ein lediglich im Geschftslokal des Empfngers vorgenommener Zustellungsversuch gengt nicht (BGH, Urteil vom 5. November 1975 - VIII ZR 73/75 - NJW 1976, 149). Der Antragsteller hat aber nicht hinreichend dargelegt, daû er im Zeitpunkt der Zustellung nicht in der W. Straûe gewohnt hat. Die Zustellungsurkunde enthlt den Vermerk des Postbediensteten, daû er unter der angegebenen Adresse versucht habe, die Ausfertigung des B e - schlusses des Anwaltsgerichtshofs in der Wohnung des Empfngers zuzuste l - - 5 - len. Zwar erstreckt sich die Beweiskraft der Zustellungsurkunde gemû §§ 415, 418 i.V.m. § 195 Abs. 2 Satz 3 ZPO nicht darauf, daû die Tatbestandsvorau s - setzungen der Wohnung vorliegen, sie begrndet jedoch ein beweiskrftiges Indiz dafr, daû der Zustellungsempfnger unter der Zustellungsanschrift wohnt. Diese Indizwirkung kann nur dadurch entkrftet werden, daû objektive Umstnde oder der Vortrag des Zustellungsempfngers hinreichende Zweifel an der Annahme begrnden, die Zustellungsadresse sei seine Wohnung. Diesbezgliches Vorbringen ist nur beachtlich, wenn der Empfnger plausibel und schlssig darstellt, wo er seinen konkreten Lebensmittelpunkt zum Zei t - punkt des Zustellungsversuchs hatte (vgl. Senatsbeschluû vom 17. Februar 1992 - AnwZ (B) 53/91 - NJW 1992, 1963; BVerfG, NJW 1992, 224, 226). Schon daran fehlt es. Der Antragsteller verliert kein Wort dazu, unter welcher (and e ren) Adresse er am 8. Juni 2001 gewohnt hat. Darber hinaus wird die Indizwirkung der Zustellungsurkunde dadurch verstrkt, daû der Antragsteller im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof ein Attest ber eine am 13. Februar 2001 erfolgte ambulante rztliche Behandlung vorgelegt hat, in dem Name und Geburtsdatum des Antragstellers mit dem Z u - satz "wohnhaft: W. Str., Berlin" aufgefhrt ist. Des weiteren hat nach Mitteilung der Antragsgegnerin vom 9. Mai 2002 eine aktuelle Anfrage beim Landesei n - wohnermeldeamt ergeben, daû der Antragsteller lediglich am Ort des Kanzle i - sitzes gemeldet ist. b) Aufgrund dessen ist davon auszugehen, daû der Antragsteller unter der Zustellungsadresse wohnt oder jedenfalls zum Zeitpunkt des Zustellung s - versuchs gewohnt hat. Daû diese Wohnung zugleich sein Kanzleisitz ist, steht der Wirksamkeit der Ersatzzustellung nach § 182 ZPO nicht entgegen (Zöller/ - 6 - Stöber, ZPO, 22. Aufl., § 182 Rn. 1; Musielak/Wolst, ZPO, 2. Aufl., § 182 Rn. 1; MnchKomm-ZPO/Wenzel, 2. Aufl., § 183 Rn. 1). 2. Das Wiedereinsetzungsgesuch ist unbegrndet. Der Antragsteller hat angegeben, erst am 20. Juli 2001 von der Niede r - legung des Schriftstcks Kenntnis erlangt zu haben, das am Tag zuvor von einem Bevollmchtigten auf dem Postamt abgeholt worden sei. Eine Benac h - richtigung ber die erfolgte Niederlegung habe er nicht erhalten. Dieses Vo r - bringen vermag eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zu rechtfe r - tigen. a) Die Postzustellungsurkunde begrndet nach §§ 415, 418 i.V.m. § 195 Abs. 2 Satz 3 ZPO den vollen Beweis dafr, daû der Postbedienstete, wie in der Urkunde vermerkt, die Benachrichtigung ber die vorzunehmende Niede r - legung in den Hausbriefkasten eingelegt hat. Daraus folgt zwar nicht, daû eine behauptete oder festzustellende Unkenntnis der Benachrichtigung zwangsl u - fig sorgfaltswidrig wre; auch drfen die Anforderungen an die Darlegung und Glaubhaftmachung einer nicht vorwerfbaren Unkenntnis nicht berspannt we r - den (vgl. BGH, Beschlsse vom 5. Oktober 2000 - X ZB 13/00 - NJW-RR 2001, 571 f und vom 15. Juni 1994 - IV ZB 6/94 - NJW 1994, 2898). Dies bedeutet aber keineswegs, daû insoweit jeder Sachvortrag entbehrlich wre. Der A n - tragsteller hat sich nicht dazu geuûert, ob und durch welche Personen sein Briefkasten regelmûig geleert wird, und welche Vorkehrungen er getroffen hat, daû eingegangene Brief- und sonstige Postsendungen sorgfltig gesichtet und ihm zeitnah vorgelegt werden. Derartiges Vorbringen ist dem Antragsteller - 7 - um so mehr abzuverlangen, als er Rechtsanwalt ist und unter der angegeb e - nen Postadresse (auch) seine Kanzlei betreibt. b) Des weiteren hat der Antragsteller weder den (angeblichen) Postb e - vollmchtigten namhaft gemacht noch im einzelnen dargelegt, auf welchem Wege - wenn ni cht durch Vorlage des am 8. Juni 2001 in den Briefkasten des Antragstellers eingelegten Benachrichtigungsscheins - dieser Bevollmchtigte in den Besitz des zuzustellenden Schriftstcks gelangt sein soll. Dafr, daû zwischen dem Antragsteller und der Post vereinbart worden war, fr ihn bestimmte Sendungen nicht abzuliefern, sondern zwecks Abholung durch ihn selbst oder seinen Postbevollmchtigten zu lagern, besteht kein A n - halt. Welche Umstnde den Bevollmchtigten sonst dazu veranlaût haben könnten, in Wahrnehmung seines Vertreteramtes das Postamt aufzusuchen und fr den Antragsteller bestimmte Sendungen abzuholen - etwa weil au f - grund eines anderen Benachrichtigungsscheins eine weitere Postsendung a b - zuholen war -, bleibt unerfindlich. Daû der Bevollmchti gte in eigenen Angelegenheiten oder im Interesse eines Dritten das Postamt aufgesucht hat und ihm bei dieser mehr oder wen i - gen zuflligen Gelegenheit (auch) das fr den Antragsteller bestimmte und bei dem Postamt niedergelegte Schriftstck ausgehndigt worden ist, ist zwar nicht ausgeschlossen, aber so wenig wahrscheinlich, daû hiervon ohne - glaubhaft gemachte - Darlegung des Sachverhalts nicht ausgegangen werden kann. - 8 - 3. Die demnach unzulssige Beschwerde kann der Senat ohne mndliche Verhandlung verwerfen (BGHZ 44, 25). Hirsch Basdorf Ganter Schlick Wllrich Hauger Kappelhoff
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