BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSAnwZ (B) 47 + 48/02 vom26. Mai 2003in dem Verfahren - Antragsteller und Beschwerdeführer - g e g e n- Antragsgegner und Beschwerdegegner - - 2 -Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die VorsitzendeRichterin Dr. Deppert, den Richter Dr. Ganter, die Richterin Dr. Otten, denRichter Dr. Frellesen sowie die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich, Dr. Frey und dieRechtsanwältin Dr. Hauger am 26. Mai 2003 beschlossen:Die sofortigen Beschwerden des Antragstellers gegen die Be-schlüsse des 1. Senats des Anwaltsgerichthofs des LandesSachsen-Anhalt in Naumburg vom 16. Mai 2002 werden alsunzulässig verworfen.Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels in derHauptsache zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Be-schwerdeverfahren in der Hauptsache entstandenen notwen-digen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf10.000,-- Euro festgesetzt.Gründe: I.Dem Antragsteller war im Jahre 2000 die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft wegen Vermögensverfalls widerrufen worden. Die sofortige Vollziehungder Verfügung war angeordnet worden, zugleich hatte der Landgerichtspräsi-dent eine Abwicklerin bestellt. Im Beschwerdeverfahren hat der Senat die Ver-fügung und den diese bestätigenden Beschluß des Anwaltsgerichtshofs aufge- - 3 -hoben. In einer bei dem Verwaltungsgericht Magdeburg eingereichten und anen Anwaltsgerichtshof verwiesenen Klage hat der Antragsteller beantragt, denBeschluß, mit der die Abwicklerin bestellt worden war, aufzuheben, die Ab-wicklerin anzuweisen, den eingenommenen Geldbetrag an ihn auszukehrenund auf ihre Kosten alle in Besitz genommenen Gegenstände an ihn herauszu-geben. Ferner hat er beantragt, im Wege der einstweiligen Anordnung ent-sprechende Anweisungen an den Antragsgegner zu erteilen und diesen zuverpflichten, einen bestimmten Geldbetrag zu zahlen, wenn die Abwicklerininnerhalb von zehn Tagen seiner Anweisung zur Auskehrung und Herausgabenicht nachkommt. Er hat zugleich die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe fürdiese Anträge beantragt.Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidungund die Eilanträge zurückgewiesen und durch weiteren Beschluß die Bewilli-gung von Prozeßkostenhilfe abgelehnt. Dagegen wenden sich die sofortigenBeschwerden des Antragstellers.II.Die Rechtsmittel sind unzulässig.Die Entscheidungen des Anwaltsgerichtshofs sind im Verfahren nach§ 223 BRAO ergangen. Demgemäß ist eine sofortige Beschwerde zum Bun-desgerichtshofs nur statthaft, wenn der Anwaltsgerichtshof sie zugelassen hat,die Zulassung darf nur wegen grundsätzlicher Bedeutung einer entscheidungs-erheblichen Frage erfolgen (§ 223 Abs. 3 BRAO). Im vorliegenden Fall hat derAnwaltsgerichtshof die Zulassung der sofortigen Beschwerden nicht ausge- - 4 -sprochen, sie im Hauptsacheverfahren vielmehr ausdrücklich abgelehnt. Daranist der Bundesgerichtshof gebunden.Eine Behandlung als Nichtzulassungsbeschwerden kommt nicht in Be-tracht. Denn im Gegensatz zu § 145 Abs. 3 BRAO hat der Gesetzgeber einesolche Möglichkeit im Verfahren nach § 223 BRAO nicht eröffnet.Über die unzulässigen Beschwerden kann der Senat ohne mündlicheVerhandlung entscheiden.Deppert Ganter Otten Frellesen Wüllrich Frey Hauger
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