BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 48/05 vom 9. Oktober 2006 in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richterin Dr. Otten und die Richter Dr. Ernemann und Dr. Frellesen sowie die Rechtsanw344lte Dr. Wosgien und Dr. Martini sowie die Rechtsanw344ltin Kappelhoff am 9. Oktober 2006 beschlossen: Das Verfahren ist in der Hauptsache erledigt. Der Antragsteller hat die Kosten beider Rechtsz374ge zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr in beiden Rechtsz374gen entstan-denen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Antragsteller war seit 1968 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechts-anwalt bei dem Amtsgericht und dem Landgericht D. zugelassen. Mit Verf374gung vom 1. M344rz 2004 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Verm366gensverfalls gem344337 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO. Den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der 1 - 3 - Anwaltsgerichtshof zur374ckgewiesen. Dagegen hat sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde gewandt. Nachdem der Antragsteller mit Schreiben vom 12. Mai 2006 auf seine Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet hat, hat die Antragsgegnerin auch insoweit eine Widerrufsverf374gung (247 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO) - inzwischen bestandskr344ftig - erlassen. Durch den bestandskr344ftigen Widerruf nach 247 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO hat sich das Verfahren in der Hauptsache erledigt. Obwohl nur die Antragsgegne-rin, nicht aber der Antragsteller eine der Erledigung Rechnung tragende Erkl344-rung abgegeben hat, ist nunmehr nur noch 374ber die Verfahrenskosten und die Auslagen der Beteiligten gem344337 247 91a ZPO, 247 13 a FGG zu entscheiden. 2 II. Es entspricht billigem Ermessen, dem Antragsteller die Kosten beider Rechtsz374ge und die Auslagen der Antragsgegnerin aufzuerlegen. Denn ohne die Erledigung der Hauptsache w344re das Rechtsmittel zur374ckzuweisen gewe-sen. 3 Bei Erlass der Widerrufsverf374gung lagen die Voraussetzungen f374r einen Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Verm366gensverfalls gem344337 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vor. Sie sind in dem Beschluss des Anwalts-gerichtshofs und in der zugrunde liegenden Widerrufsverf374gung zutreffend dargetan worden. Der Antragsteller konnte auch nicht nachweisen, dass der Widerrufsgrund nachtr344glich entfallen ist. Anhaltspunkte daf374r, dass durch 4 - 4 - den Verm366gensverfall die Interessen der Rechtsuchenden nicht gef344hrdet wa-ren, lagen nicht vor. Terno Otten Ernemann Frellesen Wosgien Martini Kappelhoff Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 25.04.2005 - 1 ZU 32/04 -
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