BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ(B) 48/06 vom 26. September 2007 in dem Rechtsstreit wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch die Richterin Dr. Otten, die Richter Dr. Ernemann, Dr. Frellesen und Dr. Schmidt-R344ntsch, die Rechtsanw344ltinnen Dr. Hauger und Kappelhoff sowie den Rechtsanwalt Dr. Martini am 26. September 2007 beschlossen: Die Hauptsache ist erledigt; die Widerrufsverf374gung der Antrags-gegnerin vom 1. Juli 2004 ist gegenstandslos. Gerichtliche Geb374hren und Auslagen werden nicht erhoben; au337ergerichtliche Auslagen sind nicht zu erstatten. Gr374nde: I. Der Antragsteller wurde mit Verf374gung der Antragsgegnerin vom 22. August 2002 erneut zur Rechtsanwaltschaft sowie als Rechtsanwalt beim Amtsgericht B. , beim Landgericht F. und beim Oberlandesgericht K. zugelassen. Er beantragte am 22. November 2002 bei der Rechts-anwaltskammer B. den Wechsel der Zulassung zum Landgericht B. und verzichtete gegen374ber der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 23. Dezember 2002 auf die Rechte aus der bisherigen Zulassung. Die Rechtsanwaltskammer B. setzte mit Verf374gung vom 11. Februar 2004 das Verfahren 374ber den An-trag auf anderweitige Zulassung gem344337 247 33 Abs. 2 BRAO aus. Daraufhin for- 1 - 3 - derte die Antragsgegnerin den Antragsteller mit Schreiben vom 27. Februar 2004 auf, in ihrem Kammerbezirk bis zum 5. April 2004 wieder eine Kanzlei ein-zurichten. Der Antragsteller teilte mit Schreiben vom 2. April 2004 mit, dass er gegen den Aussetzungsbeschluss der Rechtsanwaltskammer B. Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt habe. Am 1. Juli 2004 verf374gte die Antrags-gegnerin den Widerruf der lokalen Zulassung des Antragstellers gem344337 247 35 Abs. 1 Nr. 5 BRAO sowie den Widerruf seiner Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft gem344337 247 14 Abs. 2 Nr. 6 BRAO. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu-r374ckgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Be-schwerde. W344hrend des Beschwerdeverfahrens wurde der Antragsteller Mit-glied der Rechtsanwaltskammer B. . Daraufhin haben die Beteiligten die Hauptsache 374bereinstimmend f374r erledigt erkl344rt. 2 II. Nach der 374bereinsimmenden Erledigungserkl344rung der Beteiligten war in entsprechender Anwendung von 247 91a ZPO und 247 13a FGG nur noch 374ber die Kosten zu entscheiden. 3 Der Senat hat davon abgesehen, gerichtliche Geb374hren und Auslagen zu erheben und eine Erstattung au337ergerichtlicher Auslagen anzuordnen, weil sich die Rechtslage durch das Gesetz zur St344rkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft vom 26. M344rz 2007 (BGBl. I S. 358) w344hrend des Be-schwerdeverfahrens ge344ndert hat. Durch die Aufhebung des der Widerrufsver-f374gung zugrunde liegenden 247 35 BRAO ist die Widerrufsverf374gung der Antrags- 4 - 4 - gegnerin vom 1. Juli 2004 gegenstandslos geworden; dies war zur Klarstellung auszusprechen. Otten Ernemann Frellesen Schmidt-R344ntsch Hauger Kappelhoff Martini Vorinstanz: OLG Stuttgart, Entscheidung vom 08.04.2006 - AGH 30/04 (I) -
Full & Egal Universal Law Academy