BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 48/07 vom 11. April 2008 in dem Verfahren gegen wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Frellesen, die Richterin Roggenbuck sowie die Rechtsanw344ltin Dr. Hauger und die Rechtsanw344lte Dr. Wosgien und Dr. Martini am 11. April 2008 beschlossen: Die Hauptsache ist erledigt. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Die Antragstellerin wurde 1991 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Die Antragsgegnerin widerrief die Zulassung mit Bescheid vom 27. Oktober 2006 nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Verm366gensverfalls. 1 Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu-r374ckgewiesen. Dagegen hat die Antragstellerin sofortige Beschwerde eingelegt. 2 W344hrend des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin die Zulas-sung der Antragstellerin mit Bescheid vom 21. Januar 2008 nochmals widerru- 3 - 3 - fen, nunmehr wegen Verzichts auf die Zulassung gem344337 247 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO. Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Widerrufsbescheids hat die An-tragsgegnerin die Bereitschaft erkl344rt, sich einer Erledigungserkl344rung der An-tragstellerin anzuschlie337en; die Antragstellerin hat hierzu keine Erkl344rung abge-geben. II. Durch den bestandskr344ftigen Widerruf der Zulassung in anderer Sache hat sich die Hauptsache im vorliegenden Verfahren erledigt. Dies war im Tenor der Entscheidung klarstellend auszusprechen, nachdem sich die Antragstellerin zur Erledigung nicht erkl344rt, ihr aber auch nicht widersprochen hat (st. Rspr.; vgl. Senatsbeschluss vom 10. Dezember 2007 - AnwZ (B) 40/07). 334ber die Ver-fahrenskosten und die notwendigen Auslagen der Beteiligten war entsprechend 4 - 4 - 247 91a ZPO, 247 13a FGG zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, diese der Antragstellerin aufzuerlegen, weil ihr Rechtsmittel ohne Eintritt des erledi-genden Ereignisses unter Ber374cksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes keinen Erfolg gehabt h344tte. Ganter Ernemann Frellesen Roggenbuck Hauger Wosgien Martini Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 23.02.2007 - 1 ZU 122/06 -
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