BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 48/08 vom 20. April 2009 in dem Verfahren wegen Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Dr. Frellesen und Dr. Schmidt-R344ntsch, die Rich-terin Roggenbuck sowie die Rechtsanw344lte Prof. Dr. St374er, Dr. Martini und Prof. Dr. Quaas am 20. April 2009 beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Be-schluss des 4. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofes vom 27. Februar 2008 wird zur374ckgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die im Beschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 12.500 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Die Antragstellerin ist seit 1982 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Sie beantragte mit Schreiben vom 7. Februar 2006 die Verleihung der Fachan-waltsbezeichnung f374r das Erbrecht. Die Antragsgegnerin wies den Antrag mit Bescheid vom 9. Juli 2007 zur374ck. 1 - 3 - Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu-r374ckgewiesen. Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer vom Anwalts-gerichtshof zugelassenen sofortigen Beschwerde. 2 II. 3 Das Rechtsmittel ist zul344ssig (247 223 Abs. 3 und 4, 247 42 Abs. 4 BRAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit Recht zur374ckgewiesen. Das Beschwerdevorbrin-gen der Antragstellerin rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die Antragsgegnerin erf374llt nicht die Voraussetzungen f374r die Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung f374r das Erbrecht (247247 1, 2 Abs. 1 FAO). Zwischen den Beteiligten ist au337er Streit, dass die Antragstellerin die erforderlichen theo-retischen Kenntnisse im Erbrecht nachgewiesen hat (247 2 i.V.m. 247247 4, 14f FAO). Die Antragstellerin hat jedoch, wie die Antragsgegnerin und der Anwaltsge-richtshof mit Recht angenommen haben, hinsichtlich der geforderten prakti-schen Erfahrungen (247 2 i.V.m. 247 5 Satz 1 Buchst. m, 247 14f FAO) jedenfalls nicht nachgewiesen, mindestens zehn rechtsf366rmliche Verfahren au337erhalb der frei-willigen Gerichtsbarkeit bearbeitet zu haben. 4 Nach 247 5 Satz 1 Buchst. m FAO in der ab 1. Juli 2005 geltenden f374r die Antragstellerin ma337geblichen Fassung (247 16 Abs. 1 FAO) setzt der Erwerb be-sonderer praktischer Erfahrungen im Erbrecht voraus, dass der Antragsteller innerhalb der letzten drei Jahre vor der Antragstellung 80 F344lle pers366nlich und weisungsfrei bearbeitet hat, davon mindestens 20 rechtsf366rmliche Verfahren, davon wiederum h366chstens 10 Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit; die F344lle m374ssen sich auf die in 247 14f Nr. 1 bis 5 FAO bestimmten Bereiche bezie-hen. Die Antragsgegnerin und der Anwaltsgerichtshof haben offen gelassen, ob die Antragstellerin nachgewiesen hat, dass sie innerhalb der letzten drei Jahre 5 - 4 - vor der Antragstellung 80 erbrechtliche F344lle pers366nlich und weisungsfrei bear-beitet hat. Die Antragsgegnerin hat die Ablehnung des Antrags darauf gest374tzt, dass lediglich neun Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit und zwei rechts-f366rmliche Verfahren au337erhalb der freiwilligen Gerichtsbarkeit anerkannt wer-den k366nnten. Der Anwaltsgerichtshof hat dagegen im angefochtenen Beschluss auch die Anzahl anzuerkennender FGG-F344lle offen gelassen; jedenfalls seien aus der von der Antragstellerin vorgelegten Fallliste nicht mindestens zehn, sondern lediglich sieben F344lle anzuerkennen, die rechtsf366rmliche Verfahren im Erbrecht au337erhalb der freiwilligen Gerichtsbarkeit zum Gegenstand h344tten. Dies ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. 1. Die Rechtsfragen, zu deren Kl344rung der Anwaltsgerichtshof die sofor-tige Beschwerde zugelassen hat, beziehen sich auf den Fallbegriff im Erbrecht sowie auf den Begriff des rechtsf366rmlichen Verfahrens. Den hierzu vertretenen Auffassungen des Anwaltsgerichtshofs ist weitgehend, jedoch nicht uneinge-schr344nkt zuzustimmen. 6 a) Der Anwaltsgerichtshof hat seiner Entscheidung einen zutreffenden Fallbegriff zugrunde gelegt. Ein Fall im Sinne des 247 5 Satz 1 FAO ist, wie der Senat entschieden hat, jede juristische Aufarbeitung eines einheitlichen Le-benssachverhalts, der sich von anderen Lebenssachverhalten dadurch unter-scheidet, dass die zu beurteilenden Tatsachen und die Beteiligten verschieden sind (BGHZ 166, 292 = NJW 2006, 1513 Tz. 12 m.w.N.; zustimmend Hartung/ R366mermann-Scharmer, Berufs- und Fachanwaltsordnung, 4. Aufl., 247 5 FAO Rdn. 45; Feuerich/Weyland, BRAO, 7. Aufl., 247 5 FAO Rdn. 4; Kleine-Cosack, BRAO, 5. Aufl., Anh. I 2, 247 5 Rdn. 6). An dieser Begriffsbestimmung, die auch f374r den Fallbegriff im Fachgebiet Erbrecht (247 5 Satz 1 Buchst. m FAO) ma337geb-lich ist, h344lt der Senat fest. 7 - 5 - Zu einem erbrechtlichen Fall wird ein Fall gem344337 247 5 Satz 1 Buchst. m FAO dadurch, dass er sich auf die in 247 14f Nr. 1 bis 5 FAO bestimmten Berei-che des Erbrechts bezieht. Diese Voraussetzung ist erf374llt, wenn ein Schwer-punkt der Bearbeitung in dem in 247 14f FAO n344her umschriebenen Fachgebiet Erbrecht liegt; daf374r gen374gt es, wenn eine Frage aus diesem Fachgebiet erheb-lich ist oder erheblich werden kann (vgl. BGHZ 166, 292 Ls. 2 und Tz. 22). 8 Ein solcher Bezug zum Erbrecht muss auch bei den F344llen gewahrt sein, die in die in 247 14f FAO aufgef374hrten, mit dem Erbrecht h344ufig in Beziehung stehenden Rechtsgebiete 374bergreifen (Familien-, Gesellschafts-, Stiftungs- und Sozialrecht; Internationales Privatrecht, Steuerrecht). Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des 247 14f FAO, nach dem zwischen diesen Gebieten und dem Erbrecht "Bez374ge" bestehen m374ssen. Daf374r reicht nicht jeder beliebige erbrechtliche Gesichtspunkt aus. Ein Fall, dessen Schwerpunkt in einem ande-ren Gebiet liegt, wird nicht dadurch schon zu einem erbrechtlichen Fall, dass einem Anspruch etwa eine unstreitige Gesamtrechtsnachfolge gem344337 247 1922 BGB zugrunde liegt. F344lle aus den in 247 14f FAO genannten Rechtsgebieten au-337erhalb des Erbrechts k366nnen als erbrechtliche F344lle nur anerkannt werden, wenn bei ihnen auch erbrechtliche Fragen f374r die argumentative Auseinander-setzung "eine Rolle spielen" (vgl. Senatsbeschluss vom 25. Februar 2008 - AnwZ (B) 17/07, NJW 2008, 3001 = BRAK-Mitt. 2008, 135 Tz. 10 zum Arbeits-recht). Auch der verschiedene Rechtsgebiete ber374hrende Fall muss eine f374r die juristische Bearbeitung relevante erbrechtliche "Frage" aufwerfen, das hei337t einen Bearbeitungsschwerpunkt im Erbrecht enthalten (Hartung/ R366mermann-Scharmer, aaO, Rdn. 64, 175). 9 Dies erfordert im Rahmen der Pr374fung, ob die nach 247 5 Satz 1 Buchst. m FAO erforderliche Anzahl erbrechtlicher F344lle nachgewiesen ist, eine Beurtei-lung des Gewichts, das dem erbrechtlichen Gesichtspunkt eines Falles f374r die 10 - 6 - juristische Aufarbeitung dieses Falles zukommt. Eine solche wertende Beurtei-lung kann nur unter Ber374cksichtigung aller Umst344nde des Einzelfalles vorge-nommen werden. 11 b) Der Anwaltsgerichtshof ist auch mit Recht davon ausgegangen, dass Erbschaftsteuererkl344rungen nicht unter den Begriff des rechtsf366rmlichen Verfah-rens fallen. Dies ergibt sich aus der Bestimmung in 247 5 Satz 1 Buchst. b FAO, die eine Legaldefinition des Begriffs f374r das Steuerrecht enth344lt, nach der nur Einspruchs- und Klageverfahren als rechtsf366rmliche Verfahren gelten (Hartung/R366mermann-Scharmer, aaO , Rdn. 236; Offermann-Burckart, Fach-anwalt werden und bleiben, 2. Aufl., Rdn. 352). Diese Beschr344nkung schlie337t die Anerkennung blo337er Steuererkl344rungen als rechtsf366rmliche Verfahren aus. Dies gilt auch f374r Erbschaftsteuerkl344rungen, und zwar nicht nur im Fachgebiet Steuerrecht (247 5 Satz 1 Buchst. b FAO), sondern auch im Fachgebiet Erbrecht (247 5 Satz 1 Buchst. m FAO). Denn f374r Erbschaftsteuererkl344rungen kann unter dem Gesichtspunkt der Rechtsf366rmlichkeit des Verfahrens im Erbrecht nichts anderes gelten als im Steuerrecht. Erbschaftsteuererkl344rungen k366nnen zwar nicht nur als steuerrechtlicher (247 5 Satz 1 Buchst. b FAO), sondern auch als erbrechtlicher Fall gem344337 247 5 Satz 1 Buchst. m FAO i.V.m. 247 14f Nr. 5 FAO an-zuerkennen sein, wenn ihre Bearbeitung die Kl344rung einer erbrechtlichen Frage erfordert, nicht aber als rechtsf366rmliche Verfahren im Sinne des 247 5 Satz 1 Buchst. m FAO. Dementsprechend werden auch in der Kommentarliteratur nur Widerspruchsverfahren gegen Erbschaftsteuerbescheide als Beispiel f374r rechts-f366rmliche Verfahren im Fachgebiet Erbrecht aufgef374hrt, nicht aber die zugrunde liegenden Erbschaftsteuerkl344rungen selbst (Hartung/R366mermann-Scharmer, aaO, Rdn. 175; Feuerich/Weyland, aaO, Rdn. 56; Offermann-Burckart, aaO, Rdn. 463). - 7 - c) Der Auffassung des Anwaltsgerichtshofs, dass auch au337erhalb des Steuerrechts nur streitige Gerichts- oder Verwaltungsverfahren rechtsf366rmliche Verfahren i.S. des 247 5 Satz 1 Buchst. m FAO darstellten, kann dagegen nicht gefolgt werden. Gegen ein solches Begriffsverst344ndnis spricht bereits der Wort-laut der Vorschrift, nach dem auch die (nicht streitigen) Verfahren der freiwilli-gen Gerichtsbarkeit - ebenso wie im Handels- und Gesellschaftsrecht (247 5 Satz 1 Buchst. p FAO) - unter den Begriff der rechtsf366rmlichen Verfahren fallen ("davon"). Auch auf die 374brigen Bestimmungen des 247 5 Satz 1 FAO l344sst sich das enge Begriffsverst344ndnis des Anwaltsgerichtshofs nicht st374tzen. Der Begriff des rechtsf366rmlichen Verfahrens wird in 247 5 Satz 1 FAO nicht einheitlich ver-wendet. 247 5 Satz 1 Buchst. b FAO enth344lt zwar, wie ausgef374hrt, f374r das Steuer-recht eine auf streitige Verfahren begrenzte Legaldefinition (Einspruchs- und Klageverfahren), die neuere Bestimmung des 247 5 Satz 1 Buchst. r FAO f374r den Bereich des Informationstechnologierechts dagegen eine beispielhafte Aufz344h-lung, die auch nicht streitige Verwaltungsverfahren einschlie337t. Im Verh344ltnis zum gerichtlichen Verfahren wird der Begriff des rechtsf366rmlichen Verfahrens - wie in 247 5 Satz 1 Buchst. m und p FAO hinsichtlich der freiwilligen Gerichts-barkeit - zumeist als Oberbegriff verwendet (ebenso in 247 5 Satz 1 Buchst. b, i, r und s FAO); in 247 5 Satz 1 Buchst. c FAO dagegen werden rechtsf366rmliche und gerichtliche Verfahren einander gegen374bergestellt. 12 Aus dieser uneinheitlichen Begriffsverwendung in 247 5 Satz 1 FAO ist f374r 247 5 Satz 1 Buchst. m FAO abzuleiten, dass - abgesehen von Erbschaftsteuer-erkl344rungen - grunds344tzlich auch (nicht streitige) Verwaltungsverfahren unter den Begriff des rechtsf366rmlichen Verfahrens im Fachgebiet Erbrecht fallen k366n-nen. Dementsprechend wird auch in der Kommentarliteratur der Begriff des rechtsf366rmlichen Verfahrens in 247 5 Satz 1 Buchst. m FAO nicht auf streitige Ver-fahren verengt; so sollen etwa auch Genehmigungsverfahren zur Errichtung einer Stiftung rechtsf366rmliche Verfahren i.S. des 247 5 Satz 1 Buchst. m FAO sein 13 - 8 - k366nnen (Hartung/R366mermann-Scharmer, Berufs- und Fachanwaltsordnung, aaO, Rdn. 175; Offermann-Burckart, aaO, Rdn. 463). Auf der anderen Seite soll aber f374r alle Fachanwaltsgebiete gelten, dass nicht jedes durch einen Antrag in Gang gesetzte Verwaltungsverfahren unter den Begriff des rechtsf366rmlichen Verfahrens f344llt, sondern nur ein solches, das durch eine Verfahrensordnung, insbesondere also durch Form- und Fristvorschriften, geregelt ist (Hartung/R366mermann-Scharmer, aaO, Rdn. 236; Offermann-Burckart, aaO, Rdn. 354; Kleine-Cosack, aaO, 247 5 Rdn. 19). Ob diese Auffassung Zustimmung verdient, wie gegebenenfalls die Anforderungen an rechtsf366rmliche Verfahren, soweit es um nicht streitige Verwaltungsverfahren geht, zu konkretisieren w344ren und was daraus f374r 247 5 Satz 1 Buchst. m FAO folgen w374rde, bedarf im vorlie-genden Fall keiner Kl344rung. 2. Nach Ma337gabe der vorstehend dargelegten Grunds344tze hat der An-waltsgerichtshof im Ergebnis mit Recht angenommen, dass die Antragstellerin nicht - wie es 247 5 Satz 1 Buchst. m FAO verlangt - nachgewiesen hat, mindes-tens zehn erbrechtliche F344lle bearbeitet zu haben, die rechtsf366rmliche Verfah-ren au337erhalb der freiwilligen Gerichtsbarkeit zum Gegenstand haben. Aus der von der Antragstellerin vorgelegten, im gerichtlichen Verfahren erg344nzten Fall-liste, die insgesamt 35 F344lle umfasst, sind jedenfalls nicht mehr als sieben F344lle anzuerkennen. 14 a) F344lle 1 bis 9, 11, 17: 15 In diesen - unstreitig rechtsf366rmlichen - Verfahren geht es um die Vertre-tung einer Erbin gegen374ber dem Finanzamt M. in mehreren Einspruchs-verfahren wegen verschiedener Steuerbescheide, welche die Veranlagung des Erblassers zur Einkommens- und Umsatzsteuer betreffen (F344lle 1 bis 9, 17) sowie gegen374ber dem Zweckverband L. in einem Vollstreckungsverfah- 16 - 9 - ren wegen eines gegen den Erblasser ergangenen Abwasserbeitragsbescheids (Fall 10). Allen F344llen gemeinsam ist, dass sie - abgesehen von der unstreitigen Gesamtrechtsnachfolge (247 1922 BGB) sowie der Dreimonatseinrede (247 2014 BGB) im Fall 1 - nur einen erbrechtlichen Aspekt aufweisen: die Erhebung der D374rftigkeitseinrede (247 1990 Abs. 1 BGB) nach Zur374ckweisung des Antrags auf Er366ffnung des Insolvenzverfahrens 374ber den Nachlass des Erblassers. Weitere erbrechtliche Fragen spielten gegen374ber den Anspr374chen dieser beiden Nach-lassgl344ubiger keine Rolle. Die Beurteilung des Anwaltsgerichtshofs, dass von den genannten elf F344llen jedenfalls nicht mehr als insgesamt drei erbrechtliche F344lle anzuerken-nen seien, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. 17 Von vornherein auszuscheiden aus der Fallliste der Antragstellerin ist der Fall 9, weil insoweit ein erbrechtlicher Bezug in der Fallliste nicht dargelegt ist. In den verbleibenden zehn F344llen ist entgegen der Auffassung der Antragsgeg-nerin mit der D374rftigkeitseinrede nach 247 1990 BGB (und im Fall 1 zus344tzlich der Dreimonatseinrede nach 247 2014 BGB) ein hinreichender Bezug zum Fachgebiet Erbrecht (247 14f Nr. 4 FAO) zwar gegeben; davon geht auch der Anwaltsge-richtshof aus, der diese F344lle - wenn auch nicht in voller Anzahl - anerkannt hat. Der Umstand, dass sich die erbrechtliche Problematik in diesen F344llen im We-sentlichen auf die Erhebung der D374rftigkeitseinrede beschr344nkt und insoweit wiederholt, hat aber entgegen der Auffassung des Anwaltsgerichtshofs nicht zur Folge, dass die weiteren F344lle mit gleich gelagerter Problematik von vornherein nicht mehr als F344lle anzuerkennen w344ren, weil sie, wie der Anwaltsgerichtshof gemeint hat, aufgrund der gleich gelagerten Problematik ihre Eigenschaft als erbrechtliche F344lle verl366ren. Wenn sich einem Rechtsanwalt in unterschiedli-chen F344llen wiederholt dieselben erbrechtlichen Fragen stellen, so kann dies gem344337 247 5 Satz 2 FAO in der f374r die Antragstellerin ma337geblichen Fassung (im 18 - 10 - Folgenden; 247 5 Satz 2 FAO a.F.) zwar zu einer anderen Gewichtung der Wie-derholungsf344lle f374hren, nicht aber dazu, dass diese F344lle von vornherein nicht mehr als erbrechtliche F344lle anzusehen w344ren; denn von der Frage einer ab-weichenden Gewichtung im Einzelfall ist die vorgelagerte Frage zu unterschei-den, ob ein Fall als "ein Fall" i.S. des 247 5 Satz 1 FAO anzurechnen ist (Senats-beschluss vom 6. M344rz 2006, aaO Tz. 27 f.; Quaas, BRAK-Mitt. 2006, 265, 267). Ist danach hinsichtlich der F344lle 1 bis 8, 11 und 17 - zun344chst - von zehn erbrechtlichen F344llen auszugehen, so ist anschlie337end die Frage, ob Bedeu-tung, Umfang und Schwierigkeit einzelner F344lle eine andere Gewichtung recht-fertigen (247 5 Satz 2 FAO a.F.), zu pr374fen. Die Antragsgegnerin hat sich in ihrem Schriftsatz vom 14. Januar 2008 und in ihrer Beschwerdeerwiderung (GA 157, 16) mit Recht darauf berufen, dass aufgrund der im Wesentlichen gleich gela-gerten rechtlichen Problematik (Erhebung der Einrede nach 247 1990 BGB hin-sichtlich ein und desselben Erbfalls) jedenfalls eine erhebliche Mindergewich-tung vorzunehmen ist, wenn die F344lle - wovon hier auszugehen ist - als erb-rechtliche F344lle anzuerkennen sein sollten. 19 Eine solche Mindergewichtung, die auch dem Senat hier geboten er-scheint, ist nach 247 5 Satz 2 FAO a.F. zul344ssig. Unter der Geltung der Vorl344ufer-bestimmung in 247 9 Abs. 1 Satz 2 RAFachBezG war eine Gewichtung zu Un-gunsten des Antragstellers zul344ssig (Senatsbeschluss vom 6. M344rz 2006, aaO Tz. 17 m.N.). F374r die im Wesentlichen wortgleiche Bestimmung in 247 5 Satz 2 FAO a.F. gilt insoweit nichts anderes (ebenso Feuerich/Weyland, BRAO, aaO 247 5 FAO Rdn. 21; Henssler in Henssler/Pr374tting, BRAO, 2. Aufl., 247 5 FAO Rdn. 9; noch offen gelassen im Senatsbeschluss vom 6. M344rz 2006, aaO Tz. 16; dort auch Nachweise f374r die gegenteilige Auffassung). Dass bereits die Formulierung "anders gewichten" in 247 5 Satz 2 FAO a.F. in diesem weiten, auch 20 - 11 - Mindergewichtungen einschlie337enden Sinn auszulegen ist, ergibt sich aus der schon damals geltenden Bestimmung in 247 24 Abs. 4 Satz 1 FAO, die eine Ge-wichtung zu Ungunsten des Antragstellers ausdr374cklich nennt. Mittlerweile hat die Satzungsversammlung durch eine entsprechende 304nderung der Bestim-mung ausdr374cklich klargestellt, dass Bedeutung, Umfang und Schwierigkeit einzelner F344lle auch zu einer niedrigeren Gewichtung f374hren k366nnen (247 5 Satz 3 FAO). Damit hat der Satzungsgeber die schon vorher herrschende und in der Rechtsprechung anerkannte Praxis nachvollzogen (Hartung/R366mermann-Scharmer, aaO 247 5 FAO Rdn. 296). In allen zehn F344llen war die erbrechtliche Problematik (Erhebung der Ein-rede nach 247 1990 BGB gegen374ber verschiedenen Forderungen zweier Nach-lassgl344ubiger) im Wesentlichen die gleiche und deshalb von der Antragstellerin nur einmal zu pr374fen. Von den F344llen 1 bis 8, 11 und 17 kann deshalb nur ein Fall als erbrechtlicher Fall voll angerechnet werden. Die weiteren neun F344lle haben dagegen aufgrund der - in erbrechtlicher Hinsicht - gleich gelagerten Problematik so geringes Gewicht, dass sie als Nachweis f374r die praktischen F344higkeiten im Erbrecht nach der Auffassung des Senats hier nur mit einem Faktor von h366chstens 0,2, insgesamt also mit nicht mehr als h366chstens zwei weiteren vollwertigen F344llen in Ansatz gebracht werden k366nnen. Dabei ist auch zu ber374cksichtigen, dass die F344lle 7 und 8 die den Erblasser betreffende Um-satzsteuer f374r das Jahr 2002 und damit im Wesentlichen denselben Lebens-sachverhalt betreffen wie der Fall 6 und dass der Fall 17 - ebenso wie Fall 5 - die Einkommensteuer 2002 zum Gegenstand hat; auch diese beiden F344lle h344n-gen daher auch insoweit aufs Engste zusammen. 21 Aus alledem ergibt sich, dass von den F344llen 1 bis 8, 11 und 17 - wie vom Anwaltsgerichtshof mit anderer Begr374ndung angenommen - jedenfalls 22 - 12 - nicht mehr als insgesamt drei F344lle unter dem Gesichtspunkt rechtsf366rmlicher Verfahren au337erhalb der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuerkennen sind. 23 b) Die weiteren F344lle 10, 12 bis 16, 18, 20 bis 22, 28, 31, 32 und 34 hat der Anwaltsgerichtshof nicht anerkannt. Dies wird hinsichtlich der F344lle 20, 21 und 32 von der sofortigen Beschwerde nicht angegriffen. Auch den 374brigen F344l-len ist die Anerkennung zu versagen. Die F344lle 18 und 22 scheiden schon deshalb aus, weil Erbschaftsteuer-erkl344rungen, wie unter 1 ausgef374hrt, nicht als rechtsf366rmliche Verfahren anzu-sehen sind. 24 Hinsichtlich der F344lle 10 (Antrag auf Witwenrente) und 31 (Grundbuchbe-richtigung) kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei diesen Antragsverfahren, wie der Anwaltsgerichtshof angenommen hat, nicht um rechtsf366rmliche Verfah-ren handelt. Jedenfalls fehlt den F344llen ein hinreichender erbrechtlicher Bezug. Der etwaige Anspruch auf Witwenrente (Fall 10) ist nicht vom Erbrecht der Wit-we abh344ngig, sondern beruht auf deren familienrechtlicher Beziehung zum Erb-lasser als dessen Ehefrau. Auch der Antrag auf L366schung des f374r den Erblasser in einem 366sterreichischen Grundbuch eingetragenen Wohnrechts (Fall 31) wirft entgegen der Auffassung der Antragstellerin keine hinreichende erbrechtliche Frage auf. Die Qualifizierung des Wohnrechts als beschr344nkt pers366nliche Dienstbarkeit, die mit dem Tod des Berechtigten erlischt, ist sachenrechtlicher und nicht erbrechtlicher Natur. Die sich daraus ergebende Rechtsfolge, dass das Wohnrecht nicht in den Nachlass f344llt, reicht nicht aus, um den sachen-rechtlichen Fall zu einem erbrechtlichen Fall werden zu lassen. 25 Den verbleibenden F344llen 12 bis 16 sowie 28 und 34 fehlt ebenfalls der f374r die Anerkennung erforderliche erbrechtliche Bezug. Insoweit nimmt der Se-nat auf die zutreffende Begr374ndung des angefochtenen Beschlusses Bezug. 26 - 13 - Das Beschwerdevorbringen der Antragstellerin rechtfertigt keine andere Beur-teilung. 27 c) Der Fall 19 ist entgegen der Auffassung des Anwaltsgerichtshofs nicht anzuerkennen. Die Antragsgegnerin weist mit Recht darauf hin, dass sich der nach dem Tod des Mieters geltend gemachte sozialrechtliche R374ckforderungs-anspruch nach 247 118 Abs. 4 SGB VI in diesem Fall nicht gegen den Erben, son-dern einen Dritten, den Vermieter, richtete. Die Abwehr dieses Anspruchs hat mit dem Fachgebiet Erbrecht nichts zu tun. Aus der vom Anwaltsgerichtshof als Beleg angef374hrten Kommentierung (Offermann-Burckart, aaO Rdn. 187) ergibt sich nichts anderes; dort ist nur von sozialrechtlichen R374ckforderungsanspr374-chen gegen einen Erben die Rede. d) Von den F344llen 23 bis 27 hat der Anwaltsgerichtshof mit Recht nicht mehr als zwei F344lle anerkannt. Anzuerkennen sind allenfalls die F344lle 23 und 24, in denen es um den Einspruch gegen die Feststellungsbescheide vom 6. Dezember 2006 374ber den Grundbesitzwert von zwei Grundst374cken geht. Diese F344lle, denen auch die Antragsgegnerin die Anerkennung nicht versagen will (GA 61), geh366ren wegen ihres Bezugs zum Erbschaftsteuerrecht zum Fach-gebiet Erbrecht (247 14f Nr. 5 FAO). Die Zur374ckweisung der Zustellung der ge-nannten Bescheide vom 6. Dezember 2006 (Fall 25) stellt gegen374ber den F344l-len 23 und 24 keinen eigenst344ndigen erbrechtlichen Fall dar, sondern bildet mit diesen F344llen eine Einheit. Im 334brigen fehlt es dem Fall 25 - f374r sich genom-men - auch an dem erforderlichen erbrechtlichen Bezug, da die Zur374ckweisung nicht auf erbrechtlichen Gesichtspunkten beruhte, sondern auf fehlender Emp-fangsvollmacht. Auch die Eigenst344ndigkeit des Falles 26 (Zur374ckweisung der Zustellung eines weiteren, nicht n344her konkretisierten Feststellungsbescheides) und dessen erbrechtlicher Bezug sind nicht dargetan. Der Fall 27 wiederum 28 - 14 - betrifft die Feststellung des Grundbesitzwertes f374r das Grundst374ck des Falles 23 und bezieht sich damit auf den gleichen Lebenssachverhalt wie der Fall 23. 29 e) Von den F344llen 29, 30, 33 und 35 hat der Anwaltsgerichtshof einen Fall anerkannt. Das ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. 30 Der Fall 29 betrifft ein Scheidungsverbundverfahren, in dem es um die Auswirkungen der erbrechtlichen Folgen des Todes des Vaters der Schei-dungsgegnerin auf die Folgesachen G374terrecht und Versorgungsausgleich geht. Dieser familienrechtliche Fall weist wegen der zu beurteilenden erbrechtli-chen Fragen (Unwirksamkeit eines Pflichtteilsverzichts, Umfang des Pflichtteils sowie eines Verm344chtnisses) einen hinreichenden Bezug zum materiellen Erb-recht auf (247 14f Nr. 1 FAO). Dass die erbrechtlichen Fragen nach 366sterreichi-schem Recht zu beurteilen waren, steht der Anerkennung entgegen der Auffas-sung der Antragsgegnerin nicht entgegen. Zwar liegt der Schwerpunkt des Fachgebiets Erbrecht nach 247 14f FAO im deutschen Recht. Nach 247 14f Nr. 2 FAO geh366rt aber auch das internationale Privatrecht und damit auch ausl344ndi-sches Erbrecht, soweit dieses nach den Kollisionsnormen zur Anwendung ge-langt, zum Fachgebiet Erbrecht. Die weiteren F344lle betreffen zwar gesonderte rechtsf366rmliche Verfahren (Fall 30: Ehegattentrennungsunterhalt; F344lle 33 und 35: einstweilige Anordnung wegen Prozesskostenvorschuss f374r das Scheidungsverbundverfahren und das Unterhaltsverfahren), sind hier jedoch nur mit einem Faktor von jeweils nicht mehr als 0,2 zu gewichten und deshalb auch zusammengenommen nicht als weiterer vollwertiger Fall anzurechnen. Denn in diesen F344llen geht es in erb-rechtlicher Hinsicht um die gleichen Fragen wie im Fall 29, so dass die erb-rechtliche Problematik nur einmal gepr374ft werden musste. Die Auswirkungen der erbrechtlichen Sachverhalte auf das G374terrecht, den Versorgungsausgleich 31 - 15 - und den Trennungsunterhalt ergeben sich, nachdem die erbrechtlichen Fragen gekl344rt sind, nicht aus dem Erbrecht, sondern aus dem Familienrecht. Darauf hat der Anwaltsgerichtshof mit Recht hingewiesen. 32 Selbst wenn die F344lle 30, 33 und 35 aufgrund einer entsprechenden Ge-wichtung noch als ein weiterer Fall anerkannt werden k366nnten - eine h366here Gewichtung k344me keinesfalls in Betracht -, w374rde dies insgesamt zu nicht mehr als sieben F344llen f374hren, die als rechtsf366rmliche Verfahren im Erbrecht anzuer-kennen w344ren. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Ent-scheidung daher mit Recht zur374ckgewiesen. Ganter Frellesen Schmidt-R344ntsch Roggenbuck St374er Martini Quaas Vorinstanz: AGH M374nchen, Entscheidung vom 27.02.2008 - BayAGH I - 32/07 -
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