Nachtr344glicher Leitsatz Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FAO 247 5 Satz 1 Buchst. m, 247 14f a) Zu einem erbrechtlichen Fall wird ein Fall dadurch, dass er sich schwer-punktm344337ig auf einen der in 247 14f Nr. 1 bis 5 FAO bestimmten Bereiche des Erbrechts bezieht. b) Erbschaftssteuererkl344rungen fallen nicht unter den Begriff des rechtsf366rmli-chen Verfahrens im Erbrecht. c) Wenn sich einem Rechtsanwalt in unterschiedlichen F344llen wiederholt die-selben erbrechtlichen Fragen stellen, so kann dies gem344337 247 5 Satz 2 FAO in der bis zum 30. Juni 2006 geltenden Fassung zwar zu einer Mindergewich-tung der Wiederholungsf344lle f374hren, nicht aber dazu, dass diese F344lle von vornherein nicht mehr als erbrechtliche F344lle anzusehen w344ren. BGH, Beschluss vom 20. April 2009 - AnwZ(B) 48/08 - BayAGH
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