BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 48/09 vom 3. Dezember 2009 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, den Richter Dr. Frellesen, die Richterin Roggenbuck, den Rechtsanwalt Dr. Frey und die Rechtsanw344ltin Dr. Hauger am 3. Dezember 2009 beschlossen: Die Antragstellerin hat die Kosten des in der Hauptsache erledig-ten Verfahrens zu tragen und die der Antragsgegnerin im Be-schwerdeverfahren entstandenen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Mit Bescheid vom 5. November 2008 hat die Antragsgegnerin die Zulas-sung der Antragstellerin zur Rechtsanwaltschaft wegen Verm366gensverfalls wi-derrufen, nachdem das Amtsgericht H. am 10. September 2008 das Insolvenzverfahren 374ber ihr Verm366gen er366ffnet hatte. Die Antragstellerin ver-band ihren Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit der Bitte um Aussetzung des Verfahrens um sechs Monate, weil innerhalb dieses Zeitraums eine Ent-scheidung 374ber die Beendigung des Insolvenzverfahrens und die Ank374ndigung der Restschuldbefreiung ergehen werde. Der Anwaltsgerichtshof hat den An-trag auf gerichtliche Entscheidung durch Beschluss vom 27. M344rz 2009 zur374ck-gewiesen. W344hrend des Verfahrens 374ber die sofortige Beschwerde hat das 1 - 3 - Amtsgericht H. die Restschuldbefreiung angek374ndigt und das Insol-venzverfahren aufgehoben. Die Antragsgegnerin hat ihren Widerrufsbescheid daraufhin aufgehoben. Die Beteiligten haben das Verfahren in der Hauptsache 374bereinstimmend f374r erledigt erkl344rt. II. 334ber die Verfahrenskosten und notwendigen Auslagen ist nach 247 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO i.V.m. 247 13a FGG a.F. und 247 91a ZPO nach billigem Er-messen zu entscheiden. 2 Billigem Ermessen entspricht es, der Antragstellerin die Kosten aufzuer-legen. Der Widerrufsbescheid der Antragsgegnerin vom 5. November 2008 war rechtm344337ig und verletzte die Antragstellerin nicht in ihren Rechten, weil sie sich in Verm366gensverfall befunden hat. Die von der Antragstellerin durchgef374hrten Ma337nahmen gen374gten nach der st344ndigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsbeschl374sse vom 18. Oktober 2004 - AnwZ (B) 43/03, NJW 2005, 511; vom 5. Dezember 2005 - AnwZ (B) 13/05, AnwBl. 2006, 280; vom 17. Septem-ber 2007 - AnwZ (B) 75/06, AnwBl. 2008, 66 und vom 25. Februar 2008 - AnwZ (B) 25/07) nicht, die vom Gesetzgeber bei Verm366gensverfall grunds344tzlich an-genommene Gef344hrdung der Interessen der Rechtsuchenden auszuschlie337en. Angesichts dieser Gef344hrdung bestand auch kein Anspruch der Antragstellerin auf Aussetzung des Verfahrens, um die Entwicklung des Insolvenzverfahrens 3 - 4 - abzuwarten. Dem Wegfall der Voraussetzungen des Widerrufs hat die Antrags-gegnerin unverz374glich durch Aufhebung der Widerrufsverf374gung Rechnung ge-tragen (vgl. Senatsbeschl374sse vom 22. Dezember 2008 - AnwZ (B) 108/08 und vom 20. April 2009 - AnwZ (B) 63/08). Ganter Frellesen Roggenbuck Frey Hauger Vorinstanz: AGH Naumburg, Entscheidung vom 27.03.2009 - 1 AGH 12/08 -
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