BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 48/10 vom 16. Dezember 2010 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft hier: Anh366rungsr374ge nach 247 29a FGG a.F. - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ernemann, den Richter Dr. Sch344fer, die Richterin Dr. Fetzer sowie die Rechtsanw344lte Dr. W374llrich und Dr. Braeuer am 16. Dezember 2010 beschlossen: Die R374ge des Antragstellers, durch den Senatsbeschluss vom 19. Oktober 2010 in seinem Anspruch auf rechtliches Geh366r verletzt worden zu sein, wird zur374ckgewiesen. Der Antragsteller tr344gt die Kosten seines Rechtsbehelfs. - 3 - Gr374nde: I. Der Antragsteller wendet sich mit seinem am 23. November 2010 beim Bundesgerichtshof eingegangenen "Rechtsmittel" gegen den ihm am 13. No-vember 2010 zugestellten Senatsbeschluss vom 19. Oktober 2010, durch wel-chen seine sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des 1. Senats des An-waltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 26. September 2008 unter Zur374ckweisung seines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Frist zur Einlegung der Beschwerde als unzu-l344ssig verworfen worden ist. Er macht geltend, dem Senatsbeschluss l344gen ob-jektiv falsche Tatsachen zugrunde. 1 II. Der vom Antragsteller eingelegte Rechtsbehelf ist als Anh366rungsr374ge gem344337 247 29a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 FGG a.F. i.V.m. 247 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO a.F., 247 215 Abs. 3 BRAO statthaft, soweit mit ihm eine Verletzung des An-spruchs auf rechtliches Geh366r ger374gt wird. Er ist jedoch unbegr374ndet. Der Se-nat hat auf der Grundlage des Inhalts der ihm vorliegenden Akte entschieden und bei seiner Entscheidung nur Verfahrensstoff verwertet, zu dem der An-tragsteller zuvor geh366rt worden ist. Auch wurde weder zu ber374cksichtigendes Vorbringen 374bergangen noch ein erforderlicher Hinweis unterlassen. Soweit der 2 - 4 - Antragsteller die sachliche Richtigkeit der getroffenen Entscheidung beanstan-det, ist dies nicht Gegenstand der 334berpr374fung im R374geverfahren nach 247 29a FGG a.F. Ernemann Sch344fer Fetzer W374llrich Braeuer Vorinstanzen: OLG Hamm, Entscheidung vom 26.09.2008 - 1 ZU 123/06 -
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