BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 48/10 vom 19. Oktober 2010 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, den Richter Dr. Sch344fer, die Richterin Dr. Fetzer, den Rechtsanwalt Dr. Frey und die Rechtsanw344ltin Dr. Hauger am 19. Oktober 2010 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Be-schluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 26. September 2008 wird unter Zu-r374ckweisung seines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Frist zur Einlegung der Beschwerde als unzul344ssig verworfen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren ent-standenen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu er-setzen. Der Gegenstandswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 200 festgesetzt. - 3 - Gr374nde: I. Der Antragsteller ist seit dem Jahre 1987 als Rechtsanwalt zugelassen. Mit Bescheid vom 10. November 2006 widerrief die Antragsgegnerin seine Zu-lassung wegen Verm366gensverfalls. Den hiergegen gerichteten Antrag auf ge-richtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof mit Beschluss vom 26. Sep-tember 2008 zur374ckgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit sei-ner sofortigen Beschwerde. Zugleich beantragt er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Frist zur Einlegung des Rechtsmit-tels. 1 II. Die sofortige Beschwerde ist nach 247 215 Abs. 2, 3 BRAO, 247 42 Abs. 1 BRAO a.F. statthaft. Sie ist jedoch unzul344ssig, weil sie nicht innerhalb der Frist von zwei Wochen (247 42 Abs. 4 Satz 1 BRAO a.F.) eingelegt worden ist und die Voraussetzungen f374r eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht vorlie-gen. 2 1. Der Anwaltsgerichtshof hat mit Beschluss vom 2. M344rz 2009 die 366f-fentliche Zustellung der Entscheidung vom 26. September 2008 bewilligt; die entsprechende Benachrichtigung ist am 20. Juli 2009 an die Gerichtstafel an-geheftet worden. Der Beschluss gilt deshalb als mit Ablauf des 20. August 2009 zugestellt (247 229 BRAO a.F., 247 188 ZPO). Die sofortige Beschwerde ist erst am 5. Juli 2010 beim Anwaltsgerichtshof eingegangen. 3 - 4 - Die Voraussetzungen f374r die 366ffentliche Zustellung sind gegeben (247 229 BRAO a.F., 247 185 Nr. 1 ZPO); denn der Aufenthaltsort des Antragstellers war unbekannt und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollm344ch-tigten nicht m366glich. Zustellungsversuche am 10. und 13. November 2008 unter der Anschrift O. Stra337e , B. , die der Antragsteller in der m374ndlichen Verhandlung vor dem Anwaltsgerichtshof angegeben hatte, blieben ohne Erfolg; die Zustellungsurkunde kam jeweils mit dem Vermerk "Ad-ressat unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln" zur374ck. Ein von der Antragsgegnerin am 24. November 2008 an die genannte Adresse gerichtetes Schreiben wurde mit demselben Vermerk zur374ckgesandt. Die in der Folgezeit durchgef374hrten Ermittlungen zum Aufenthaltsort des Antragstellers waren er-folglos. Sein Vorbringen, er sei in dem fraglichen Zeitraum unter der genannten Anschrift gemeldet und st344ndig erreichbar gewesen, wird durch die allein als Beleg vorgelegte Ummeldebest344tigung vom 16. April 2010 nicht best344tigt; die-ser ist lediglich zu entnehmen, dass der Antragsteller sich an diesem Tag auf eine neue Adresse in B. umgemeldet hat. 4 2. Der nach 247 42 Abs. 6 BRAO a.F., 247 22 Abs. 2 FGG, 247 215 Abs. 3 BRAO statthafte Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Vers344umung der Frist zur Einlegung der Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Antragsteller hat keine Tatsachen glaubhaft gemacht, die begr374nden, dass er ohne sein Verschulden gehindert war, diese Frist einzuhalten. 5 - 5 - Die Kostenentscheidung beruht auf 247 201 Abs. 1 BRAO a.F., 247 13a FGG analog, 247 215 Abs. 3 BRAO. 6 Ganter Sch344fer Fetzer Frey Hauger Vorinstanzen: OLG Hamm, Entscheidung vom 26.09.2008 - 1 ZU 123/06 -
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