BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 49/01 vom 1. Juli 2002 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Basdorf, Dr. Ganter und Schlick, den Rechtsanwalt Dr. Wüllrich sowie die Rechtsanwältinnen Dr. Hauger und Kappelhoff am 1. Juli 2002 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 30. Juni 2001 wird als unzulässig verworfen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstand e - nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 51.129,19 (= 100.000 DM) festgesetzt. - 3 - Grnde: I. Der Antragsteller ist seit 1977 - mit einer umstrittenen Unterbrechung vom 7. Mrz bis 4. Oktober 2001 - zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Die fragliche Unterbrechung beruht auf einer Widerrufsverfgung der Antragsg e g- nerin vom 5. Mrz 2001 gemû § 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO, deren Sofortvollzug angeordnet war. Die Verfgung wurde dem Antragsteller am 7. Mrz 2001 durch Niederlegung beim Postamt zugestellt. Die Postzustellerin besttigte in der von ihr aufgenommenen Urkunde, den Antragsteller in seiner Wohnung nicht angetroffen und die Mitteilung ber die Niederlegung in den Hausbriefk a - sten eingelegt zu haben. Gegen die Widerrufsverfgung hat der Antragsteller beim Anwalts g e - richtshof am 30. April 2001 die gerichtliche Entscheidung, die Wiederherste l - lung der aufschiebenden Wirkung des Antrags und vorsorglich die Wiederei n - setzung in den vorigen Stand beantragt. Mit Beschluû vom 30. Juni 2001 hat der Anwaltsgerichtshof den Wiedereinsetzungsantrag zurckgewiesen, den Antrag auf gerichtliche Entscheidung verworfen und den Antrag auf Wiede r - herstellung der aufschiebenden Wirkung zurckgewiesen. Der Beschluû ist dem Antragsteller am 30. Juli 2001 zugestellt worden. Der Antragstell er hat am 9. August 2001 sofortige Beschwerde eing e - legt. Aufgrund eines entsprechenden Antrags ist er seit 5. Oktober 2001 wieder zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Schriftsatz vom 4. Oktober 2001 - beim Anwaltsgerichtshof eingegangen am 10. Oktober 2001 - hat er seine "vorsorgl i - - 4 - chen Antrge bzw. Klage" vom 30. April 2001 zurckgenommen. Er beharrt jedoch auf einer Entscheidung ber seine sofortige Beschwerde. II. Die sofortige Beschwerde ist unzulssig, weil der Antragsteller seine Antrge auf gerichtliche Entscheidung und Wiederherstellung der aufschi e - benden Wirkung zurckgenommen hat. In Ermangelung derartiger Antrge wird der Antragsteller durch deren Verwerfung bzw. Zurckweisung nicht mehr beschwert. Auch ist keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versumung einer Antragsfrist mehr möglich, nachdem der Antrag zurckg e - nommen ist. Daû der Antragsteller die Rcknahme durch Schriftsatz an den Anwalt s - gerichtshof erklrt hat, nachdem die sofortige Beschwerde bereits beim Bu n - desgerichtshof anhngig war, ist unerheblich. Die Rcknahme wurde spt e - stens wirksam, als der entsprechende Schriftsatz, der vom Anwaltsgerichtshof an den Bundesgerichtshof weitergeleitet wurde, bei diesem einging (vgl. Zö l - ler/Greger, ZPO 23. Aufl. § 269 Rn. 12 f; M usielak/Foerste, ZPO 3. Aufl. § 269 Rn. 7). III. Im Falle ihrer Zulssigkeit wre die sofortige Beschwerde unbegr n det. - 5 - Wie der Anwaltsgerichtshof zutreffend ausgefhrt hat, hat die Zustellu r - kunde gemû § 229 BRAO i.V.m. §§ 182 Abs. 1 Satz 2, 418 ZPO Beweiskraft. Mit der bloûen Behauptung, die Benachrichtigung ber die erfolgte Niederl e - gung des zuzustellenden Schriftstcks sei bei ihm "nicht festzustellen", kann der Antragsteller den Gegenbeweis nicht fhren. Er hat nicht einmal Zweifel an der Richtigkeit der urkundlichen Feststellungen wecken knnen. Seine Mutm a - ûungen ber die Krankheitsvertretung der "Stammzustellerin" gehen ins Leere, weil die Zustellurkunde von der "Stammzustellerin" aufg e nommen wurde. Hirsch Basdorf Ganter Schlick Wllrich Hauger Kappelhoff
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