BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 49/05 vom 21. November 2006 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Terno, die Richterin Dr. Otten, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Frellesen sowie die Rechtsanw344lte Dr. W374llrich, Dr. Frey und Prof. Dr. Quaas am 21. November 2006 beschlossen: Die Hauptsache ist erledigt. Gerichtliche Geb374hren und Auslagen werden nicht erhoben. Au337ergerichtliche Auslagen sind nicht zu erstatten. Gr374nde: I. Der Antragsteller ist seit dem 26. Mai 1983 zur Rechtsanwaltschaft zuge-lassen. Die Zulassung bestand zuletzt bei dem Amtsgericht K. , dem Landge-richt B. und dem Oberlandesgericht K. . Mit Verf374gung vom 26. April 2004 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsan-waltschaft nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Verm366gensverfalls. 1 Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu-r374ckgewiesen. Dagegen hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt. W344hrend des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin ihre Widerrufs-verf374gung mit Bescheid vom 23. August 2006 zur374ckgenommen, nachdem das Amtsgericht B. mit Beschluss vom 12. Juni 2006 ( IN /03) dem An-tragsteller im Insolvenzverfahren 374ber dessen Verm366gen die Restschuldbefrei- 2 - 3 - ung angek374ndigt hatte. Die Antragsgegnerin hat daraufhin die Hauptsache f374r erledigt erkl344rt und beantragt, dem Antragsteller die Kosten aufzuerlegen. II. 3 Durch R374cknahme der Widerrufsverf374gung hat sich die Hauptsache im vorliegenden Beschwerdeverfahren erledigt. Dies war im Tenor der Entschei-dung klarstellend auszusprechen (vgl. Senatsbeschluss vom 21. Januar 2002 - AnwZ(B) 2/01 m.w.Nachw.). 334ber die Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen der Beteiligten war nach billigem Ermessen unter Ber374cksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden (247 42 Abs. 6 Satz 1 BRAO, 247 13a Abs. 1 Satz 1 FGG, 247 91a ZPO). Danach konnten dem An-tragsteller nicht, wie von der Antragsgegnerin beantragt, die Kosten des Verfah-rens auferlegt werden. Denn das Rechtsmittel des Antragstellers h344tte wegen Wegfall des Widerrufsgrundes - nachtr344gliche Konsolidierung der Verm366gens-verh344ltnisse des Antragstellers - Erfolg gehabt, wenn sich nicht die Hauptsache durch R374cknahme der Widerrufsverf374gung seitens der Antragsgegnerin erledigt h344tte. Da der Widerrufsgrund aber erst im Beschwerdeverfahren weggefallen - 4 - ist, entspricht es nicht der Billigkeit, eine Erstattung der au337ergerichtlichen Aus-lagen des Antragstellers anzuordnen. Terno Otten Ernemann Frellesen W374llrich Frey Quaas Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 19.11.2004 - 1 ZU 53/04 -
Full & Egal Universal Law Academy