BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 49/07 vom 15. September 2008 in dem Verfahren Antragsteller und Beschwerdef374hrer, gegen Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Frellesen, die Richterin Roggenbuck, die Rechtsanw344ltin Dr. Hauger sowie die Rechtsanw344lte Dr. W374ll-rich und Prof. Dr. St374er am 15. September 2008 beschlossen: Die Hauptsache ist erledigt. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: 1. Der Antragsteller ist seit Januar 1984 zur Rechtsanwaltschaft zugelas-sen. Mit Widerrufsbescheid vom 8. Mai 2006 hat die Antragsgegnerin die Zu-lassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Verm366gensverfalls gem344337 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO widerrufen, weil mit Beschluss des Amtsge-richts F. vom 17. Januar 2006 das Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen des Antragstellers er366ffnet und ein Insolvenzverwalter bestellt wor-den war. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Hessische Anwalts-gerichtshof zur374ckgewiesen. Am 20. Mai 2008 hat die Antragsgegnerin ihren Bescheid vom 8. Mai 2006 aufgehoben. Die Antragsgegnerin hat das Verfahren 1 - 3 - f374r erledigt erkl344rt und beantragt, die Kosten dem Antragsteller aufzuerlegen. Der Antragsteller hat hierzu keine Erkl344rung abgegeben. 2. Durch die Aufhebung des Widerrufsbescheids hat sich die Hauptsache im vorliegenden Verfahren erledigt. Dies war im Tenor der Entscheidung klar-stellend auszusprechen, nachdem sich der Antragsteller zur Erledigung nicht erkl344rt, ihr aber auch nicht widersprochen hat (st. Rspr.; vgl. Senatsbeschluss vom 10. Dezember 2007 - AnwZ (B) 40/07 Tz. 4). 334ber die Kosten des erledig-ten Verfahrens ist nach 247 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO i.V.m. 247 13a FGG und 247 91a ZPO nach billigem Ermessen zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es, die Kosten dem Antragsteller aufzuerlegen und ihm auch die Erstattung der au-337ergerichtlichen Auslagen der Antragsgegnerin aufzugeben. Das Verfahren hat sich zwar dadurch erledigt, dass die Antragsgegnerin ihren Widerrufsbescheid aufgehoben hat. Mit dieser Aufhebung hat sie aber unverz374glich auf den Um-stand reagiert, dass das Amtsgericht F. 226 Insolvenzgericht 226 mit Beschluss vom 26. M344rz 2008 das Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen des Antragstellers mit Zustimmung der Gl344ubiger rechtskr344ftig 2 - 4 - eingestellt hat, der Antragsteller seine Verm366gensverh344ltnisse mithin nachtr344g-lich geordnet hat und der Verm366gensverfall, auf den der Widerruf gest374tzt war, damit entfallen ist. Das geht zu Lasten des Antragstellers. Ganter Ernemann Frellesen Roggenbuck Hauger W374llrich St374er Vorinstanz: AGH Frankfurt, Entscheidung vom 12.03.2007 - 1 AGH 11/06 -
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