BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 49/08 vom 20. April 2009 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Dr. Frellesen und Dr. Schmidt-R344ntsch, die Rich-terin Roggenbuck sowie die Rechtsanw344lte Prof. Dr. St374er, Dr. Martini und Prof. Dr. Quaas am 20. April 2009 beschlossen: Gerichtskosten werden nicht erhoben; au337ergerichtliche Auslagen sind nicht zu erstatten. Der Gesch344ftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Antragsteller wurde 1977 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Die Antragsgegnerin widerrief die Zulassung mit Bescheid vom 21. Juni 2007 nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Verm366gensverfalls. 1 Der Anwaltsgerichtshof hat den Widerrufsbescheid aufgehoben. Dage-gen hat die Antragsgegnerin sofortige Beschwerde eingelegt. 2 W344hrend des Beschwerdeverfahrens ist der Antragsteller wegen Ver-zichts auf die Zulassung gem344337 247 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO rechtskr344ftig aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschieden. Die Antragsgegnerin hat das Verfahren f374r erledigt erkl344rt, der Antragsteller hat sich der Erledigungserkl344rung angeschlos-sen. 3 - 3 - II. 4 334ber die Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen der Beteilig-ten war entsprechend 247 91a ZPO, 247 13a FGG zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, die Gerichtskosten nicht zu erheben und von einer Erstat-tung au337ergerichtlicher Kosten abzusehen. Ob das Rechtsmittel der Antrags-gegnerin Erfolg gehabt h344tte, kann bei der gebotenen summarischen Pr374fung auf der Grundlage des bisher erreichten Sach- und Streitstands nicht mit hin-reichender Sicherheit festgestellt werden. Wie der Anwaltsgerichtshof zutref-fend ausgef374hrt hat, bestand bei Erlass des Widerrufsbescheids keine gesetzli-che Vermutung f374r den Eintritt eines Verm366gensverfalls. Ob die weiteren Vor- - 4 - g344nge, auf die der Widerrufsbescheid gest374tzt ist, f374r sich oder in der Gesamt-schau die Annahme eines Verm366gensverfalls rechtfertigen, bedarf bei der ge-botenen summarischen Pr374fung keiner abschlie337enden Beurteilung. Ganter Frellesen Schmidt-R344ntsch Roggenbuck St374er Martini Quaas Vorinstanz: AGH M374nchen, Entscheidung vom 23.04.2008 - BayAGH I - 29/07 -
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