BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 49/09 vom 31. Mai 2010 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, den Richter Dr. Ernemann, die Richterin Dr. Fetzer, den Rechtsanwalt Dr. Frey und die Rechtsanw344ltin Dr. Hauger nach m374ndlicher Verhandlung am 31. Mai 2010 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Be-schluss des 2. Senats des Nieders344chsischen Anwaltsge-richtshofs vom 24. M344rz 2009 wird zur374ckgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren ent-standenen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu er-statten. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Antragsteller ist im Bezirk der Antragsgegnerin als Rechtsanwalt zu-gelassen. Die Antragsgegnerin widerrief die Zulassung mit Bescheid vom 27. August 2008 nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Verm366gensverfalls. Der Anwaltsgerichtshof hat den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Ent-scheidung zur374ckgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde. 1 - 3 - II. Das Rechtsmittel ist zul344ssig (247 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO a.F., 247 215 Abs. 3 BRAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Zulassung des An-tragstellers zur Rechtsanwaltschaft ist mit Recht widerrufen worden. 2 1. Nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Verm366gensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gef344hrdet sind. Diese Voraussetzungen f374r den Widerruf waren bei Erlass der angegriffe-nen Verf374gung erf374llt. 3 a) Ein Verm366gensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordne-te, schlechte finanzielle Verh344ltnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und au337erstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen f374r einen Verm366gensverfall sind die Erwirkung von Schuldti-teln und fruchtlose Zwangsvollstreckungsma337nahmen gegen den Rechtsanwalt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschl. vom 25. M344rz 1991 - AnwZ (B) 73/90, BRAK-Mitt. 1991, 102; Beschl. vom 21. November 1994 - AnwZ (B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126). Der Verm366gensverfall wird nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Insolvenzgericht oder Vollstreckungsgericht zu f374hrende Verzeichnis (247 26 Abs. 2 InsO, 247 915 ZPO) eingetragen ist. So ver-hielt es sich hier. Gegen den Antragsteller hatte das Amtsgericht - Vollstre-ckungsgericht - H. am 8. August 2008 Haftbefehl zur Erzwingung der Abnahme der eidesstattlichen Versicherung erlassen; er war deshalb zum Zeit-punkt des Widerrufs im Schuldnerverzeichnis eingetragen. Dar374ber hinaus wa-ren gegen ihn die weiteren im Widerrufsbescheid aufgef374hrten Zwangsvollstre-ckungsma337nahmen durchgef374hrt worden. Der Aufforderung der Antragsgegne-rin, zu seinen Verm366gensverh344ltnissen detailliert Stellung zu nehmen, war der Antragsteller nicht nachgekommen. Dies geht zu seinen Lasten. 4 - 4 - b) Anhaltspunkte daf374r, dass ungeachtet des Verm366gensverfalls die Interessen der Rechtsuchenden nicht gef344hrdet waren, waren bei Erlass der Widerrufsverf374gung nicht erkennbar. Der Verm366gensverfall f374hrt regelm344337ig zu einer derartigen Gef344hrdung, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Mandantengeldern und den darauf m366glichen Zugriff seiner Gl344ubiger. 5 2. Ein nachtr344glicher Wegfall des Widerrufsgrundes, der im gerichtlichen Verfahren zu ber374cksichtigen w344re (BGHZ 75, 356, 357; 84, 149, 150), ist nicht gegeben. 6 Eine Konsolidierung seiner Verm366gensverh344ltnisse hat der Antragsteller nicht dargetan (zu der insoweit bestehenden Darlegungs- und Beweislast des Rechtsanwalts vgl. nur Senat, Beschl. vom 10. Dezember 2007 - AnwZ (B) 1/07, BRAK-Mitt. 2008, 73; Feuerich/Weyland, BRAO, 7. Aufl., 247 14 Rdn. 60). F374r eine solche besteht auch kein Anhaltspunkt. 7 3. Schlie337lich kann auch nicht festgestellt werden, dass die Interessen der Rechtsuchenden durch den Verm366gensverfall nicht (mehr) gef344hrdet sind. 8 - 5 - 4. Der Senat konnte in Abwesenheit des Antragstellers verhandeln und entscheiden, da dieser sein Ausbleiben im Termin nicht hinreichend entschul-digt hat. Die mit Schriftsatz vom 30. Mai 2010 geltend gemachten gesundheitli-chen Beschwerden sind nicht, was erforderlich und zumutbar gewesen w344re, durch 344rztliches Attest glaubhaft gemacht worden. 9 Ganter Ernemann Fetzer Frey Hauger Vorinstanz: AGH Celle, Entscheidung vom 24.03.2009 - AGH 27/08 -
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