BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 49/10 vom 10. Oktober 2011 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwalts s achen, hat durch d ie Vorsitzende Richter in Dr. Kessal - W ulf, d en Richter Prof. Dr. König, die Richterin Dr. Fetzer so wie d ie Rechtsanw älte Dr. Frey und Dr. Braeuer n ach mündlicher Verhandlung am 10. Oktober 2011 beschlossen: Die sofortige Beschwerde de r Antrag s gegnerin gegen den B e schluss des 2 . Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 2. November 2009 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 25. Mai 2010 wird zurückgewiesen. D ie Antrags gegnerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und de m Antragsteller die ih m im Beschwerdeverfahren entst a n denen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Ge schäfts wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 Gründe: I. Der Antragsteller ist seit dem Jahr 19 96 als Rechtsanwalt zugelassen. Zum 1. Januar 2008 nahm er eine Tätigkeit als Geschäftsführer der Industrie - 1 - 3 - und Handelskammer zu D . , einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, auf. Von dieser erhielt er schon im Vorfeld eine - zunächst auf drei Jahre befri s tete - Nebentätigkeitsgenehmigung zur Ausübung des Anwaltsberufs. Mit B e scheid vom 5. Januar 2009 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwa ltschaft wegen Unvereinbarkeit seiner Geschäft s führertätigkeit mit dem Beruf eines Rechtsanwalts (§ 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO) . Diesen Bescheid hat der Anwaltsgerichtshof auf den hiergegen gerichteten A n trag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung aufg ehoben. Dagegen wendet sich d ie Antrags gegnerin mit ihrer sofortigen Beschwerde. II. Das Rechtsmittel ist zulässig ( § 215 Abs. 3 BRAO, § 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO a .F.) , hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. D er Anwaltsg e richtshof hat den Widerrufsb escheid der Antragsgegnerin zu Recht aufgehoben , denn die vom Antragsteller ausgeübte Tätigkeit als Geschäftsführer der Industrie - und Handelskammer zu D . ist in ihrer konkreten Ausgestaltung mit dem Anwaltsberuf vereinbar. 1. Nach § 14 Abs. 2 N r. 8 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwal t schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt eine Tätigkeit ausübt, die mit se i nem Beruf, insbesondere seiner Stellung als unabhängiges Organ der Recht s pflege nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhä ngigkeit gefährden kann; dies gilt nicht , wenn der Widerruf für ihn eine unzumutbare Härte bede u ten würde. Diese Regelung greift in die Freiheit der Beruf s wahl (Art. 12 Abs. 1 GG) ein, die grundsätzlich auch das Recht umfasst, mehrere Berufe zu wählen und nebeneinander auszuüben (BVerfGE 87, 287, 316). Das Ziel dieser verfa s sungsrechtlich unbedenklichen Regelung besteht 2 3 - 4 - unter anderem darin, im Int e resse einer funktionierenden Rechtspflege das Erscheinungsbild einer von sta a tlichen Einflüssen freien Advokatu r zu schützen, indem die beruflichen Sphären der Anwaltschaft und des öffentlichen Dienstes deutlich getrennt we r den (BVerfGE , aaO 32 4 ; BVerfG, NJW 2009, 3710, 3711; BGH, Beschluss vom 8. Februar 2010 - AnwZ (B) 9/09, juris Rn. 5). Der Rechtsanwalt soll al s una b hängiger Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten ( § § 1, 3 Abs. 1, § 43a Abs. 1 BRAO) frei sein von Abhängigkeiten jeglicher Art; hierzu gehört auch die äußere Unabhängigkeit vom Staat (vgl. Senatsb eschluss vom 13. O k tober 2003 - AnwZ (B) 79/02, NJW 2004, 212 unter II 2 a m . w . N . ). Nicht jede Anstellung im öffentlichen Dienst ist jedoch mit dem Berufsbild einer unabhängigen Advokatur unvereinbar. Für die Betroffenen ist die mit § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO verbundene Beschränkung ihrer verfassu ngsrechtlich verbürgten Berufswahlfreiheit nur dann zumutbar, wenn d er Unvereinbarkeit s grundsatz nicht starr gehandhabt wird ( st. Rspr.; vgl. etwa BVerfGE , aaO 3 24; BVerfG, aaO; Senatsb eschl ü ss e vom 8. Februar 2010 - AnwZ (B) 9/09, aaO ; vom 25. Februar 200 8 - AnwZ (B) 23/07, BGHZ 175, 316 Rn. 4 ; vom 26. Mai 2003 - AnwZ (B) 50/02, BGHReport 2003, 1379 unter II 1 ). Erforderlich ist daher eine Einzelfallprüfung, die der Vielgestaltigkeit der Anforderungen und Diens t leistungen im breit gefächerten öffentlichen Dienst gerecht wird ( st. Rspr.; vgl. etwa BVerfGE , aaO S. 324 f.; Senatsb eschlüsse vom 8. Februar 2010 - AnwZ (B) 9/ 09, aaO; vom 25. Februar 2008 - AnwZ (B) 23/07, aaO m . w . N . ; vom 26. November 2007 - AnwZ (B) 99/06, NJW - RR 2008, 793 Rn. 4). Eine Unvereinba rkeit des Anwaltsberufs mit der Tätigkeit im öffentlichen Dienst kann somit nur dann angenommen werden, wenn zumindest die Möglichkeit besteht, dass aus Sicht des rechtsuchenden Publikums die Unabhängigkeit des Recht s anwalts durch Bindungen an den Staat 4 - 5 - be einträchtigt ist (BVerfGE , aaO ; BVerfG, NJW 2009 aaO; Senatsb eschluss vom 8. Februar 2010 - AnwZ (B) 9/09, aaO ) . 2. Das Vertrauen der Bevölkerung in die Unabhängigkeit de s Rechtsa n walts kann - auch ohne konkreten Interessenkonflikt - allein schon wegen der Art der neben dem Anwaltsberuf gleichzeitig ausgeübten öffentlichen Aufgaben erschüttert werden ( vgl. BVerfG, aaO S. 3711 f. ; Senatsb eschl üsse vom 25. Februar 2008 - AnwZ (B) 23/07, aaO Rn. 5 ; vom 26. Mai 2003 - AnwZ (B) 50/02, aaO ). D ie Belange der Re chtspflege sind auch dann gefährdet, wenn bei den Rechtsuchenden die Vorstellung entstehen kann, der Rechtsanwalt könne wegen seiner " Staatsnähe " mehr für seine Mandanten bewirken als andere Rechtsanwälte (vgl. etwa Senatsb eschlüsse vom 8. Februar 2010 - A nwZ (B) 9/09, aaO; vom 26. November 2007 - AnwZ (B) 99/06, aaO; vom 26. Mai 2003 - AnwZ (B) 50/02, aaO). Ob derartige Gefahren bestehen, ist anhand der ko n kreten Ausgestaltung des Beschäftigungsverhältnisses und der ausgeübten Tätigkeit zu prüfen und kann insbesondere dann zu bejahen sein, wenn der Rechtsanwalt in seinem Zweitberuf hoheitlich tätig wird (vgl. BVerfG, aaO; S e natsb eschlüsse vom 8. Februar 2010 - AnwZ (B) 9/09, aaO; vom 25. Februar 2008 - AnwZ (B) 23/07, aaO; vom 26. November 2007 - AnwZ (B) 9 9/06, aaO Rn. 6; vom 26. Mai 2003 - AnwZ (B) 50/02, aaO). Dabei sind sowohl der Aufg a benbereich der Körperschaft, bei welcher der Rechtsanwalt angestellt ist, als auch deren Bedeutung im Bereich der Niederlassung des Rechtsanwalts zu berücksichtigen ( Senat sb eschl üsse vom 25. Februar 2008 - AnwZ (B) 23/07, aaO ; vom 26. Mai 2003 - AnwZ (B) 50/02, aaO; vom 14. Februar 2000 - AnwZ (B) 9/99, NJW 2000, 3004 unter II 1; jeweils m . w . N . ) . 3. Bei der Beurteilung, ob eine als Zweitberuf im öffentlichen Dienst au s ge übte Tätigkeit mit dem Berufsbild eines unabhängigen Anwalts vereinbar 5 6 - 6 - ist, sind darüber hinaus die Vorgaben zu beachten, die der Gerichtshof der Europ ä ischen Union der Regelung in A rt. 8 der Richtlinie 98/5/EG des Europäischen Parlaments und Rates vom 16. Februar 1998 zur Erleichterung der ständigen Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Qualifikation erworben wurde (ABl . EG Nr. L 77 S. 36; im F olgenden : Niederlassungsrichtlinie) , auch hinsichtlich der im Inland unter ihrer hier erwo r benen Berufsbezeichnung tätigen Rechtsanwälte entnommen hat (EuGH, Urteil vom 2. Dezember 2010 - C 225/09, NJW 2011, 1199 - Jakubowska) . Nach Art. 8 der Nieder lassungs richtlinie kann der im Aufnahmestaat unter seiner u r sprünglichen B erufsbezeichnung eingetragene Rechtsanwalt als abhängig B e schäftigter eines anderen Rechtsanwalts, eines Zusammenschlusses von A n wälten oder einer Anwaltssozietät oder eines öffentlichen oder privaten Unte r nehmens tätig sein, wenn der Aufnahmestaat dies fü r die unter der Berufsb e zeichnung dieses Mitgliedstaats eingetragenen Rechtsanwälte gestattet. a) Diese Regelung soll nicht nur eine Gleichstellung zugewanderter Rechtsanwälte, die im Aufnahmestaat unter der Berufsbezeichnung ihre s Herkunftslands prakti zieren, mit inländischen Rechtsanwälten gewährleisten, so n dern auch sicherstellen, dass letztere keine umgekehrte Diskriminierung erle i den, zu der es kommen könnte, wenn die für sie geltenden Regeln nicht auch für Rechtsanwälte gälten, die im Aufnahmestaat unter einer in einem anderen Mitgliedstaats erworbenen Berufsbezeichnung tätig werden (EuGH, aaO Rn. 31 - Jakubowska). In sachlicher Hinsicht bezieht sich Art. 8 der Niederlassung s richtlinie nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union auf sämtliche Regeln, die der Aufnahmestaat eingeführt hat, um Interessen s konflikte zu verhindern, die sich daraus ergeben können, dass der Rechtsa n walt einerseits in das Verzeichnis der Anwaltskammer eingetragen ist und a n dererseits von einem anderen Rech tsanwalt, einem 7 - 7 - Zusammenschluss von Anwälten , einer Anwaltssozietät oder einem öffentlichen oder privaten Unte r nehmen beschäftigt wird (EuGH, aaO Rn. 59 - Jakubowska). Seine Vorgaben gelten daher auch für nationale Bestimmungen, die die gleichzeitige Ausüb ung des Anwaltsberufs und einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst verhindern sollen (EuGH, aaO Rn. 60, 63 - Jakubowska). b ) Aus diesem Verständnis des Art. 8 der Niederlassungsrichtlinie hat der Gerichtshof der Europäischen Union abgeleitet, dass es dem jeweiligen Mi t gliedstaat an sich freisteht, den dort eingetragenen und - in Vollzeit oder in Tei l zeit - von einem anderen Rechtsanwalt, einem Zusammenschluss von Anwä l ten, einer Anwaltssozietät oder in einem öffentlichen oder privaten Unterne h men besch äftigten Rechtsanwälten Beschränkungen hinsichtlich der gleichze i tigen Ausübung des Rechtsanwaltsberufs und solchen Beschäftigung en aufz u erlegen. Er hat aber weiter ausgeführt, dass entsprechende Beschränkungen für alle in diesem Mitgliedstaat eingetragene n Rechtsanwälte zu gelten haben und nicht über das zur Erreichung des Ziels der Verhinderung von Interesse n konflikten Erforderliche hinausgehen dürfen (EuGH, aaO Rn. 64 - Jakubowska). Damit ist auch aus europarechtlicher Sicht die Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gefordert (vgl. auch EuGH, aaO Rn. 61 - Jakubowska). 4. Gemessen an den vom Senat aufgestellten Grundsätzen sowie unter Beachtung des sowohl aus verfassungsrechtlicher als auch aus europarechtl i cher Sicht bedeutsamen Grundsatz es der Verhältnismäßigkeit erweist sich die vom Antragsteller ausgeübte Tätigkeit als Geschäftsführer der Industrie - und Handelskammer zu D . angesichts des in einem anderen Bundesland liegenden Kanzleisitzes des Antragstellers und seines konkreten 8 9 - 8 - Tätigkeitsz u schnitts als Leiter der Abteilung " Recht, Steuern, Zentrale Dienste " als mit dem Beruf eines Rechtsanwalts vereinbar. a) Der Senat hat zwar in früheren Entscheidungen die Tätigkeit eines Geschäftsführers einer Industrie - und Handelskammer als mit dem Anwaltsb e ruf regelmäßig unvereinbar angesehen ( Senatsb eschlüsse vom 6. November 1961 - AnwZ (B) 32/61, BGHZ 36, 71, 72 f f .; vom 4. Januar 1968 - AnwZ (B) 11/67, BGHZ 49, 238, 240 f f .; vgl. ferner Beschluss vom 17. Januar 1977 - AnwZ (B) 21/76, BGHZ 68, 59, 60 f. [stellvertretender Geschäftsführer] ). Dabei hat er jedoch n icht die teilweise hoheitliche Natur der einer Industrie - und Handelskammer zugewiesenen Aufgaben für ausschlaggebend erachtet (vgl. S e natsb eschluss vom 6. November 1961 - AnwZ ( B) 32/61, aaO S. 74) , sondern maßgeblich auf deren Inhalt abgestellt . In den erstgenannten zwei F ällen lag der entscheidende Gesichtspunkt für den Senat in einem möglichen Intere s senwiderstreit zwischen der einer Industrie - und Handelskammer obliegende n Ve rpflichtung zur Erstattung unparteiische r Gerichtsg utachten und der Wah r nehmung von - unter Umständen gegenläufigen - Mandanten interessen ( S e natsb eschl üsse vom 6. November 1961 - AnwZ (B) 32/61, aaO S. 74 ff. ; vom 4. Januar 1968 - AnwZ (B) 11/67, aaO S. 24 1 ff. ) . Im dritten Fall hat der Senat entscheidend auf die Pflichtenkollisionen abgestellt , die sich bei einem Täti g werden in der Abteilung " Berufsausbildung " und der gleichzeitigen Ausübung des Anwaltsberufs ergeben können ( Senatsb eschluss vom 17. Januar 1977 - AnwZ (B) 21/76, aaO ). b) Vorliegend steht bei näherer Betrachtung weder wegen der teilweise hoheitlichen Aufgabenstellung der Industrie - und Handelskammer noch wegen des Inhalts der dem Antragsteller übertragenen Aufgaben ernsthaft zu befürc h ten, dass die gleichzeitige Ausübung von Anwaltsberuf und 10 11 - 9 - Geschäftsführert ä tigkeit die Unabhängigkeit des Antragstellers als Rechtsanwalt oder das Ve r trauen der Rechtsuchenden darin bee inträchtigt. aa) D er Antragsteller hat die Aufgabenverteilung innerhalb der Industr i e - und Handelskammer zu D . und deren Organisationsstruktur im Einze l nen beschrieben und belegt . Die Industrie - und Handelskammer zu D . unterhält sechs Abteilungen, die jeweils von einem Geschäftsführer bezi e hungsweise vom Hauptgesch äftsführer geleitet werden. Ausweislich des vorg e legten Geschäftsverteilungsplans (Stand: 1. Januar 2009) ist der Antragsteller Leiter der Abteilung V " Recht, Steuern, Zentrale Dienste " . Hierzu gehören die Referate " Recht, Steuern, Handelsregister, Sachver ständigenwesen " (5.1), Personal (5.2), Finanzwesen (5.3) und Interne Dienstleistungen (5.4). Dem R e ferat 5.1 sind die " Wettbewerbseinigungsstelle " sowie die " Mediations - und Schlichtungsstelle zur Beilegung kaufmännischer Streitigkeiten " angegliedert . Nach den unwiderlegten Angaben des Antragsstellers bestehen die ihm danach übertragenen Aufgaben im Wesentlichen in der Beratung der Hauptg e schäftsführung bei kammerspezifischen Rechtsfragen, in der Leitung der Pe r sonalabteilung und der Bearbeitung der dab ei auftretenden arbeitsrechtliche n Fragen, in der Beratung der Beteiligungsgesellschaften der Industrie - und Ha n delskammer zu D . in steuerlichen und gesellschaftsrechtlichen Fragen, in der Beratung von Mitgliedsunternehmen bei rechtlichen Frage n aus den B e reichen Gewerbe - , Wettbewerbs - , Arbeits - , H andels - und Gesellschaftsrecht, im selbständigen Erarbeiten von Stellungnahmen zu Gesetzesvorhaben , in der Betreuung des Sachverständigenwesens (Vorbereitung der öffentlichen Beste l lung und Vereidigun g) , in der Erarbeitung und Prüfung von Verträgen und sonstigen betriebsrelevanten Rechtsfragen einschließlich der notwendigen 12 13 - 10 - Vorb e reitungsprozess e und in der Betreuung des Rechts - und Steuer - und Finan z ausschusses der Industrie - und Handelskammer zu D . . Neben dem Antragsteller und den vier weiteren Geschäftsführern ist ein Hauptgeschäftsführer bestellt , der nach § 7.2 der Satzung der Industrie - und Handelskammer zu D . die Geschäfte der laufenden Verwaltung führt und der nach § 7.3 zusammen mit dem Präsidenten die Kammer rechtsg e schäftlich und gerichtlich vertritt. Zur Vertretung des Hauptgeschäftsführer s ist nicht der Antragsteller, sondern der Leiter der Abteilung III " berufliche Bildung " berufen . bb) Bei den dem Antragsteller übertragenen Aufgabenbereichen lässt sich bei objektiv e r Betrachtung ein e zum Widerruf der Zulassung führende U n vereinbarkeit mit dem Berufsbild eines Anwalts nicht feststellen . Der Antragste l ler nimmt keine hoheitliche n Tätigkeit en mit Außenwirkung wahr , die schon au f grund ihrer Rechtsn atur zu einer Unvereinbarkeit von Geschäftsführertätigkeit und Anwaltsberuf führen würde n . Einem sich aus dem inhaltlichen Zuschnitt seiner Aufgaben in Einzelfällen möglicherweise ergebenden Interessenwide r streit zwischen de n Belangen der Industrie - und Handelskammer und seinen Mandanten lässt sich in Anbetracht der besonderen Umstände des Einzelfalls mit milderen Mitteln als durch einen Zulassungswiderruf begegnen. (1 ) Der Antragsteller ist nicht in der unmittelbaren Sta atsverwaltung tätig. Er ist zwar als Mitarbeiter der Industrie - und Handelskammer zu D . , einer Körperschaft des öffentlichen Rechts (vgl. § 3 Abs. 1 des Gesetzes zur vo r läufigen Regelung des Rechts der Indust rie - und Handelskammern vom 18. Deze mber 1956 - BGBl. I S. 920 ; IHKG) Angestellter des öffentlichen Dienstes (vgl. etwa Senatsb eschluss vom 6. November 1961 - AnwZ (B) 32/61, 14 15 16 - 11 - aaO S. 72). Die Kammer nimmt aber - soweit ihr als Selbstverwaltungseinric h tung auch die Erfüllung öffentliche r oder gar hoheitliche r Aufgaben übertragen ist ( vgl. BVerfG, BRAK - Mitt. 2002, 40, 42) - diese nur in mittelbarer Staatsve r waltung wahr . § 1 IHKG weist den Industrie - und Handelskammern Aufgaben in der Wirtschaftsförderung zu. Dabei werden die Aufgabenkomplexe " Vertretung der gewerblichen Wirtschaft gegenüber dem Staat " und " Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben auf wirtschaftlichem Gebiet " miteinander verwoben. An die Stelle einer reinen Interessensvertretung durch private Verbände tritt die Vertretung des Gesamti nteres ses der gewerblichen Wirtschaft mit der im Vo r dergrund stehenden Aufgabe, die Staatsorgane zu beraten (BVerfGE 15, 23 5 , 241 f.; BVerfG, BRAK - Mitt. 2002, 40, 43 ). Auch wenn es sich hierbei um öffen t liche Aufgabe n handelt, besteht die Tätigkeit der Ind ustrie - und Handelska m mern zugleich in der Wahrnehmung de r Interesse n der Mitglieder und der Fö r derung ihrer wirtschaftlich en Tätigkeit (BVerfG, aaO) . Letztlich ist die wirtschaf t liche Selbstverwaltung der Industrie - und Handelskammern durch eine Verbi n dun g von Interessenvertretung, Förderung und Verwaltungsaufgaben geprägt (vgl. BVerfG, aaO). Sie nimmt daher nur teilweise öffentliche oder gar hoheitl i che Funktionen wahr (zur teilweisen hoheitlichen Natur der Aufgaben einer I n dustrie - und Handelskammer vgl. BVerfGE 15, 235, 242). (2 ) In den öffentlichen Aufgabenbereich der Industrie - und Handelska m mer ist der Antragsteller zwar als Leiter der Abteilung " Recht, Steuern, Zentrale Dienste " eingebunden. Nicht alle ihm ü bertragenen Aufgaben sind jedoch h o heitl icher Natur , also solche, in den en gegenüber Kammerangehörigen oder sonstigen Personen kraft hoheitlicher B efugn isse verbindliche Maßnahmen mit Außenwirkung getroffen werden. Dies gilt zunächst für die Tätigkeitsbereiche, in denen sich der Antragsteller al s rein interner Berater des Hauptgeschäftsführers oder anderer Organe der Kammer 17 - 12 - betätigt. Zu den kammerinternen Angel e genheiten zählen weiter die Leitung der Personalabteilung und die Bearbeitung der damit zusammenhängenden arbeitsrechtlichen Fragen sowie die Erarbe i tung und Prüfung von Verträgen und sonstigen betriebsrelevanten Rechtsfr a gen . Auch die dem Antragsteller obliegende organisatorische und administrative Betreuung ( " Geschäftsführung " ) der von der Vollversammlung der Industrie - und Handelskammer gebildeten Rechts - , Steuer - und Finanzausschüsse (vgl. § 6.1 und § 6.2 der Satzung) ist als kammerinterne Betätigung zu werten. Der Antragsteller ist weder Mitglied in diesen Ausschüssen noch steht ihm ein Stimmrecht zu . Er ist lediglich neben dem Hauptges chäftsführer befugt, eine Ausschusssitzung anzuberaumen, die Tagesordnung festzulegen und die Si t zung einzuberufen (§ 6 der Geschäftsordnung der Ausschüsse) . Bei Meinung s verschiedenheiten über die Anberaumung der Sitzung und die Tagesordnung entscheidet de r Kammerpräsident. Die beschriebenen Aufgaben des Antra g stellers erschöpfen sich in i nternen Unterstützungstätigkeiten ohne sachliche Entscheidungsbefugnisse und stellen damit dessen Unabhängigkeit als Rechtsanwalt und das Vertrauen der Rechtsuchenden in d eren Bestand n icht in Frage (vgl. Senatsb eschluss vom 25. Februar 2008 - AnwZ (B) 23/07, aaO Rn. 10). Auch die Beratung der Beteiligungsgesellschaften der Industrie - und Handelskammer in steuerlichen und gesellschaftsrechtlichen Fragen und die Beratung der Mitgliedsunternehmen in rechtlichen Fragen aus den Bereichen Gewerbe - , Wettbewerbs - , Arbeits - , Handels - und Gesellschaftsrecht sind nicht als hoheitliche Tätigkeiten einzuordnen. Hierbei handelt es sich zwar um keine kammerinternen Aufgabengebiete. Gle ichwohl ist diese Beratungstätigkeit nicht mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse verbunden. Soweit der Senat demgegenüber bei einem Geschäftsführer einer öffentlichen Berufsvertretung s kammer die Beratung der Mitglieder als hoheitliche Tätigkeit 18 - 13 - eingeord net hat, beruhte dies auf dem Umstand, dass die Aufgabe d ieser Berufsvertretung und damit auch die Beratungstätigkeit ihres Geschäftsführers vor allem dar in b e stand , die Erfüllung der den Mitgliedern obliegenden Berufspflichten zu überw a chen , und dem Gesch äftsführer zudem die Repräsentation der Berufsvertretung nach außen oblag (vgl. Senatsb eschluss vom 26. Mai 2003 - AnwZ (B) 50/02, aaO unter II 2, 3). Vorliegend geht es aber bei der Beratung von Mitgliedern und Beteiligungsgesell schaften nicht darum, dies e (mit hoheitlichen Mitteln) zur Ei n haltung öffentlich - rechtlicher Berufspflichten anzuhalten, sondern deren wir t schaftliche Tätigkeit durch eine entsprechende rechtliche Beratung zu unte r stützen. Weder nach Natur noch nach Zielsetzung dieser Tätigkeiten h andelt es sich um die Ausübung hoheitlicher Befugnisse oder Pflichten. Vielmehr ist diese Betätigung mit juristischen Beratungen durch private Interessenverbände ve r gleichbar. D ie Erarbeitung von Stellungnahmen zu Gesetzesvorhaben und die E r stattung von Gutachten oder die Erteilung von Auskünften gegenüber Gerichten und Behörden sind ebenfalls nicht hoheitlicher Natur. Der Antragsteller oder seine Mitarbeiter werden hierbei zwar in Erfüllung öffentlich - rechtlicher Aufg a ben der Industrie - und Handelskamme r tätig. Es handelt sich aber nicht um die Ausübung hoheitlicher Maßnahmen gegenüber entscheidungsunterworfenen Personen. (3) Andere der Abteilung des Antragsteller s übertragene Betätigungsfe l der sind dagegen dem hoheitlichen Aufgabenbereich der Indust rie - und Ha n delskammer zuzuordnen. Hierbei handelt es sich um die Gebiete des Sachve r ständigenwesens, des Registerrechts, de s Schlichtungs - und de s Versich e rungsvermittler wesens sowie de r Beitragsverwaltung . Die Besonderheit im vo r liegenden Fall besteht ab er darin, dass d er Antragsteller in diesen Bereichen nicht als Entscheidungsträger nach a ußen in Erscheinung 19 20 - 14 - tritt, weswegen er aus Sicht des rechtsuchenden Publikums an der Wahrnehmung dieser Aufg a ben nicht in maßgeblich er Weise beteiligt ist (vgl. zu r Ma ßgeblichkeit der R e präsentation nach außen Senatsb eschl üsse vom 26. Mai 2003 - AnwZ (B) 50/02, aaO unter II 3 ; vom 8. Februar 2010 - AnwZ (B) 9/09, aaO Rn. 9 ). Auch die räumliche Distanz von Kammersitz und Kanzleiort - dieser ist etwa 170 km vom Sitz der K ammer entfernt und liegt in einem anderen Bundesland - trägt zur Trennung der beruflichen Sphären der Anwalts - und Geschäftsführertäti g keiten des Antragstellers bei. (aa) Die Kammer wird von ihrem Hauptgeschäftsführer und ihrem Präs i denten nach außen re chtsgeschäftlich und gerichtlich vertreten (§ 7.3 der Satzung). In deren Namen werden auch die Beitragsbescheide erlassen. Die Bestellung und Vereidigung der öffentlich bestellten und vereidigten Sachverstä n digen und der Widerruf der Bestellung erfolgen na ch dem unwiderlegten Vo r bringen des Antragstellers ausschließlich durch den Präsidenten der Kammer. Die wettbewerbliche Einigungsstelle und die Mediations - und Schlichtungsstelle sind zwar laut Geschäftsverteilungsplan organisatorisch an die A bteilung des Antragstellers angegliedert. Diese nimmt auf deren Sachentscheidungen jedoch keinen Einfluss. Auch nach außen treten diese Einrichtungen als eigenständige Organisationen in Erscheinung. (bb) Soweit in Beitragsangelegenheiten oder auf den Gebieten des Re gisterrechts (§ 380 FamFG; früher § 126 FGG) und des Versicherungsvermit t lerwesens (vgl. etwa § 34d GewO) von der Abteilung des Antragstellers hohei t liche Entscheidungen zu treffen sind, werden diese Aufgaben von geschulten und selbst zeichnungsberechtigte n Mitarbeitern des Antragstellers selbständig erledigt. D er Antragsteller hält sich als Abteilungsleiter und damit als fachlich weisungsbefugter Vorgesetzter (Dienstvorgesetzter aller Mitarbeiter ist der Hauptgeschäftsführer - vgl. § 7.5 der 21 22 - 15 - Satzung) der i hm nachgeordneten Mita r beiter im Hinter grund. Dies gilt zunächst für das Beitragswesen, in dem ein W i derspruchsverfahren aufgrund landesrechtlicher Besonderheiten nicht statt fi n det. Beanstandungen der Mitglieder werden von den unterzeichnungs berec h tigten Mitarbeitern bearbeitet. Diese Handhabung findet sich auch im Versich e rungsvermittlerwesen und im Firmen - und Registerrecht . Im Bereich des Sac h verständigenwesens ist die Abteilung des Antragstellers dagegen ohnehin nur in die Vorbereitung der öffentlichen Bestellung und Vereidigung von Sachve r ständigen eingebunden. Bei den notwendigen Vorprüfungstätigkeiten nehmen weder d er Antragsteller noch seine Mitarbeiter hoheitliche Befugnisse wahr (vgl. Senatsb eschluss vom 25. Februar 2008 - AnwZ (B) 23/07, aaO Rn. 10). (cc) Soweit die Abteilung des Antragstellers hoheitlich tätig wird (Be i trags - und Versicherungsvermittlerwesen, Firmen - und Registerrecht), trägt er zwar die Verantwortung für die ordnungsgemäße Erfüllung dieser Aufgaben durch die nachgeordneten M itarbeiter . Er wirkt aber am Zustandekommen h o heitlicher Maßnahmen nicht unmittelbar mit (vgl. zu diesem Gesichtspunkt BVerfG, NJW 2009, 3710, 3712) . Die Bearbeitung dieser Angelegenheiten ist zeichnungsberechtigten Mitarbeitern zugewiesen . Von seiner Weis ungsbefu g nis macht der Antragsteller nur in der Form Gebrauch, dass er seine Mitarbeiter im Bedarfsfalle intern berät, um zusammen mit diesen eine einvernehmliche Lösung zu finden. A ngesichts dieser Aufgabenverteilung und der beschrieb e nen Verwaltungspraxi s ist die Geschäftsführertätigkeit des Antragstellers nicht durch die Wahrnehmung hoheitlicher Befugnisse geprägt . Dass ihm im Einze l fall aufgrund seiner Weisungsbefugnis die Möglichkeit offensteht, auf den Inhalt der Entscheidungen Einfluss zu nehmen oder gar die Bearbeitung insgesamt an sich zu ziehen (vgl. hierzu Senatsb eschluss vom 8. Februar 2010 - AnwZ (B) 9/09, aaO Rn. 8) rechtfertigt keine abweichende 23 - 16 - Beurteilung. Seine Aufgaben liegen letztlich in der Organisation, Planung, Koordination und Verteil ung der in seiner Abteilung anfallenden Aufgaben. Hierbei handelt es sich sämtlich um Tätigkeiten, die das rechtsuchende Publikum ohne Hinzutreten weiterer U m stände nicht als Ausübung ho heitlicher Befugnisse empfindet und daher den Antragsteller schon desw egen nicht in die Nähe des Staates rückt. Allein die Berufsbezeichnung " Geschäftsführer einer Industrie - und Handelskammer " ruft einen solchen Eindruck nicht hervor. (dd) Hinzu kommt, dass die Kanzlei des Antragstellers in einem anderen Bundesland anges iedelt und vom Sitz der Industrie - und Handelskammer etwa 170 km entfernt ist. Die hoheitlichen und auch die sonstigen Befugnisse einer Industrie - und Handelskammer beschränken sich auf ihren örtlichen Bezirk. Dass die potentiellen Mandanten des Antragstel lers zu einem signifikanten Teil in diesem Bezirk ansässig sind, ist nicht anzunehmen. Denn die Kontaktau f nahme zum Antragsteller dürfte regelmäßig - wie bei anderen Anwälten auch - entweder über die Kanzlei oder über das Internet erfolgen. Weder im G e schä ftsverteilungsplan der Industrie - und Handelskammer noch auf ihrer Inte r netseite finde n sich Hinweise darauf, dass der Antragsteller gleichzeitig als Rechtsanwalt tätig ist. Umgekehrt ist de m Internet auftritt der Kanzlei, der der Antragsteller angehört, ni cht zu entnehmen, dass er zugleich als Geschäftsfü h rer der Industrie - und Handelskammer zu D . fungiert. In Anbetracht der beschriebenen Einzelfallumstände steht nicht zu erwarten, dass Rechtsuche n de den Antragsteller in der Erwartung kontaktieren, er könne wegen seiner G e schäftsführertätigkeit für sie mehr bewirken als andere Rechtsanwälte, oder dass umgekehrt mögliche Prozessgegner diese Befürchtung hegen. Auch wenn sich naturgemäß nicht ausschließen lässt , dass manche Rechtsuchende trotz der räum lichen Trennung von Geschäftsführer - und Anwaltstätigkeit eine Ve r bindung zwischen den beiden Berufst ätigkeiten herstellen , wird hierdurch ang e sichts des Zuständigkeitsbereichs des 24 - 17 - Antragstellers und der strikten räuml i chen Trennung beider Berufe nicht das Vertrauen der Rechtsuchenden in eine unabhängige Ausübung der Rechtsanwaltstätigkeit durch den Antragsteller g e fährdet . (4) Eine Unvereinbarkeit von Anwalts - und Geschäftsführertätigkeit folgt auch nicht aus de m inhaltlichen Zuschnitt de r der Abteilun g des Antragstellers übertragenen Aufgaben. Zwar hat der Antragsteller die Mitgliedsbetriebe zu b e raten und selbständig Stellungnahmen zu Gesetzesvorhaben zu erstellen. Auch obliegt es seiner Abteilung, in r egister - und firmenrechtliche n Fragen Gerichten u nd Behörden gegenüber Gutachten zu erstatten oder Auskünfte zu er teilen. Hierbei kann es unter Umständen zu Interessenkonflikten kommen. Denn der Geschäftsführer einer Industrie - und Handelskammer könnte bei zu erstatte n den Gerichtsg utachten und zu erteil enden Auskünften nicht die notwendige U n befangenheit und Unparteilichkeit besitzen, wenn er in der Angelegenheit eines Kammerangehörigen tätig werden müsste, den er vorher als Rechtsanwalt b e raten oder vertreten hätte (vgl. Senatsb eschlüsse vom 6. November 1961 - AnwZ (B) 32/61, aaO S. 74 f.; vom 4. Januar 1968 - AnwZ (B) 11/67, aaO S. 242; vom 17. Januar 1977 - AnwZ (B) 21/76, aaO). Umgekehrt könnte er in einem Fall, in dem er dienstlich mit den Angelegenheiten eines Kammermi t glieds befasst war, nicht mehr als Rechtsanwalt die Vertretung dieses Mitglieds oder dessen Gegners mit der von einem Rechtsanwalt zu verlangenden Sac h lichkeit und Unbefangenheit übernehmen (vgl. Senatsb eschlüsse vom 6. N o vember 1961 - AnwZ (B) 32/61, aaO S. 75; vom 4. Januar 1968 - An wZ (B) 11/67, aaO; vom 17. Januar 1977 - AnwZ (B) 21/76, aaO). Entsprechendes gilt bei der ihm nach dem Dienstvertrag obliegenden Beratung von Mitgliedsunte r nehmen und bei der Abfassung von Stellungnahmen zu Gesetzesvorhaben, soweit hierbei überhaupt Inter essenkollisionen auftreten können. 25 - 18 - Die Gefahr solcher Pflichtenkollisionen wird aber schon dadurch deutlich verringert , dass die Mandanten des Antragstellers vorwiegend nicht aus dem Kreis der Kammermitglieder gewonnen werden. Zudem erstattet er Gutacht en für Gerichte und Behörden nicht selbst, sondern fungiert nur als Fachvorgeset z ter seiner selbständig arbeitenden und zeichnungsberechtigten Mitarbeiter. L e diglich die Stellungnahmen zu Gesetzesentwürfen und die Beratung der Mi t gliedsbetriebe nimmt er se lbst vor . Auch wenn die Gefahr von Interessenkollis i onen nicht vollständig auszuschließen ist, rechtfertigt sie nicht die einschne i dende Maßnahme eines Widerrufs der Anwaltszulassung. Vielmehr ist hier der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten, dem sowohl aus verfassung s rechtlicher als auch aus europarechtlicher Sicht große Bedeutung zukommt (vgl. einerseits BVerfGE 87, aaO S. 322, 324 , und andererseits EuGH, NJW 2011, 1199 Rn. 61 - Jakubowska). Sowohl die Bundesrechtsanwaltsordnung (§ 45 Abs. 1 Sat z 1 , § 46 BRAO) als auch der Dienstvertrag des Antragstellers (§ 6 Satz 1) sehen Regelungen zur Vermeidung solcher Interessenkollisionen vor. Aufgrund dieser Bestimmungen ist der Antragssteller von vorneherein d a ran gehindert, in den beschriebenen Fällen a ls Geschäftsführer und als Anwalt tätig zu werden . Diese milderen Maßnahmen si nd ausreichend, um einem mö g licherweise auftretenden Interessenwiderstreit angemessen zu begegnen (vgl. Senatsb eschluss vom 8. Februar 2010 - AnwZ (B) 9/09, aaO Rn. 10) . c ) D e r gleichzeitigen Ausübung von Anwaltsberuf und Geschäftsführert ä tigkeit steht schließlich auch nicht entgegen, dass der Antragsteller seine A r beitszeit in erster Linie seinem Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen hat. Denn das Berufsbild eines Rechtsanwalt s erfordert - wie die Regelung des § 46 BRAO zeigt - nicht, dass die Anwaltstätigkeit als Hauptberuf ausgeübt wird. Vielmehr kann auch als Rechtsanwalt tätig sein, wessen Arbeitszeit und - kraft überwiegend arbeitsvertraglich gebunden sind 26 27 - 19 - ( Senatsb eschluss vom 7. N o vember 1960 - AnwZ (B) 2/60 , BGHZ 33, 266, 268 ). Erforderlich ist aber, dass der durch ein Dienstverhältnis gebundene Rechtsanwalt in der Lage ist, den Anwaltsberuf in einem, wenn auch beschränkten, so doch nennenswerten U m fang und jedenfalls mehr als gelegentlich ausz u üben ( Senatsb eschl üsse vom 9. November 2009 - AnwZ (B) 83/08, NJW 2010, 1381 Rn. 8; vom 23. Deze m ber 1987 - AnwZ (B) 43/86, BGHZ 100, 87, 93 m . w . N . ; vom 7. November 1960, aaO S. 268; vgl. ferner BVerfGE 87, 287, 323) . Auch hierbei si nd wiederum die konkreten Umstände des Einzelfalls maßgeben d (BVerf G , NJW 2009, 3710, 371 2 ). Die Anforderungen an die Mindestverfügbarkeit des Antragstellers als Rechtsanwalt sind vorliegend erfüllt. Der Antragsteller ist als Geschäftsführer in einer l eitenden Stellung tätig und damit in der Verwendung seiner Arbeitszeit keinen Weisungen übergeordneter Vorgesetzter unterworfen (vgl. zu diesem Gesichtspunkt Senatsb eschluss vom 9. November 2009 - AnwZ (B) 83/08, aaO Rn. 12). Zudem hat die Industrie - und H andelskammer dem Antragsteller in § 14 des Dienstvertrags eine zunächst a uf drei Jahre befristete Nebentäti g keitsgenehmigung erteilt (§ 14 Dienstvertrag). Weiter hat die Kammer noch vor Beginn des Dienstverhältnisses der Antragsgegnerin gegenüber mit Schre iben vom 20. Dezember 2007 unwiderruflich erklärt, den Antragsteller nicht daran zu hindern, seinen Pflichten als Rechtsanwalt nachzukommen, und ihm insbeso n dere zu gestatten, jederzeit seine Arbeitsstelle zu verlassen, wenn dies die a n waltliche Tätigkeit erfordert. Er ist damit rechtlich und tatsächlich in die Lage versetzt, de m Anwaltsberuf in angemessene m Umfang neben seiner Tätigkeit für die Industrie - und Handelskammer nachzugehen . Die in der Erklärung vom 20. Dezember 2007 erweiterte " Nebentätigkeitsg enehmigung " enthält keine zeitliche Beschränkung; sie ist auch in der Sache umfassend und erstreckt sich bei objektivem Verständnis auch auf die Dienstzeit des Antragstellers. L etztlich bleibt es dem 28 - 20 - Antragsteller überlassen, e inen angemessenen Ausgleich z w i schen den Anforderungen seiner Geschäftsführertätigkeit und den Erforderni s sen seines Anwaltsberufs herzustellen . Auf die in der mündlichen Verhandlung von der Beschwerdeführerin aufgeworfene Frage, ob die ursprüngliche Nebe n tätigkeitsgenehmigung nach ih rem Ablauf verlängert worden ist, kommt es nicht an, weil dies nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheids ist. Auch die räumliche Entfernung zwischen D . und dem etwa 170 km entfernt liegenden Kanzleiort stellt im Hinblick auf die enge Zu samme n arbeit mit seinen Kanzleikollegen , de n Einsatz moderner Kommunikationsmittel und die günstige verkehrstechnische Anbindung beider Orte keine unüberwin d lichen Hindernisse dar. Der Antragsteller hat zudem unwiderlegt vorgetra gen, im Jahr 2008 rund 13.0 erzielt zu haben; dies en t spricht etwa einem Fünftel seines regulären Geschäftsführergehalts (mit Au s nahme von Urlaubsgeld und Aufwandsentschädi gung). Der für die Ausübung 29 - 21 - des Anwaltsberufs erforderliche tatsächliche und rechtlich e Handlungsspie l raum ist damit im Fall des Antragstellers gewahrt. Kessal - Wulf König Fetzer Frey Braeuer Vorinstanz: AGH Frankfurt, Entscheidung vom 02.11.2009 - 2 AGH 5/09 -
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