BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 5/00 vom 12. Februar 2001 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Dr. Ganter, Terno und die Richterin Dr. Otten sowie den Rechtsanwalt Prof. Dr. Salditt, die Rechtsanwältin Dr. Christian und den Rechtsanwalt Dr. Wosgien nach mündlicher Verhandlung am 12. Februar 2001 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom 11. November 1999 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a - gen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeve r - fahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt. - 3 - Gründe: I. Der 1948 geborene Antragsteller ist seit 1977 zur Rechtsanwal t - schaft und als Rechtsanwalt beim Landgericht Berlin, seit 1983 beim Kammergericht zugelassen. Mit Verfügung vom 19. Mai 1999 hat die fr ü - here Antragsgegnerin, die Präsidentin des Kammergerichts, die Zula s - sung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls widerrufen; sie hat schließlich mit we i - terer Verfügung vom 9. August 1999 die sofortige Vollziehung des W i - derrufs angeordnet. Gegen den Beschluß des Anwaltsgerichtshofs vom 11. November 1999, mit dem sein gegen beide Verfügungen gerichteter Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen worden ist, wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde. II. Das Rechtsmittel ist nach § 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO zulä s - sig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. 1. Gerät der Rechtsanwalt in Vermögensverfall, ist seine Zula s - sung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Ein Vermögensverfall wird nach dieser Vorschrift vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts e r - - 4 - öffnet oder er in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsg e - richt zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 InsO, § 915 ZPO) eingetragen ist. Im übrigen liegt ein Vermögensverfall vor, wenn der Rechtsanwalt in schlechte, ungeordnete finanzielle Verhältnisse geraten ist, diese in a b - sehbarer Zeit nicht ordnen kann und außerstande ist, seinen Zahlung s - verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierfür sind insbeso n - dere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen g e - gen ihn (st. Rspr. vgl. Senatsbeschluß vom 21. November 1994 - AnwZ (B) 40/94 - BRAK-Mitt. 1995, 126). Im Zeitpunkt des Widerrufs der Zulassung befand sich der Antr a g - steller in Vermögensverfall. Er war wegen eines gegen ihn ergangenen Haftbefehls zur Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen Versich e - rung im Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts Berlin-Schöneberg ei n - getragen. Demgemäß stritt schon die Vermutung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbs. 2 BRAO für den Eintritt des Vermögensverfalls. Darüber hinaus waren gegen den Antragsteller zahlreiche - in der Anlage zur angegriff e - nen Verfügung näher dargelegte - Schuldtitel erwirkt und Vollstre k - kungsmaßnahmen ergriffen worden. Die Verbindlichkeiten des Antra g - stellers summierten sich auf mehr als 300.000 DM. Das belegt nac h - drücklich, daß der Antragsteller in tiefgreifende wirtschaftliche Schwi e - rigkeiten geraten war, die ihn außerstande setzten, seinen finanziellen Verpflichtungen in geordneter Weise nachzukommen. Daß durch den Vermögensverfall die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet waren, hat der Antragsteller nicht darzulegen vermocht. - 5 - 2. Bei der gerichtlichen Nachprüfung der Widerrufsverfügung ist zwar grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt ihres Erlasses maßgebend. Wenn der Widerrufsgrund aber nachträglich zweifelsfrei weggefallen ist, ist dies im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung noch zu berücksichtigen. Von einem solchen Wegfall des Widerrufsgrundes ist der Anwalt s - gerichtshof aber mit Recht nicht ausgegangen. Das gilt schon deshalb, weil noch nach Erlaß der Widerrufsverfügung gegen den Antragsteller sieben Haftbefehle zur Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen Ve r - sicherung und ein weiterer Haftbefehl des Insolvenzgerichts ergangen sind. Selbst im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Anwalt s - gerichtshof war der Antragsteller noch wegen drei Haftbefehlen im Schuldnerverzeichnis eingetragen. Deshalb stritt schon die Vermutung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbs. 2 BRAO für den Fortbestand des Verm ö - gensverfalls und gegen eine nachhaltige Besserung der finanziellen Verhältnisse des Antragstellers. Hinzu kommt, daß es dem Antragsteller auch nach eigenem Vorbringen nur gelungen war, einen geringen Teil seiner erheblichen Verbindlichkeiten zu tilgen. Er hat zudem - trotz Au f - forderung durch den Anwaltsgerichtshof - weder eine geordnete Aufste l - lung aller noch offenen Forderungen vorzulegen vermocht, noch darg e - legt, wie eine geordnete Rückführung seiner Schulden erfolgen könnte. Von einer durchgreifenden Besserung der finanziellen Verhältnisse konnte danach keine Rede sein. Der Anwaltsgerichtshof ist vielmehr zu Recht zu der Einschätzung gelangt, daß sich die Vermögenslage des Antragstellers nach Erlaß der Widerrufsverfügung - wie insbesondere die weiteren Haftbefehle gegen ihn erweisen - eher verschlechtert hatte. Vor - 6 - - 7 - diesem Hintergrund hat der Anwaltsgerichtshof mit Recht auch dem B e - gehren des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Antrags auf gerichtliche Entscheidung nicht entspr o - chen. Hirsch Ganter Terno Otten Salditt Christian Wosgien
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