BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSAnwZ (B) 50/01 vom13. Januar 2003in dem Verfahrenwegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 -Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidentendes Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Basdorf, Dr. Ganter undSchlick, die Rechtsanwälte Dr. Kieserling, Dr. Wüllrich sowie die Rechtsanwäl-tin Dr. Haugeram 13. Januar 2003beschlossen:Die Hauptsache ist erledigt.Der Antragsteller hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen undder Antragsgegnerin die ihr entstandenen notwendigen Auslagenzu erstatten.Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf51.129,19 esetzt. - 3 -Gründe: I.Der Antragsteller war seit 1985 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. MitBescheid vom 22. November 2000 hat die Antragsgegnerin die Zulassung we-gen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) widerrufen. Den Antrag aufgerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. DieseEntscheidung ist dem Antragsteller am 19. Juni 2001 durch Niederlegung beider Post zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 26. Juli 2001 - beim Anwaltsge-richtshof am selben Tage eingegangen - hat der Antragsteller sofortige Be-schwerde eingelegt und zugleich wegen der Versäumung der Beschwerdefristum Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nachgesucht. Inzwischen hat dieAntragsgegnerin mit Verfügung vom 17. April 2002 die Zulassung des An-tragstellers wegen Fehlens einer Berufshaftpflichtversicherung bestandskräftigwiderrufen. Die Antragsgegnerin hat die Hauptsache für erledigt erklärt; derAntragsteller ist dem nicht entgegengetreten.II.Durch den anderweitigen Widerruf der Zulassung hat sich die Hauptsa-che erledigt. Dies war im Tenor der Entscheidung klarstellend auszusprechen(vgl. Senatsbeschl. v. 21. Januar 2002 - AnwZ (B) 2/01 m.w.N.). Über die Ver-fahrenskosten und die Auslagen war entsprechend § 91a ZPO, § 13a FGG zubefinden. Diese hat der Antragsteller zu tragen, weil sein Rechtsmittel keinenErfolg gehabt hätte. - 4 -1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist,es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdetsind. Der Widerrufsgrund des Vermögensverfalls liegt vor, wenn der Rechts-anwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er inabsehbarer Zeit nicht ordnen kann. Beweisanzeichen dafür sind insbesonderegegen den Rechtsanwalt ergangene Schuldtitel und Vollstreckungsmaßnah-men.Danach war der Widerruf der Zulassung des Antragstellers zur Rechts-anwaltschaft im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung ge-rechtfertigt. Nach dem eigenen Vorbringen des Antragstellers beliefen sich sei-ne Verbindlichkeiten zu jenem Zeitpunkt auf etwa 300.000 DM. Diesen nachzu-kommen, war er nicht in der Lage. Seine Kreditlinie war voll in Anspruch ge-nommen, das Grundvermögen wertausschöpfend belastet. Zahlreiche Gläubi-ger betrieben die Zwangsvollstreckung gegen den Antragsteller. Daß durchden Vermögensverfall die Interessen der Mandanten ausnahmsweise nichtgefährdet seien, hatte der Antragsteller nicht dargetan.2. Sind im Laufe des gerichtlichen Verfahrens die Voraussetzungen fürden Widerruf der Zulassung nachträglich zweifelsfrei entfallen, so ist dies nachder ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der Entscheidungnoch zu berücksichtigen. Der Rechtsanwalt muß dazu im einzelnen belegen,daß er die gegen ihn gerichteten Forderungen getilgt hat oder in einer Weisezu erfüllen vermag, die seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse wiederals geordnet erscheinen läßt. - 5 -Den entsprechenden Nachweis hatte der Antragsteller nicht erbracht. Erhatte lediglich vorgetragen, er habe zwischenzeitlich eine Liegenschaft veräu-ßert und sei im Begriff, eine zweite zu veräußern. Im Hinblick auf die wertaus-schöpfenden Belastungen war von diesen Veräußerungen aber kein nennens-werter Zufluß freier Mittel zu erwarten.Hirsch Basdorf Ganter Schlick Kieserling Wüllrich Hauger
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