BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 50/05 vom 21. November 2005 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richterin Dr. Otten und die Richter Dr. Ernemann und Dr. Frellesen sowie die Rechtsanw344lte Dr. Kieserling, Dr. W374llrich und die Rechtsanw344ltin Dr. Hauger am 21. November 2005 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 11. M344rz 2005 wird zur374ckgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der 1962 geborene Antragsteller ist 1998 zur Rechtsanwaltschaft, zu-n344chst bei dem Amtsgericht D. und dem Landgericht M. , seit 2004 bei dem Amtsgericht C. und dem Landgericht M. zugelassen. Durch Bescheid vom 13. Oktober 2004 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Verm366gensverfalls widerrufen. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf ge-richtliche Entscheidung zur374ckgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Be-schwerde des Antragstellers. 1 - 3 - II. 2 Das Rechtsmittel ist zul344ssig (247 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), bleibt je-doch in der Sache ohne Erfolg. 3 Nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Verm366gensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gef344hrdet sind. 1. Ein Verm366gensverfall wird nach dieser Vorschrift vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Insolvenzgericht (247 26 Abs. 2 InsO) oder vom Voll-streckungsgericht (247 915 ZPO) zu f374hrende Verzeichnis eingetragen ist. Im 334b-rigen liegt ein Verm366gensverfall vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verh344ltnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und au337erstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. 4 Diese Voraussetzungen waren bei Erlass der Widerrufsverf374gung erf374llt. Auf Antrag des Antragstellers war zum Zeitpunkt der Widerrufsverf374gung durch Beschluss des Amtsgerichts M. vom 19. August 2004 374ber sein Verm366gen das Insolvenzverfahren er366ffnet worden. Der Antragsteller hatte seine Verbind-lichkeiten mit ca. 110.000 200 angegeben, die infolge seiner krankheitsbedingten zeitweisen und noch fortdauernden Einstellung seiner anwaltlichen T344tigkeit aufgelaufen seien. 5 2. Dass der Verm366gensverfall nachtr344glich weggefallen ist, hat der An-tragsteller selbst nicht vorgetragen. Dass die Verm366gensverh344ltnisse eines In-solvenzschuldners nicht schon deshalb "geordnet" sind, weil regelm344337ig die Verf374gungsbefugnis auf einen Insolvenzverwalter 374bergeht, hat der Senat mehrfach entschieden (Senatsbeschluss vom 13. M344rz 2000 - AnwZ (B) 28/99 = BRAK-Mitt. 2000, 144). 6 - 4 - 3. Durch den Verm366gensverfall sind die Interessen der Rechtsuchenden regelm344337ig gef344hrdet. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist auch weder durch die Insolvenzer366ffnung mit der damit verbundenen Verf374gungsbe-schr344nkung (Senatsbeschluss vom 13. M344rz 2000 aaO) noch durch seine krankheitsbedingte Einstellung der anwaltlichen T344tigkeit eine solche Gef344hr-dung auszuschlie337en. Zwar ist der Antragsteller zurzeit berufsunf344hig und be-zieht eine Berufsunf344higkeitsrente des Versorgungswerks der Rechtsanw344lte im Lande Nordrhein-Westfalen. Dass er deshalb nach seinen Angaben seine an-waltliche T344tigkeit zum gegenw344rtigen Zeitpunkt aufgegeben hat, schlie337t je-doch nicht aus - und ist auch nicht ohne Weiteres kontrollierbar -, dass er in Zukunft bei Besserung seines Gesundheitszustands seine Anwaltst344tigkeit wie-der aufnimmt. 7 4. Einer m374ndlichen Verhandlung bedurfte es nicht, da die Beteiligten hierauf verzichtet haben (247247 42 Abs. 6 Satz 1, 40 Abs. 2 Satz 2 BRAO). 8 Deppert Otten Ernemann Frellesen Kieserling W374llrich Hauger Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 11.03.05 - 1 ZU 107/04
Full & Egal Universal Law Academy