BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ(B) 50/06 vom 25. Juni 2007 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richterin Dr. Otten, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Frellesen sowie die Rechtsanw344ltinnen Dr. Hauger und Kappelhoff und den Rechtsanwalt Dr. Martini am 25. Juni 2007 beschlossen: Das Verfahren ist in der Hauptsache erledigt. Der Antragsteller hat die Kosten beider Rechtsz374ge zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr in beiden Rechtsz374gen ent-standenen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu er-statten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Antragsteller war seit 1994 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechts-anwalt zuletzt bei dem Amtsgericht und Landgericht Dortmund und dem Ober-landesgericht Hamm zugelassen. Mit Verf374gung vom 8. August 2005 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Verm366gens-verfalls gem344337 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO. Den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof des Landes Nordrhein-Westfalen durch Beschluss vom 17. Februar 2006 zur374ckgewiesen. Dagegen hat sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde gewandt. Inzwischen hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers auch widerrufen, weil 1 - 3 - der Rechtsanwalt keine Kanzlei mehr unterh344lt (247 35 Abs. 1 Nr. 5 BRAO i.V.m. 247 14 Abs. 2 Nr. 6 BRAO). Dieser Widerruf ist bestandskr344ftig. Durch den bestandskr344ftigen Widerruf nach 247 14 Abs. 2 Nr. 6 BRAO hat sich das Verfahren in der Hauptsache erledigt. Obwohl nur die Antragsgegne-rin, nicht aber der Antragsteller, eine der Erledigung Rechnung tragende Erkl344-rung abgegeben hat, ist nunmehr nur noch 374ber die Verfahrenskosten und die Auslagen der Beteiligten gem344337 247 91a ZPO, 247 13a FGG zu entscheiden (vgl. BGH, Beschl. vom 1. M344rz 2004 - AnwZ (B) 30/03 n.v.). 2 II. Es entspricht billigem Ermessen, dem Antragsteller die Kosten beider Rechtsz374ge und die Auslagen der Antragsgegnerin aufzuerlegen. Denn ohne die Erledigung der Hauptsache w344re das Rechtsmittel zur374ckzuweisen gewe-sen. Bei Erlass der Widerrufsverf374gung lagen die Voraussetzungen f374r einen Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Verm366gensverfalls ge-m344337 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vor. Sie sind in dem Beschluss des Anwaltsge-richtshofs und in der zugrundeliegenden Widerrufsverf374gung zutreffend darge- 3 - 4 - tan worden. W344hrend des laufenden Beschwerdeverfahrens hat sich die finan-zielle Situation des Antragstellers weiter verschlechtert, gegen ihn sind mehrere Haftbefehle zur Erzwingung der eidesstattlichen Versicherung ergangen. Terno Otten Ernemann Frellesen Hauger Kappelhoff Martini Vorinstanz: OLG Hamm, Entscheidung vom 17.02.2006 - 1 ZU 84/05 -
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