BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 50/08 vom 20. April 2009 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Dr. Frellesen und Dr. Schmidt-R344ntsch, die Rich-terin Roggenbuck sowie die Rechtsanw344lte Prof. Dr. St374er, Dr. Martini und Prof. Dr. Quaas nach m374ndlicher Verhandlung am 20. April 2009 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-W374rttemberg vom 9. Mai 2008 wird zur374ckgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Die Antragsgegnerin widerrief die Aufnahme des Antragstellers als Rechtsbeistand in die Rechtsanwaltskammer mit Verf374gung vom 20. Dezember 2006 wegen Verm366gensverfalls (247 14 Abs. 2 Nr. 7, 247 209 Abs. 1 BRAO) und 1 - 3 - sodann nochmals mit Verf374gung vom 31. Januar 2007, zugestellt am 5. Februar 2007, unter Berufung auf den Widerrufsgrund nach 247 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO. 2 Der Anwaltsgerichtshof hat den gegen die Widerrufsverf374gung vom 31. Januar 2007 gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzul344s-sig verworfen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Be-schwerde. Hinsichtlich der vorangegangenen Widerrufsverf374gung vom 20. Dezem-ber 2006 hatte der Anwaltsgerichtshof den Antrag auf gerichtliche Entscheidung bereits mit Beschluss vom 13. April 2007 zur374ckgewiesen; die dagegen gerich-tete sofortige Beschwerde des Antragstellers hat der Senat mit Beschluss vom 16. Juni 2008 (AnwZ (B) 38/07) im Hinblick auf die eingetretene Bestandskraft der im vorliegenden Verfahren angegriffenen Widerrufsverf374gung vom 31. Ja-nuar 2007 als unzul344ssig verworfen. 3 II. Die sofortige Beschwerde ist zul344ssig (247 209 Abs. 1 i.V.m. 247 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Der Anwaltsgerichts-hof hat den gegen die Widerrufsverf374gung vom 31. Januar 2007 gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit Recht als unzul344ssig verworfen, weil der Antragsteller die Monatsfrist des 247 16 Abs. 5 BRAO vers344umt hat und ihm Wiedereinsetzung gegen die Fristvers344umung nicht zu gew344hren ist. Die Wider-rufsverf374gung vom 31. Januar 2007 ist damit, wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 16. Juni 2008 (AnwZ (B) 38/07) dargelegt hat, bestandskr344ftig geworden. 4 Einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Widerrufsverf374-gung vom 31. Januar 2007 sowie einen Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die 5 - 4 - Vers344umung der hierf374r bestehenden Antragsfrist von einem Monat (247 16 Abs. 5 BRAO) hat der Antragsteller entgegen seiner Ank374ndigung in der die Widerrufsverf374gung vom 20. Dezember 2006 betreffenden m374ndlichen Ver-handlung vom 17. M344rz 2007 vor dem Anwaltsgerichtshof nicht rechtzeitig ge-stellt. Erst am 28. Februar 2008, nachdem die Antragsfrist von zwei Wochen f374r eine Wiedereinsetzung (247 22 Abs. 2 Satz 1 FGG) seit langem verstrichen war, ist das Wiedereinsetzungsgesuch des Antragstellers beim Anwaltsgerichtshof eingegangen. Der Anwaltsgerichtshof hat dar374ber hinaus zutreffend darauf hin-gewiesen, dass zu diesem Zeitpunkt auch bereits die Ausschlussfrist (247 22 Abs. 2 Satz 4 FGG) von einem Jahr ab Kenntnis von der angefochtenen Verf374-gung abgelaufen war. Dagegen bringt der Antragsteller im Beschwerdeverfah-ren nichts Durchgreifendes vor. Ganter Frellesen Schmidt-R344ntsch Roggenbuck St374er Martini Quaas Vorinstanz: AGH Stuttgart, Entscheidung vom 09.05.2008 - AGH 10/08 (II) -
Full & Egal Universal Law Academy