BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 50/09 vom 21. Juli 2009 in dem Verfahren wegen Versagung einer Genehmigung nach 247 47 Abs. 1 Satz 2 BRAO - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Frellesen, die Richterin Roggenbuck sowie die Rechtsanw344lte Dr. Frey, Prof. Dr. St374er und Prof. Dr. Quaas am 21. Juli 2009 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs Nordrhein-Westfalen vom 21. November 2008 wird als unzul344ssig verworfen. Der Antragsteller hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstan-denen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 12.500 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Antragsteller ist seit dem 10. August 2007 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Seit dem 1. Februar 2008 ist er als Juniorprofessor f374r b374rgerliches Recht mit dem Schwerpunkt Transportrecht an der Universit344t M. in 1 - 3 - einem Beamtenverh344ltnis auf Zeit t344tig. Mit Schreiben vom 18. Januar 2008 beantragte der Antragsteller, ihm f374r den Zeitraum ab Eintritt in das Beamten-verh344ltnis auf Zeit die Aus374bung des Berufs als Rechtsanwalt zu gestatten. Die Antragsgegnerin lehnte den Antrag mit Bescheid vom 26. Mai 2008 ab. 2 Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu-r374ckgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner - vom An-waltsgerichtshof nicht zugelassenen - sofortigen Beschwerde. II. Das Rechtsmittel ist unzul344ssig. 3 1. Die sofortige Beschwerde ist nicht nach 247 223 Abs. 3 BRAO zul344ssig. 4 Zwar handelt es sich bei dem ablehnenden Bescheid der Rechtsanwalts-kammer 374ber einen Antrag nach 247 47 Abs. 1 Satz 2 BRAO um einen Verwal-tungsakt im Sinne des 247 223 Abs. 1 BRAO, gegen den ein Antrag auf gerichtli-che Entscheidung nach 247 223 Abs. 1 und 2 BRAO (Feuerich/Weyland, BRAO, 7. Aufl., 247 47 Rdn. 36; Henssler/Schaich, BRAO, 2. Aufl., 247 47 Rdn. 29) zul344ssig ist. Die sofortige Beschwerde an den Bundesgerichtshof gegen die einen Ver-sagungsbescheid der Rechtsanwaltskammer nach 247 47 Abs. 1 Satz 2 BRAO best344tigende Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs ist aber nur dann zul344ssig, wenn der Anwaltsgerichtshof das Rechtsmittel in seiner Entscheidung zugelas-sen hat (247 223 Abs. 3 BRAO; vgl. Senatsbeschluss vom 13. April 1992 - AnwZ (B) 6/92, BRAK-Mitt. 1992, 217). An einer Zulassung der sofortigen Be-schwerde durch den Anwaltsgerichtshof fehlt es im vorliegenden Fall. Daran ist der Senat gebunden; er darf die fehlende Zulassung nicht ersetzen (Senatsbe-schluss vom 1. M344rz 2004 - AnwZ (B) 38/03, AnwBl. 2004, 449). 5 - 4 - 2. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist auch nicht, wie der Antragsteller meint, nach 247 42 BRAO zul344ssig. 6 7 a) Die sofortige Beschwerde nach 247 42 BRAO gegen Entscheidungen des Anwaltsgerichtshofs ist nur in den in 247 42 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BRAO ab-schlie337end aufgef374hrten Zulassungssachen (247247 37 bis 42 BRAO) statthaft. Das mit der sofortigen Beschwerde verfolgte Begehren des zur Rechtsanwaltschaft zugelassenen Antragstellers, ihm gem344337 247 47 Abs. 1 Satz 2 BRAO - abweichend von dem nur vor374bergehenden Berufsaus374bungsverbot des 247 47 Abs. 1 Satz 1 BRAO - die Aus374bung des Rechtsanwaltsberufs zu gestatten, geh366rt nicht zu den in 247 42 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 BRAO genannten Zulassungs-sachen. b) Eine entsprechende Anwendung des 247 42 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 BRAO auf den vorliegenden Fall kommt entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht in Betracht. Daf374r fehlt es bereits an der f374r eine Analogie erforderlichen Regelungsl374cke. 8 Hinsichtlich des Begehrens des Antragstellers besteht keine Rechts-schutzl374cke. Einem Rechtsanwalt steht die sofortige Beschwerde an den Bun-desgerichtshof gegen die einen Versagungsbescheid der Rechtsanwaltskam-mer nach 247 47 Abs. 1 Satz 2 BRAO best344tigende Entscheidung des Anwaltsge-richtshofs, wie ausgef374hrt, unter den - hier nicht erf374llten - Voraussetzungen des 247 223 Abs. 3 BRAO zu. Der Rechtsschutz f374r den Antragsteller ist in 247 223 BRAO abschlie337end geregelt; dies darf nicht durch eine analoge Anwendung des 247 42 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 BRAO umgangen werden. Bei fehlender Zulas-sung der sofortigen Beschwerde steht dem Rechtsanwalt gegen die Entschei-dung des Anwaltsgerichtshofs daher nicht die sofortige Beschwerde an den Bundesgerichtshof, sondern unmittelbar die Verfassungsbeschwerde zu (vgl. 9 - 5 - BVerfG, Beschluss vom 2. Dezember 1994 - 1 BvR 1643/92, NJW 1995, 951), die der Antragsteller auch bereits eingelegt hat. 10 Aus dem Senatsbeschluss vom 21. Februar 2007 (AnwZ (B) 86/06, NJW-RR 2007, 1071), in dem die Frage einer analogen Anwendung des 247 42 BRAO angesprochen, aber offen gelassen wurde, kann der Antragsteller f374r die von ihm geforderte analoge Anwendung des 247 42 BRAO im vorliegenden Fall nichts herleiten. Der Beschluss vom 21. Februar 2007 (aaO) ist f374r den vorlie-genden Fall schon deshalb nicht einschl344gig, weil er - ebenso wie die in ihm zitierte 344ltere Senatsrechtsprechung (BGHZ 34, 244; Senatsbeschluss vom 22. Mai 1985 - AnwZ (B) 42/84, NJW 1985, 1842) - nicht den in der Bundes-rechtsanwaltsordnung geregelten Rechtsschutz nach 247 223 BRAO zum Ge-genstand hat, sondern den in der Bundesrechtsanwaltsordnung nicht geregel-ten Rechtsschutz f374r Feststellungsklagen und -antr344ge. Davon abgesehen ist die in BGHZ 34, 244 aufgeworfene und offen gelassene Frage, ob es F344lle des 247 223 BRAO gibt, in denen die sofortige Beschwerde in entsprechender An-wendung von 247 42 BRAO zul344ssig sein k366nnte, aufgrund einer Gesetzes344nde-rung 374berholt. 247 223 BRAO sah zur damaligen Zeit noch keine sofortige Be-schwerde an den Bundesgerichtshof vor. Die damals noch bestehende Rechts-schutzl374cke ist durch das Gesetz zur 304nderung des Berufsrechts der Rechts-anw344lte und der Patentanw344lte vom 13. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2135), das die sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs im Verfahren nach 247 223 BRAO unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 dieser Vorschrift erm366glicht hat, geschlossen worden. Danach besteht jedenfalls kein Bed374rfnis mehr f374r eine entsprechende Anwendung des 247 42 BRAO gegen374ber Entscheidungen des Anwaltsgerichtshofs, die - wie hier - im Verfahren nach 247 223 BRAO ergehen. - 6 - 3. 334ber das unzul344ssige Rechtsmittel kann der Senat ohne m374ndliche Verhandlung entscheiden (BGHZ 44, 25). 11 Ganter Ernemann Frellesen Roggenbuck Frey St374er Quaas Vorinstanzen: AGH Hamm, Entscheidung vom 21.11.2008 - 1 AGH 68/08 -
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