BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 5/01 vom 22. April 2002 In dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, den Richter Schlick, die Richterin Dr. Otten, den Richter Dr. Frellesen sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt, Dr. Kieserling und die Rechtsanwältin Kappelhoff am 22. April 2002 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des II. Senats des hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 3. Juli 2000 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstand e - nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 51.129,19 (100.000 DM) festgesetzt. - 3 - Grnde I. Der Antragsteller ist seit 1974 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. 1998 wurde er zum Notar bestellt. Mit Schreiben vom 20. Januar 2000 teilte das Finanzamt F. dem Pr - sidenten des Landgerichts F. mit, daû der Antragsteller am 12. Januar 2000 vor dem Finanzamt die eidesstattliche Versicherung abgegeben habe und regte zugleich an, die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls zu widerrufen. Daraufhin bat der Prsident des Landgerichts den Antragsteller zu einer persönlichen Unterredung und wies darauf hin, daû seine vorlufige Amtsenthebung als Notar gemû § 50 Abs. 1 Nr. 7 i.V.m. § 54 Abs. 1 Nr. 2 BNotO zu erwgen sei. Eine Abschrift dieses Schreibens bersandte er der Antragsgegnerin. Der Antragsteller ersuchte um eine Terminsverlegung und kndigte zugleich an, an diesem Tage eine Erkl - rung vorzulegen, wonach er auf die Rechte aus der Zulassung als Anwalt und aus der Bestellung zum Notar verzichten werde; ein Amtsenthebungsverfahren werde deshalb nicht erforderlich sein. Mit an die Antragsgegnerin "ber den Herrn Prsidenten des Landg e - richts" gerichtetem Schreiben vom 1. Februar 2000 erklrte der Antragsteller "mit Wirkung vom 2. Februar 2000" den Verzicht auf die Rechte aus seiner Zulassung als Rechtsanwalt. Daraufhin widerrief die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 9. Februar 2000 die Zulassung ge mû § 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO. - 4 - Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurckgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antra g - stellers. II. Das Rechtsmittel ist zulssig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), hat j e - doch in der Sache keinen Erfolg. 1. Der Antragsteller macht geltend, er habe die Ladung zur mndlichen Verhandlung vor dem Anwaltsgerichtshof nicht erhalten; er knne sich dies nur so erklren, daû die Ladung unter einer falschen Adresse zugestellt worden sei. Ob dem Antragsteller deshalb, wie er ersichtlich rgen will, im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof nicht ausreichend rechtliches Gehr gewhrt wo r - den ist, kann dahinstehen. Ein etwaiger Verfahrensmangel wre dadurch geheilt, daû der Antragsteller vor dem als Tatsacheninstanz beschlieûenden Senat rechtliches Gehr hatte (Senatsbeschlsse vom 24. Oktober 1994 - AnwZ (B) 30/94 - BRAK-Mitt. 1995, 76 f und vom 18. Juni 2001 - AnwZ (B) 10/00 - NJW-RR 2001, 1642, 1643). Einen Anspruch auf zwei Tatsachen - instanzen hat der Antragsteller nicht (BGHZ 77, 327, 329). 2. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft der Landesjustizverwaltung gegenber schriftlich verzichtet hat. - 5 - a) Das Schreiben des Antragstellers vom 1. Februar 2000 enthlt eine solche Erklrung. Es ist auch an die zustndige Behrde, nmlich die Antrag s - gegnerin, gerichtet. Auf diese ist nmlich nach § 1 der insoweit bereits am 1. Mrz 1999 in Kraft getretenen hessischen Verordnung zur Regelung von Zustndigkeiten nach der Bundesrechtsanwaltsordnung vom 22. Februar 1999 (GVBl. I S. 182) die Aufgabe, ber die Rcknahme oder den Widerruf der Z u - lassung nach § 14 BRAO zu entscheiden, bertragen worden (vgl. Feuerich/ Braun, BRAO 5. Aufl. § 14 Rn. 41 und § 224a Rn. 5). b) Der einmal erklrte Verzicht eines Rechtsanwalts auf die Rechte aus seiner Zulassung ist nicht mehr frei widerruflich, nachdem - wie hier - die z u - stndige Stelle die Zulassung widerrufen hat (Senatsbeschluû vom 14. D e - zember 1981 - AnwZ (B) 26/81 - BRAK-Mitt. 1982, 73). Zwar kann die Art und Weise des Zustandekommens eines Verzichts dazu fhren, daû dieser Erklrung nach dem auch im ffentlichen Recht ge l - tenden Grundsatz von Treu und Glauben die rechtliche Verbindlichkeit g e - nommen wird. Daran wre etwa zu denken, wenn die Behrde bei dem Erkl - renden einen Irrtum hervorgerufen oder in unzulssiger Weise auf dessen Willensbildung eingewirkt htte (vgl. Senatsbeschluû vom 23. Mrz 1987 - AnwZ (B) 61/86 - BRAK-Mitt. 1987, 207, 208; EGH Mnchen, BRAK- Mitt. 1986, 225, 226 f). Fr eine derartige Einfluûnahme durch die Antragsge g - nerin oder den Prsidenten des Landgerichts gibt es vorliegend, wie der A n - waltsgerichtshof zu Recht ausgefhrt hat, keinen Anhalt. Insbesondere wird ein dahingehender Verdacht nicht schon dadurch nahegelegt, daû im unmittelb a - ren zeitlichen Zusammenhang mit der Verzichtserklrung Umstnde bekannt - 6 - geworden waren, aufgrund dessen ein Widerruf der Zulassung des Antra g - stellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermgensverfalls nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO - gegebe nenfalls unter Anordnung der sofortigen Vollziehung der Widerrufsverfgung nach § 16 Abs. 6 Satz 2 BRAO - in Betracht zu ziehen war (vgl. Feuerich/Braun aaO § 14 Rn. 44). Hirsch Schlick Otten Frellesen Salditt Kieserling Kappelhoff
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