BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 50/10 vom 2. M344rz 2011 in dem Verfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BRAO 247 112a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2; GVG 247 17a Abs. 4 Satz 4 a) 247 112a Abs. 1 BRAO er366ffnet in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen den Rechtsweg zum Anwaltsgerichtshof. Von dieser weit gespannten Zust344ndigkeit sind alle Streitigkeiten umfasst, die aus der Anwendung der Bundesrechtsan-waltsordnung und der auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen und Satzungen resultieren und die nicht ausdr374cklich dem Anwaltsgericht oder einem anderen Gericht zugewiesen sind. b) Die Zust344ndigkeit des Anwaltsgerichts ist beschr344nkt auf die Verh344ngung anwalts-gerichtlicher Ma337nahmen gegen einen Rechtsanwalt (247247 113, 114, 119 BRAO) und - in den F344llen geringf374giger Pflichtverletzungen - auf eine gerichtliche Ent-scheidung gegen eine von der Anwaltskammer erteilte R374ge (247247 74, 74a BRAO). F374r rechtliche Streitigkeiten, die aus Anlass eines solchen Verfahrens entstehen, ist grunds344tzlich keine Annexzust344ndigkeit des Anwaltsgerichts begr374ndet. c) Verneint der Anwaltsgerichtshof seine Zust344ndigkeit mit der Begr374ndung, das An-waltsgericht sei zur Entscheidung 374ber den gestellten Antrag berufen, ist dessen Entscheidung unter den Voraussetzungen des 247 17a Abs. 4 Satz 4 GVG mit der Beschwerde zum Bundesgerichtshof (247 112a Abs. 2 Nr. 2 BRAO) anfechtbar. BGH, Beschluss vom 2. M344rz 2011 - AnwZ (B) 50/10 - AGH Hamburg wegen einstweilige Anordnung (vorl344ufige Unterlassung) hier: Beschwerde gegen Rechtswegentscheidung - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Kessal-Wulf, den Richter Prof. Dr. K366nig, die Richterin Dr. Fetzer, den Rechtsanwalt Dr. W374llrich und die Rechtsanw344ltin Dr. Hauger am 2. M344rz 2011 beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Be-schluss des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs in der Freien und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 2010 aufgehoben. Der Rechtsweg zum Anwaltsgerichtshof wird f374r zul344ssig erkl344rt. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsteller die ihm im Beschwerdeverfahren entstan-denen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Antragsteller ist im Bezirk der Antragsgegnerin als Rechtsanwalt zu-gelassen. Im August 2009 ging der Antragsgegnerin ein Schreiben einer ehe-maligen Auszubildenden des Antragstellers zu, in dem diese Beanstandungen gegen die Art und Weise der Ausbildung erhob. Mit Schreiben vom 21. Sep-tember 2009 wies der Antragsteller die gegen ihn erhobenen Vorw374rfe zur374ck. Diese Stellungnahme 374bermittelte die Antragsgegnerin der ehemaligen Auszu-bildenden des Antragstellers. Mit Schreiben vom 29. Oktober 2009 beanstande- 1 - 3 - te der Antragsteller diese Vorgehensweise und forderte die Antragsgegnerin bis zum 9. November 2009 auf, verbindlich zu erkl344ren, dass sie weitere Bestand-teile seiner Personalakte (einschlie337lich der Beschwerdeakte) unbeteiligten Drit-ten, insbesondere seiner ehemaligen Auszubildenden, nicht zug344nglich machen werde. Die Antragsgegnerin gab die vom Antragsteller geforderte Unterlas-sungserkl344rung nicht ab. Mit am 13. November 2009 beim Anwaltsgerichtshof eingegangenem Schriftsatz hat der Antragsteller beantragt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, es bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu unterlassen, unbeteiligten Dritten, darunter auch seiner ehemaligen Auszubildenden, weitere Bestandteile seiner Personalakte und Be-standteile der bei der Antragsgegnerin gef374hrten Beschwerdeakte zug344nglich zu machen, soweit kein gesetzlicher Auskunftsanspruch bestehe. Die Antragsgegnerin ist dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen An-ordnung entgegen getreten und hat die fehlende Zust344ndigkeit des Anwaltsge-richtshofs ger374gt. Auf Anfrage des Anwaltsgerichtshofs hat sie jedoch zugesi-chert, pers366nliche Daten des Antragstellers bis zur Entscheidung des Anwalts-gerichtshofs 374ber die Sache nicht an Dritte weiterzugeben. Mit Beschluss vom 8. Juni 2010 hat der Anwaltsgerichtshof den zu ihm beschrittenen Rechtsweg f374r unzul344ssig erkl344rt und das Verfahren an das Anwaltsgericht H. ver-wiesen. Zugleich hat er die Beschwerde zum Bundesgerichtshof zugelassen. Gegen den ihm am 16. September 2010 zugestellten Beschluss hat der An-tragsteller sowohl beim Anwaltsgerichtshof als auch beim Bundesgerichtshof mit jeweils am 23. September 2010 eingegangenen Schrifts344tzen Beschwerde eingelegt. Die Antragsgegnerin ist diesem Rechtsmittel mit am 20. Dezember 2010 beim Bundesgerichtshof eingegangenem Schriftsatz entgegen getreten. 2 - 4 - II. 3 1. Die vom Anwaltsgerichtshof zugelassene Beschwerde ist gem344337 247 215 Abs. 2, 247 112a Abs. 2 Nr. 2 BRAO, 247 17a Abs. 4 Satz 4 GVG statthaft. Die in 247 112a Abs. 1 BRAO geregelte erstinstanzliche Zust344ndigkeit des An-waltsgerichtshofs trifft - wie bereits die amtliche 334berschrift zeigt - auch eine Bestimmung 374ber den bei verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen zu beschrei-tenden Rechtsweg. 247 112a Abs. 1 BRAO grenzt dabei die Zust344ndigkeit des Anwaltsgerichtshofs sowohl von der Zust344ndigkeit der Verwaltungsgerichtsbar-keit (247 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO) als auch des Anwaltsgerichts ab (vgl. Schmidt-R344ntsch in Gaier/Wolf/G366cken, Anwaltliches Berufsrecht, 247 112a BRAO Rn. 2, 4; Deckenbrock in Henssler/Pr374tting, BRAO, 3. Aufl., 247 112a Rn. 1). Damit fin-det 247 17a Abs. 4 Satz 4 GVG auch dann unmittelbar Anwendung, wenn der an-gerufene Anwaltsgerichtshof seine Zust344ndigkeit mit der Begr374ndung verneint, das Anwaltsgericht sei zur Entscheidung 374ber einen gestellten Antrag berufen. Der Anwendung des 247 17a Abs. 4 Satz 4 GVG steht weiter nicht entgegen, dass die Rechtswegentscheidung in einem Verfahren des einstweiligen Rechts-schutzes getroffen worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2002 - I ZB 24/02, NJW 2003, 1194; Z366ller/L374ckemann, ZPO, 28. Aufl., vor 247247 17 - 17b GVG Rn. 12; jeweils mwN). Die Beschwerde ist auch im 334brigen zul344ssig. Der Antragsteller hat das Rechtsmittel schriftlich innerhalb der zweiw366chigen Beschwerdefrist sowohl beim Anwaltsgerichtshof als auch beim Bundesgerichtshof eingelegt (247 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, 247 147 Abs. 1, 2 VwGO). 4 2. Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg. 5 a) Nach 247 112a Abs. 1 BRAO entscheidet der Anwaltsgerichtshof im ersten Rechtszug 374ber alle 366ffentlich-rechtlichen Streitigkeiten, die ihre Grund- 6 - 5 - lage in der Bundesrechtsanwaltsordnung, einer aus ihr abgeleiteten Rechtsver-ordnung oder einer Satzung der Rechtsanwaltskammern haben (so genannte verwaltungsrechtliche Anwaltssachen), es sei denn, es handelt sich um eine Streitigkeit anwaltsgerichtlicher Art oder um eine Streitigkeit, die einem anderen Gericht ausdr374cklich zugewiesen ist. Diese Rechtswegzust344ndigkeit gilt nicht nur f374r Verfahren in der Hauptsache, sondern auch f374r einstweilige Anordnun-gen, weil f374r diese nach 247 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, 247 123 Abs. 2 Satz 1 VwGO ebenfalls das Gericht der Hauptsache zust344ndig ist (vgl. Deckenbrock in Henssler/Pr374tting, aaO, 247 112a Rn. 2, 247 112c Rn. 55). b) Ausgehend von diesen Grunds344tzen ist vorliegend der Rechtsweg zum Anwaltsgerichtshof er366ffnet. Eine Zust344ndigkeit der Verwaltungsgerichts-barkeit nach 247 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist nicht zu erkennen, weil die Beteiligten 374ber die Reichweite der der Antragsgegnerin nach den Bestimmungen der Bundesrechtsanwaltsordnung einger344umten rechtlichen Befugnisse (vgl. 247247 58, 73 Abs. 2 Nr. 4 BRAO) streiten. Entgegen der von der Antragsgegnerin geteil-ten Auffassung des Anwaltsgerichtshofs ist auch eine Zust344ndigkeit des An-waltsgerichts nicht begr374ndet. Denn Gegenstand des Rechtsschutzbegehrens des Antragstellers ist weder die gerichtliche Ahndung einer anwaltlichen Pflicht-verletzung (247 113 BRAO), f374r die nach 247 119 Abs. 1 BRAO im ersten Rechtszug das Anwaltsgericht zust344ndig w344re, noch ein Antrag auf gerichtliche Entschei-dung gegen die Zur374ckweisung eines Einspruchs im R374geverfahren, f374r den ebenfalls die erstinstanzliche Zust344ndigkeit des Anwaltsgerichts er366ffnet w344re (247 74a Abs. 1 Satz 1 BRAO). 7 aa) Der Anwaltsgerichtshof hat in der angefochtenen Entscheidung nicht hinreichend ber374cksichtigt, dass das Rechtsschutzziel des Antragstellers nicht darauf gerichtet ist, die im Rahmen eines gegen ihn gef374hrten aufsichtsrechtli-chen Verfahrens erfolgte 334bermittlung seiner Stellungnahme vom 21. Septem- 8 - 6 - ber 2009 an seine ehemalige Auszubildende mit rechtlichen Mitteln anzugrei-fen. Vielmehr geht sein erkl344rtes Rechtsschutzbegehren dahin, zuk374nftig eine 334bersendung von Schriftst374cken, die Bestandteil seiner Personalakte (ein-schlie337lich der Beschwerdeakte) geworden sind, an nicht auskunftsberechtigte Au337enstehende, zu denen er auch seine ehemalige Auszubildende z344hlt, vor-l344ufig zu unterbinden. Der Anwaltsgerichtshof hat au337er Acht gelassen, dass das gegen den Antragsteller angestrengte Beschwerdeverfahren und die dabei getroffene Ma337nahme nur den Anlass seines Unterlassungsbegehrens bilden. Der Antragsteller hat mehrfach - zuletzt mit Schrifts344tzen vom 20. Januar 2010 (Seite 2, 6) und vom 22. September 2010 (Seite 15 f.) - zum Ausdruck ge-bracht, dass es ihm nicht um die Anfechtung einer Ma337nahme im laufenden Beschwerdeverfahren geht, sondern um die zuk374nftige Verhinderung der Wei-tergabe vertraulicher Aktenbestandteile an nicht auskunftsberechtigte Dritte. Den sachlichen Gehalt dieser Ausf374hrungen hat der Anwaltsgerichtshof nicht hinreichend zur Kenntnis genommen. Weiter hat sich der Anwaltsgerichtshof durch die eingenommene Sicht-weise den Blick darauf verstellt, dass das Rechtsschutzbegehren eines Beteilig-ten so auszulegen ist, wie dies nach den Ma337st344ben der Rechtsordnung ver-n374nftig ist und seiner recht verstandenen Interessenlage entspricht (vgl. BGH, Beschluss vom 10. November 2009 - XI ZB 15/09, NJW-RR 2010, 275 Rn. 9 mwN). Die Annahme des Anwaltsgerichtshofs, der Antragsteller wende sich gegen eine Ma337nahme, gegen die - so der Anwaltsgerichtshof in dem ange-fochtenen Beschluss - kein Rechtsschutz besteht, ist mit diesen Auslegungs-grunds344tzen nicht in Einklang zu bringen. Denn abgesehen davon, dass der Antragsteller sogar ausdr374cklich erkl344rt hat, er wolle nicht die getroffene Ma337-nahme angreifen, sondern die Antragsgegnerin verpflichtet sehen, die Vertrau-lichkeit des Inhalts seiner Personal- und Beschwerdeakten zu wahren, ist im 9 - 7 - Zweifel ein Rechtsschutzbegehren so auszulegen, dass es nicht von vornherein einer sachlichen 334berpr374fung durch die Gerichte entzogen ist. 10 bb) Gemessen an diesen Ma337st344ben ist f374r das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers nach 247 112a Abs. 1 BRAO der Rechtsweg zum Anwaltsge-richtshof er366ffnet. 11 (1) Das Begehren des Antragstellers, die Antragsgegnerin k374nftig an der Weitergabe vertraulicher Aktenbestandteile an nicht auskunftsberechtigte Dritte zu hindern, ist gegen ein hoheitliches, nicht in Form eines Verwaltungsaktes ergehendes Verwaltungshandeln gerichtet. Der Vorstand einer Rechtsanwalts-kammer f374hrt 374ber jedes Mitglied Personalakten, um die ordnungsgem344337e Er-f374llung seiner statusbezogenen und aufsichtsrechtlichen Aufgaben (vgl. etwa 247 14 BRAO, 247 73 Abs. 1 Nr. 4 BRAO) zu gew344hrleisten (vgl. Zuck in Gaier/ Wolf/G366cken, aaO 247 58 BRAO Rn. 6; Hartung in Henssler/Pr374tting, aaO 247 58 Rn. 2; Feuerich/Weyland, BRAO, 7. Aufl., 247 58 Rn. 4 f.). Der in 247 58 BRAO ver-wendete Begriff der Personalakte ist dabei materiell zu verstehen. Es kommt nicht darauf an, auf welche Weise ein Vorgang gef374hrt und an welcher Stelle er abgelegt wird; entscheidend ist allein, ob der Vorgang in unmittelbarem Zu-sammenhang mit der T344tigkeit des Rechtsanwalts steht (vgl. Zuck in Gaier/Wolf/G366cken, aaO Rn. 3 - 5, 8; Feuerich/Weyland, aaO Rn. 6). Bestand-teile der Personalakte sind somit auch Unterlagen aus einem gegen den Rechtsanwalt eingeleiteten Aufsichts- oder Beschwerdeverfahren (vgl. Zuck in Gaier/Wolf/G366cken, aaO Rn. 13; Hartung in Henssler/Pr374tting, aaO; Feuerich/ Weyland, aaO Rn. 8). Hierzu z344hlen Stellungnahmen, die ein Rechtsanwalt zu Beschwerden oder ung374nstigen Tatsachenbehauptungen abgibt, die gegen ihn gerichtet sind (Feuerich/Weyland, aaO). Die Weitergabe einer solchen Stel-lungnahme kann daher sowohl eine Ma337nahme in einem gegen einen Rechts-anwalt eingeleiteten Verfahren darstellen als auch die Frage nach dem Umfang - 8 - der Verschwiegenheitspflicht der Vorstandsmitglieder (247 76 BRAO) und des Einsichtsrechts in die Personalakte des Anwalts aufwerfen. 12 (2) F374r die Bestimmung des Rechtswegs gegen solche Handlungen ist letztlich entscheidend, welchen der genannten rechtlichen Aspekte der An-tragsteller zum Gegenstand seines Rechtsschutzbegehrens macht. Dagegen ist - anders als der Anwaltsgerichtshof meint - nicht die "Sachn344he" zu einem Auf-sichtsverfahren ma337gebend. Eine solche "Annexkompetenz" des Anwaltsgerichts war bereits nach bisheriger Rechtslage nicht gegeben. So war anerkannt, dass einem Rechts-anwalt, dem w344hrend eines laufenden R374geverfahrens eine Einsichtnahme in seine Personalakten verwehrt wurde, nach 247 223 BRAO aF die M366glichkeit of-fen stand, beim Anwaltsgerichtshof (fr374her Ehrengerichtshof) Antrag auf gericht-liche Entscheidung zu stellen (vgl. EGH Hamm, AnwBl. 1973, 53; Deckenbrock in Henssler/Pr374tting, aaO 247 112a Rn. 9; Feuerich/Weyland, aaO 247 223 Rn. 27; Isele, BRAO 1976, 247 223 Anm. II B 7). Die im angefochtenen Beschluss f374r ma337gebend erachtete "Sachn344he" zu einem Aufsichtsverfahren war somit schon nach altem Recht nicht f374r die Abgrenzung der Zust344ndigkeiten von An-waltsgericht und Anwaltsgerichtshof ausschlaggebend. 13 Hieran hat sich nach neuem Recht nichts ge344ndert. Die Betrachtungs-weise des Anwaltsgerichtshofs ber374cksichtigt nicht, dass 247 112a Abs. 1 BRAO f374r Streitigkeiten, die aus der Anwendung der Bundesrechtsanwaltsordnung und der auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen und Satzungen resul-tieren, eine umfassende Zust344ndigkeit des Anwaltsgerichtshofs begr374ndet, die ihre Grenzen nur in den dem Anwaltsgericht oder einem anderen Gericht aus-dr374cklich zugewiesenen Kompetenzen findet. Nach den vom Gesetzgeber ge-troffenen Bestimmungen soll nicht das Anwaltsgericht (oder ein sonstiges Ge- 14 - 9 - richt), sondern der Anwaltsgerichtshof in erster Linie zur Entscheidung 374ber anwaltsrechtliche Streitigkeiten berufen sein. Ausgehend von diesem Rege-lungskonzept ist eine Zust344ndigkeit des Anwaltsgerichts in der Bundesrechts-anwaltsordnung nur f374r bestimmte F344lle vorgesehen. Die Zust344ndigkeit des Anwaltsgerichts ist beschr344nkt auf die Verh344ngung anwaltsgerichtlicher Ma337-nahmen gegen einen Rechtsanwalt (247247 113, 114, 119 BRAO) und - in den F344l-len geringf374giger Pflichtverletzungen - auf eine gerichtliche Entscheidung ge-gen eine von der Anwaltskammer erteilte R374ge (247247 74, 74a BRAO). Alle ande-ren Streitigkeiten sind dagegen dem Anwaltsgerichtshof zugewiesen, sofern nicht ausnahmsweise die Zust344ndigkeit einer anderen Gerichtsbarkeit er366ffnet ist. Dies ergibt sich nicht nur aus dem Wortlaut des 247 112a Abs. 1 BRAO, der die Rechtswegzust344ndigkeit des Anwaltsgerichtshofs als Regelfall ("soweit nicht") behandelt. Auch die aus den Gesetzesmaterialien ersichtliche Intention des Gesetzgebers belegt die weit gespannten Kompetenzen des Anwaltsge-richtshofs. Die Zust344ndigkeitsregelung des 247 112a Abs. 1 BRAO beschr344nkt sich nicht darauf, die bisher in verschiedenen Einzelnormen ausdr374cklich gere-gelten Rechtswegzuweisungen zum Anwaltsgerichtshof (247247 37 ff., 90, 91, 163, 191, 223 BRAO aF) in einer Vorschrift zusammenzufassen (vgl. BT-Drucks. 16/11385 S. 40). Vielmehr soll der Anwaltsgerichtshof nach dem Willen des Gesetzgebers auch zust344ndig sein f374r die Gew344hrung von Rechtsschutz gegen hoheitliches Verwaltungshandeln, das nicht in die Form eines Verwaltungsaktes gekleidet, gleichwohl aber geeignet ist, in die berufsrechtlich begr374ndeten Rechte und Pflichten der Beteiligten einzugreifen oder sie einzuschr344nken (BT-Drucks. 16/11385, aaO). In diesen F344llen fehlte bislang eine gesetzliche Rege-lung. Die Rechtsprechung hat allerdings die Bestimmung des 247 223 Abs. 1 BRAO aF, die bei den dort genannten Verwaltungsakten den Zugang zum An-waltsgerichtshof er366ffnete, entsprechend angewendet (vgl. Senatsbeschl374sse 15 - 10 - vom 30. November 2009 - AnwZ (B) 11/08, AnwBl. 2010, 439 Rn. 7; vom 13. August 2007 - AnwZ (B) 51/06, NJW 2007, 3349 Rn. 4; vom 25. Juli 2005 - AnwZ (B) 42/04, NJW 2005, 2692). 16 Nach alledem ist f374r das vom Antragsteller verfolgte Unterlassungsbe-gehren der Rechtsweg zum Anwaltsgerichtshof gegeben. 17 Die Kostenentscheidung beruht auf 247 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, 247 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Gegenstandswerts der Beschwerde st374tzt sich auf 247 48 Abs. 1 GKG, 247 3 ZPO. Kessal-Wulf K366nig Fetzer W374llrich Hauger Vorinstanzen: AGH Hamburg, Entscheidung vom 08.06.2010 - I ZU 12/09 -
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