BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSAnwZ (B) 5/02 vom17. März 2003in dem Verfahrenwegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 -Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidentendes Bundesgerichtshofs Professor Dr. Hirsch, den Richter Schlick, dieRichterin Dr. Otten und den Richter Dr. Frellesen sowie die RechtsanwälteProf. Dr. Salditt, Dr. Schott und Dr. Wosgien auf die mündliche Verhandlungvom 17. März 2003beschlossen:Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschlußdes 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 19. Oktober 2001 wird zurückgewiesen.Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen undder Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf50.000 nrnGründe: I.Der Antragsteller ist seit dem 21. Januar 1985 als Rechtsanwalt bei demLandgericht D. zugelassen. Diese Zulassung wurde am 10. April 1985auf das Amtsgericht D. erweitert. - 3 -Die Antragsgegnerin widerrief mit Verfügung vom 29. März 2001 die Zu-lassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfallsnach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO und ordnete zugleich die sofortige Vollziehungder Widerrufsverfügung an. Der Anwaltsgerichtshof hat die Anträge auf gericht-liche Entscheidung und Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zu-rückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstel-lers.II.1. Das Rechtsmittel in der Hauptsache ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3,Abs. 4 BRAO), aber nicht begründet. Der Widerruf der Zulassung des An-tragstellers zur Rechtsanwaltschaft ist rechtmäßig.a) Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist,es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdetsind. Diese Voraussetzungen für den Widerruf waren im Zeitpunkt der ange-griffenen Verfügung vom 29. März 2001 erfüllt.aa) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeord-nete, schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnenkann, geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen.Dies wird nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vermutet, wenn der Rechtsanwalt indas vom Vollstreckungsgericht zu führende Schuldnerverzeichnis (§ 915 ZPO)eingetragen ist. Der Antragsteller wurde am 4. Januar 2001, also vor Erlaß derWiderrufsverfügung, mit einem Haftbefehl zur Abgabe der eidesstattlichen Ver-sicherung in das Schuldnerverzeichnis bei dem Amtsgericht D. einge-tragen . Die dadurch begründete Vermutung für einen Vermö-gensverfall des Antragstellers hat dieser nicht widerlegt. Er ist den Aufforderun- - 4 -gen der Antragsgegnerin, zu seinen Vermögensverhältnissen Stellung zu neh-men, nicht nachgekommen. Dies geht zu seinen L) Der Antragsteller hat weiterhin nicht dargelegt, daß durch den Ver-mögensverfall die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. DerVermögensverfall führt regelmäßig zu einer Gefährdung der Interessen derRechtsuchenden, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsan-walts mit Fremdgeldern und den darauf möglichen Zugriff von Gläubigern desRechtsanwalts.b) Eine nachträgliche Konsolidierung der Vermögensverhältnisse desAntragstellers, die im laufenden Verfahren noch zu berücksichtigen wäre(BGHZ 75, 356), ist nicht eingetreten. Der Antragsteller ist nach wie vor imSchuldnerverzeichnis eingetragen. Eine geordnete Aufstellung seiner Einnah-men und laufenden Ausgaben, des Vermögens und der Belastungen hat derAntragsteller nicht vorgelegt. Er ist den Feststellungen des Anwaltsgerichtshofs,daß gegen ihn - zu erheblichem Teil titulierte - Forderungen von mehr als550.000 DM bestehen, nicht entgegengetreten. Der Vermögensverfall bestehtdeshalb fort. Auch die Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden ist nachwie vor gegeben. Gegen den Antragsteller ist am 1. August 2001 Anklage we-gen Zugriffs auf Mandantengelder erhoben worden.2. Soweit sich die sofortige Beschwerde gegen die sofortige Vollziehungder Widerrufsverfügung richtet, ist sie zwar als Rechtsmittel gegen die Ent-scheidung des Anwaltsgerichtshofs nicht statthaft (§ 16 Abs. 6 Satz 6 BRAO),jedoch als erneuter Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkungdes Antrags auf gerichtliche Entscheidung auszulegen. Ein solcher Antrag istgemäß § 42 Abs. 5 Satz 2, § 16 Abs. 6 BRAO zulässig, konnte im vorliegenden - 5 -Fall aber keinen Erfolg haben, weil die Widerrufsverfügung aus den vorstehenddargelegten Gründen Bestandskraft erlangt.3. Dem Antrag auf Vertagung des Termins konnte nicht entsprochenwerden, weil der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht hat, daß er ohne seinVerschulden verhindert war, die mündliche Verhandlung wahrzunehmen. Demheute eingegangenen Fax-Schreiben seines Büros, in dem der Antragstellermitteilen ließ, daß er den Termin wegen einer akuten Erkrankung nicht wahr-nehmen könne, war eine ärztliche Bescheinigung nicht beigefügt. Bereits denvorangegangenen Termin vom 25. November 2002 hatte der Antragstellerebenfalls ohne hinreichende Entschuldigung versäumt. Eine nochmalige Verta-gung des Termins war danach nicht geboten, um dem Antragsteller die Teil-nahme an der mündlichen Verhandlung zu ermöglichen, zumal der Antragstellersein Rechtsmittel weder schriftlich begründet noch mitgeteilt hat, daß er eineBegründung in der mündlichen Verhandlung nachholen wolle.Hirsch Schlick Otten FrellesenSalditt Schott Wosgien
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