BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSAnwZ (B) 5/03 vom15. Dezember 2003in dem VerfahrenwegenVersagung der Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschafthier: Vermögensverfall - 2 -Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidentendes Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Dr. Ganter und Schlick, dieRichterin Dr. Otten, die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt und Dr. Wosgien sowiedie Rechtsanwältin Kappelhoffnach mündlicher Verhandlung am 15. Dezember 2003beschlossen:Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschlußdes 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 16. August 2002 wird zurückgewiesen.Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen undder Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf50.000 nrnGründe: I.Der Antragsteller wurde am 28. September 1973 zur Rechtsanwaltschaftund als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht H. und dem LandgerichtL. zugelassen. Der Justizminister des Landes Schleswig-Holstein nahmmit Bescheid vom 6. Januar 1978 die Zulassung des Antragstellers zur Rechts-anwaltschaft wegen Vermögensverfalls und Aufgabe der Kanzlei zurück. Diedagegen eingelegten Rechtsmittel des Antragstellers hatten keinen Erfolg(BGH, Beschluß vom 25. Juni 1979 - AnwZ (B) 3/79). - 3 -Am 18. November 1997 beantragte der Antragsteller beim Präsidentendes Oberlandesgerichts D. seine erneute Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft. Diesen Antrag nahm der Antragsteller, der am 17. Februar 1998 auf-grund des Haftbefehls des Amtsgerichts S. vom 19. Dezember 1997(34 M 2577/97) die eidesstattliche Versicherung abgegeben hatte, im August1997 zurück.Unter dem Datum des 1. September 1999 stellte der Antragsteller bei derAntragsgegnerin zunächst einen Antrag auf "anderweitige" Zulassung alsRechtsanwalt gemäß § 33 BRAO. Nach dem Hinweis der Antragsgegnerin, daßwegen Beendigung der Zugehörigkeit zur Anwaltschaft in L. eine Erstzu-lassung zu beantragen sei, reichte der Antragsteller mit Schreiben vom 9. März2001 einen Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwaltbei dem Amtsgericht D. und dem Landgericht D. ein. Mit Be-scheid vom 19. Juli 2001 wies die Antragsgegnerin den Antrag nach § 7 Nr. 9BRAO wegen Vermögensverfalls zurück.Der Antragsteller hat gerichtliche Entscheidung beantragt. Mit Schriftsatzvom 12. August 2002 hat die Antragsgegnerin ihren Bescheid vom 19. Juli 2001auch auf den Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO gestützt und dies damitbegründet, daß der Antragsteller im Rahmen des Zulassungsverfahrens mehr-fach unwahre Angaben zu seinen Vermögensverhältnissen gemacht habe.Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu-rückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstel-lers. - 4 -II.Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO), hat in derSache aber keinen Erfolg.1. Dem Antrag auf Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft steht dieBindungswirkung des bestandskräftigen Bescheides vom 6. Januar 1978, mitdem die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermö-gensverfalls zurückgenommen worden war, nicht entgegen. Der Antragstellerbegehrt seine erneute Zulassung zur Rechtsanwaltschaft mit der substantiiertenBehauptung, daß seine Vermögensverhältnisse (wieder) geordnet seien. Wenndies zuträfe, dann hätte sich die aus der materiellen Rechtskraft des Beschei-des vom 6. Januar 1978 ergebende Bindung wegen einer Änderung der Sach-lage erledigt (st.Rspr.; BGHZ 102, 252; BGH, Beschluß vom 9. Dezember 1996- AnwZ (B) 35/96, BRAK-Mitt. 1997, 124). Der Antrag auf Wiederzulassung zurRechtsanwaltschaft ist deshalb statthaft und von der Antragsgegnerin und demAnwaltsgerichtshof mit Recht in der Sache geprüft worden.2. Die erneute Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist dem Antragsteller inder angegriffenen Verfügung der Antragsgegnerin und der angefochtenen Ent-scheidung des Anwaltsgerichtshofes jedoch zu Recht versagt worden, weil sichder Antragsteller - entgegen seiner Behauptung im Zulassungsantrag - auchgegenwärtig in Vermögensverfall befindet (§ 7 Nr. 9 BRAO).Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete,schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nichtordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen;Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln undVollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st.Rspr.; vgl. Senatsbeschluß vom25. März 1991 - AnwZ (B) 73/90, BRAK-Mitt. 1991, 102; Senatsbeschluß vom - 5 -21. November 1994 - AnwZ (B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126). Erfolgslose Voll-streckungsmaßnahmen gegen den Antragsteller, welche die Annahme desVermögensverfalls rechtfertigen, sind - wie der Anwaltsgerichtshof im einzelnendargelegt hat - in den Jahren 1996 bis 1998 zu verzeichnen gewesen. Dazugehört insbesondere die am 17. Februar 1998 aufgrund des Haftbefehles desAmtsgerichts S. vom 19. Dezember 1997 (34 M 2577/97) abgegebeneeidesstattliche Versicherung des Antragstellers, auch wenn die darauf beruhen-de Eintragung im Schuldnerverzeichnis (§ 915 ZPO) bei der Entscheidung überden Zulassungsantrag bereits wieder gelöscht war und deshalb zu diesem Zeit-punkt die gesetzliche Vermutung für einen Vermögensverfall (§ 7 Nr. 9,2. Halbs. BRAO) nicht mehr auszulösen vermochte. Im Hinblick auf die frühereRücknahme der Zulassung wegen Vermögensverfalls und die erfolglosen Voll-streckungsversuche gegen den Antragsteller in den vergangenen Jahren ent-sprach es aber dessen Mitwirkungspflicht nach § 36 a Abs. 2 BRAO, den Auf-forderungen der Antragsgegnerin nachzukommen und zu seinen gegenwärtigenVermögensverhältnissen sowie auch zur Tilgung der bei der Rücknahme seinerZulassung bestehenden Schulden im einzelnen Stellung zu nehmen (BGH, Be-schluß vom 29. September 1997 - AnwZ (B) 7/97, BRAK-Mitt. 1998, 43 unter II2). Dieser Aufforderung hat der Antragsteller nicht Folge geleistet. Die Antrags-gegnerin und der Anwaltsgerichtshof haben deshalb mit Recht angenommen,daß sich der Antragsteller nicht in einer geordneten wirtschaftlichen Situation,sondern im Vermögensverfall befindet. Dagegen bringt der Antragsteller im Be-schwerdeverfahren nichts vor. Er hat sein Rechtsmittel - ebenso wie in der Vo-rinstanz - nicht begründet.Im Beschwerdeverfahren ist darüber hinaus bekannt geworden, daß derAntragsteller seit dem 14. Dezember 2001 und dem 18. März 2002 mit Haftbe-fehlen in der Schuldnerkartei des Amtsgerichts D. eingetragen ist undam 3. April 2002 die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat. Einer Zulas- - 6 -sung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft steht damit bereits die gesetzli-che Vermutung für einen Vermögensverfall nach § 7 Nr. 9 BRAO entgegen.2. Da der angefochtene Bescheid im Hinblick auf den Versagungsgrundnach § 7 Nr. 9 BRAO Bestand hat, bedarf es keiner weiteren Erörterung, ob dieVersagung der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft, wie dieAntragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren mit Schriftsatz vom 12. August2002 geltend gemacht hat, auch unter dem Gesichtspunkt des § 7 Nr. 5 BRAO(Unwürdigkeit des Bewerbers) gerechtfertigt war.3. Die unsubstantiierte Geltendmachung der fehlenden Reisefähigkeithindert den Senat nicht an der Entscheidung.HirschGanterSchlickOttenSaldittWosgienKappelhoff
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