BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 5/05 vom 5. Dezember 2005 in dem Verfahren gegen wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richterin Dr. Otten, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Frellesen, die Rechtsanw344lte Dr. Kieserling, Dr. W374llrich und die Rechtsanw344ltin Dr. Hauger nach m374ndlicher Verhandlung am 5. Dezember 2005 beschlossen: Die Hauptsache ist erledigt. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstan-denen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Antragsteller wurde 1976 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Die Antragsgegnerin widerrief die Zulassung mit Bescheid vom 20. Januar 2004 nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Verm366gensverfalls. 1 Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu-r374ckgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstel-lers. 2 W344hrend des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin die Zulas-sung des Antragstellers mit Bescheid vom 26. August 2005 nochmals widerru-fen, nunmehr gem344337 24714 Abs. 2 Nr. 9 BRAO wegen Fehlens einer Berufshaft-pflichtversicherung. Nach Eintritt der Bestandskraft dieses Widerrufsbescheids hat die Antragsgegnerin die Hauptsache im vorliegenden Verfahren f374r erledigt erkl344rt; der Antragsteller ist dem nicht entgegengetreten. 3 II. - 3 - Durch den bestandskr344ftigen Widerruf der Zulassung gem344337 247 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO hat sich die Hauptsache im vorliegenden Verfahren erledigt. Dies war im Tenor der Entscheidung klarstellend auszusprechen (vgl. Senatsbe-schluss vom 21. Januar 2002 - AnwZ(B) 2/01 m.w.N.). 334ber die Verfahrenskos-ten und die notwendigen Auslagen der Beteiligten war entsprechend 247 91a ZPO, 247 13a FGG zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, diese dem Antragsteller aufzuerlegen, weil sein Rechtsmittel ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses unter Ber374cksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes kei-nen Erfolg gehabt h344tte. 4 Hirsch Otten Ernemann Frellesen Kieserling W374llrich Hauger Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 24.09.2004 - 1 ZU 13/04 -
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