BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 5/06 vom 9. August 2007 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs Professor Dr. Hirsch, die Richterin am Bundesge-richtshof Dr. Otten, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ernemann und Dr. Frellesen sowie die Rechtsanw344ltin Kappelhoff und die Rechtsanw344lte Professor Dr. St374er und Dr. Martini am 9. August 2007 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-W374rttemberg vom 7. Dezember 2005 wird zur374ckgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 Euro festgesetzt. Gr374nde: I. Der Antragsteller ist seit 1981 als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht H. und dem Landgericht E. , seit 1986 auch bei dem Oberlan-desgericht S. zugelassen. Mit Bescheid vom 15. Juli 2005 hat die An-tragsgegnerin die Zulassung wegen Verm366gensverfalls widerrufen. Den dage-gen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichts-hof zur374ckgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen 1 - 3 - Beschwerde. Durch Verf374gung vom 11. November 2005 hat die Antragsgegne-rin die sofortige Vollziehung der Widerrufsverf374gung angeordnet. II. 2 Das Rechtsmittel ist zul344ssig (247 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), bleibt je-doch in der Sache ohne Erfolg. Nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Verm366gensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gef344hrdet sind. Ein Verm366gensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete schlech-te Verm366gensverh344ltnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und au337erstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierf374r sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungs-ma337nahmen. 3 Diese Voraussetzungen lagen zum Zeitpunkt des Erlasses der Wider-rufsverf374gung vor. Allerdings ist in der Widerrufsverf374gung lediglich ein Pf344n-dungs- und 334berweisungsbeschluss vom 20. April 2005 226 Az. 2 M 1423/05 226 374ber eine Hauptforderung von 3.600 200 aufgef374hrt. Dass sich der Antragsteller zu diesem Zeitpunkt in nachhaltigen finanziellen Schwierigkeiten befand, ergibt sich aber nicht nur daraus, dass der Antragsteller bereits ein Jahr zuvor eine Hauptforderung von 11.163, 09 200 nebst Kosten und Zinsen erst nach Einleitung der Zwangsvollstreckung beglichen hat, sondern wird auch dadurch belegt, dass nach Erlass der Widerrufsverf374gung weitere Verbindlichkeiten des An-tragstellers bekannt wurden, deren fristgerechte Erf374llung ihm nicht m366glich war und bei denen selbst gew344hrte Ratenzahlungen kaum aus den laufenden Ein- 4 - 4 - k374nften erf374llt werden konnten. Der Antragsteller hat in dem Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof schon l344nger bestehende Verbindlichkeiten einger344umt, die sich zum Zeitpunkt der Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs auf 32.183,69 200 beliefen. 5 Teilweise hatte der Antragsteller sogar Fremdgelder nicht fristgerecht abgef374hrt. So hatten fr374here Mandanten gegen ihn eine Forderung in H366he von 795,89 200 geltend gemacht, die der Antragsteller 2004 vereinnahmt, aber trotz vieler Mahnungen erst nach ca. zwei Jahren im Juni 2006 ausgekehrt hatte. Wegen dieses Vorgangs ist gegen den Antragsteller durch rechtskr344ftigen Strafbefehl vom 6. Oktober 2005 eine Geldstrafe von 50 Tagess344tzen verh344ngt worden. Auch einem weiteren von der Antragsgegnerin vorgelegten Klagevor-gang l344sst sich entnehmen, dass der Antragsteller bereits im Jahre 2003 ver-einnahmte Fremdgelder nicht ausgekehrt hat. Der Widerrufsgrund ist auch nicht nachtr344glich entfallen. Zwar hat sich der Antragsteller in der Folgezeit bem374ht, die gegen ihn geltend gemachten Forderungen zu erf374llen oder Ratenzahlungsvereinbarungen zu treffen. Dies ist ihm teilweise unter Einsatz einer f344lligen Zahlung aus einer Versicherung ge-lungen. Zu Recht hat die Antragsgegnerin aber nach der m374ndlichen Verhand-lung vor dem Senat vom 5. Februar 2007 374ber die Beschwerde des Antragstel-lers darauf hingewiesen, dass nach Aktenlage immer noch Gesamtverbindlich-keiten des Antragstellers von 13.499,17 200 bestehen. Dem Antragsteller ist es ersichtlich auch in der vom Senat einger344umten und danach stillschweigend verl344ngerten Frist nicht gelungen, diese Forderungen zu erf374llen. 6 - 5 - Anhaltspunkte f374r einen Ausnahmefall, in dem ungeachtet des Verm366-gensverfalls die Interessen der Rechtsuchenden nicht gef344hrdet sind, liegen nicht vor. 7 8 334ber die Beschwerde konnte ohne erneute m374ndliche Verhandlung ent-schieden werden, da sich die Verfahrensbeteiligten in der m374ndlichen Verhand-lung vom 5. Februar 2007 mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erkl344rt haben. Hirsch Otten Ernemann Frellesen Kappelhoff St374er Martini Vorinstanz: AGH Stuttgart, Entscheidung vom 07.12.2005 - AGH 38/05 (II) -
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