BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ(B) 5/07 AnwZ(B) 6/07 vom 10. Dezember 2007 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Dr. Ernemann, Dr. Frellesen und Dr. Schaal, die Rechtsanw344ltinnen Dr. Hauger und Kappelhoff sowie den Rechtsanwalt Prof. Dr. St374er nach m374ndlicher Verhandlung am 10. Dezember 2007 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen die Beschl374s-se des 2. Senats des Nieders344chsischen Anwaltsgerichtshofs vom 6. November 2006 (AGH 9/06 und AGH 25/06 (II20)) wird zur374ck-gewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstan-denen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Antragsteller wurde am 22. Januar 2002 zur Rechtsanwaltschaft zu-gelassen; seit dem 17. September 2003 ist er als Rechtsanwalt bei dem Amts-gericht und bei dem Landgericht H. zugelassen. Die Antragsgegnerin widerrief die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft mit Verf374-gung vom 24. Februar 2006 nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Verm366gens- 1 - 3 - verfalls und nochmals mit Verf374gung vom 23. Juni 2006 nach 247 14 Abs. 2 Nr. 6 BRAO a.F. wegen Aufgabe der Kanzlei. 2 Der Anwaltsgerichtshof hat die Antr344ge auf gerichtliche Entscheidung zu-r374ckgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstel-lers. Der Senat hat die Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entschei-dung verbunden. Der Antragsteller ist der m374ndlichen Verhandlung ohne Ent-schuldigung ferngeblieben und war auch nicht vertreten. II. Das Rechtsmittel des Antragstellers ist zul344ssig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Antragsgegnerin hat die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft mit Recht wegen Verm366gensverfalls widerrufen (247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Es kommt deshalb nicht darauf an, ob auch die sp344tere Widerrufsverf374gung wegen Aufgabe der Kanzlei Bestand hat. 3 Nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Verm366gensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gef344hrdet sind. Diese Voraussetzungen waren bei Erlass der Widerrufsverf374gung erf374llt und liegen weiterhin vor. 4 1. Ein Verm366gensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in unge-ordnete, schlechte finanzielle Verh344ltnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und au337erstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukom-men; Beweisanzeichen hierf374r sind insbesondere die Erwirkung von Schuldti-teln und Vollstreckungsma337nahmen gegen ihn (st.Rspr.; vgl. Senatsbeschluss vom 25. M344rz 1991 - AnwZ(B) 73/90, BRAK-Mitt. 1991, 102; Senatsbeschluss vom 21. November 1994 - AnwZ(B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126). 5 - 4 - Die Antragsgegnerin hat ihre Widerrufsverf374gung vom 24. Februar 2006 auf eine Vielzahl von Vollstreckungsma337nahmen gegen den Antragsteller ge-st374tzt, insbesondere auf eine Pf344ndungs- und Einziehungsverf374gung des Fi-nanzamts H. wegen Abgabenr374ckst344nden, die sich auf mindestens 9.979,94 200 beliefen, auf Beitragsr374ckst344nde des Antragstellers gegen374ber der Rechtsanwaltsversorgung Niedersachsen in H366he von 8.609,53 200, auf einen Vollstreckungsauftrag 374ber 5.222,28 200 aufgrund eines (noch nicht rechtskr344fti-gen) Vollstreckungsbescheids des Amtsgerichts U. , sowie auf 14 weitere Vollstreckungsauftr344ge wegen kleinerer Forderungen. Im Hinblick auf diese Vollstreckungsma337nahmen sind die Antragsgegnerin und der Anwaltsgerichts-hof mit Recht davon ausgegangen, dass der Antragsteller im Zeitpunkt der Wi-derrufsverf374gung in Verm366gensverfall geraten war. Dagegen bringt der An-tragsteller im gerichtlichen Verfahren nichts vor. Er hat weder seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung noch seine sofortige Beschwerde begr374ndet. 6 Die Verm366gensverh344ltnisse des Antragstellers haben sich auch nicht nachtr344glich konsolidiert, was im laufenden Verfahren noch zu ber374cksichtigen w344re (BGHZ 75, 356). Dem steht bereits entgegen, dass der Antragsteller nach der Mitteilung des Amtsgerichts H. am 5. Februar 2007 die eidesstattli-che Versicherung abgegeben hat und in das Schuldnerverzeichnis des Amtsge-richts H. eingetragen worden ist; die dadurch nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO begr374ndete gesetzliche Vermutung f374r den Verm366gensverfall des An-tragstellers hat dieser nicht widerlegt. 7 2. Wie der Bestimmung des 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zu entnehmen ist, geht der Gesetzgeber grunds344tzlich von einer Gef344hrdung der Interessen der Rechtsuchenden aus, wenn sich der Rechtsanwalt in Verm366gensverfall befin-det; dies ist auch in aller Regel der Fall, insbesondere im Hinblick auf den Um-gang des Rechtsanwalts mit Fremdgeldern und den darauf m366glichen Zugriff 8 - 5 - von Gl344ubigern. Anhaltspunkte daf374r, dass eine Gef344hrdung der Interessen der Rechtsuchenden durch den Verm366gensverfall des Antragstellers ausnahms-weise verneint werden kann, sind nicht ersichtlich. Vielmehr deuten die in der Widerrufsverf374gung aufgef374hrten Strafverfahren gegen den Antragsteller auf eine solche Gef344hrdung hin. Auch dagegen bringt der Antragsteller im gerichtli-chen Verfahren nichts vor. Hirsch Ernemann Frellesen Schaal Hauger Kappelhoff St374er Vorinstanz: AGH Celle, Entscheidung vom 06.11.2006 - AGH 25/06 (II20) -
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