BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 5/08 vom 3. November 2008 in dem Verfahren - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Frellesen, die Richterin Roggenbuck, die Rechtsanw344ltin Kappelhoff sowie die Rechtsanw344lte Dr. Martini und Prof. Dr. Quaas nach m374ndlicher Verhandlung am 3. November 2008 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 5. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 14. Dezember 2007 wird zur374ckgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstan-denen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Antragsteller wurde durch Bescheid des Bayerischen Staatsministe-riums der Justiz vom 28. Oktober 1992 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechts-anwalt bei dem Amtsgericht und dem Landgericht A. zugelassen. Er ver-zichtete mit Schreiben vom 31. Juli 1995 auf die Rechte aus seiner Zulassung. Der damals zust344ndige Pr344sident des Oberlandesgerichts N. widerrief daraufhin mit Bescheid vom 3. August 1995 die Zulassung des Antragstellers 1 - 3 - zur Rechtsanwaltschaft gem344337 247 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO. Im Jahr 1999 bestritt der Antragsteller die Wirksamkeit dieses Widerrufs mit der Begr374ndung, er sei zur damaligen Zeit gesch344ftsunf344hig gewesen, und beantragte gerichtliche Ent-scheidung (BayAGH I - 17/99). Mit Bescheid vom 18. November 2002 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung nochmals, nunmehr wegen Berufsunf344hig-keit nach 247 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO; der Antragsteller beantragte auch insoweit gerichtliche Entscheidung (BayAGH I - 28/02). In beiden Verfahren wurde die Hauptsache f374r erledigt erkl344rt, nachdem der Antragsteller mit Schreiben vom 13. Mai 2004 gegen374ber der Antragsgegnerin erneut auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet und diese daraufhin mit Bescheid vom 17. Mai 2004 die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft nochmals gem344337 247 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO widerrufen hatte. Der vom Vorsitzenden der Abteilung f374r Zulassungsangelegenheiten un-terzeichnete Widerrufsbescheid vom 17. Mai 2004 wurde dem Antragsteller ge-gen Empfangsbekenntnis zugestellt; im Empfangsbekenntnis vom 21. Mai 2004 erkl344rte der Antragsteller Rechtsmittelverzicht. Mit Schreiben vom 20. Januar 2007 bat der Antragsteller die Antragsgegnerin um Best344tigung, dass der Wi-derrufsbescheid vom 17. Mai 2004 nichtig sei, weil er nicht vom Pr344sidenten der Antragsgegnerin erlassen wurde. Die Antragsgegnerin lehnte dies mit Schrei-ben vom 23. Januar 2007 ab. Der Antragsteller hat gerichtliche Entscheidung beantragt. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag als unzul344ssig verworfen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde. 2 II. Die sofortige Beschwerde ist zul344ssig (247 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO), aber nicht begr374ndet. Der Anwaltsgerichtshof hat mit Recht angenommen, dass der Widerrufsbescheid vom 17. Mai 2004 bestandskr344ftig und damit unanfecht- 3 - 4 - bar geworden ist; ein Grund, der zur Nichtigkeit des Widerrufs f374hren w374rde, liegt nicht vor. 4 1. Mit seinem Hauptantrag begehrt der Antragsteller in der Sache, wie auch aus seinem schrifts344tzlichen Vorbringen deutlich wird, die gerichtliche Feststellung, dass der Widerrufsbescheid vom 17. Mai 2004 nichtig ist. Es kann dahingestellt bleiben, ob ein solcher Feststellungsantrag 226 ungeachtet der Zu-l344ssigkeitsvoraussetzungen f374r einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach 247 16 Abs. 5 Satz 1, 247 37 Abs. 3 Satz 2 BRAO 226 zul344ssig ist. Der vorliegende Feststellungsantrag hat jedenfalls keinen Erfolg, weil ein Grund f374r die Nichtig-keit des Widerrufsbescheids vom 17. Mai 2004 nicht vorliegt. Die Entscheidung 374ber einen Widerruf der Anwaltszulassung nach 247 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO obliegt nach der Gesch344ftsordnung der Antragsgegnerin 226 abweichend von dem in 247 3 Abs. 5 der Gesch344ftsordnung geregelten Grund-satz 226 nicht der Abteilung f374r Zulassungsangelegenheiten, sondern dem Pr344si-denten der Antragsgegnerin (247 10 Abs. 2 der Gesch344ftsordnung). Der Vorsit-zende der Abteilung f374r Zulassungsangelegenheiten, der den Widerrufsbe-scheid vom 17. Mai 2004 unterzeichnet hat, war damit f374r die Entscheidung 374ber den Widerruf intern nicht zust344ndig. Dies f374hrt jedoch nicht zur Nichtigkeit des Widerrufsbescheids. 5 Ein blo337er Mangel der internen Zust344ndigkeit innerhalb der f374r die Ent-scheidung sachlich und 366rtlich zust344ndigen Beh366rde ist kein absoluter Nichtig-keitsgrund nach 247 44 Abs. 2 VwVfG, Art. 247 44 Abs. 2 BayVwVfG. Auch eine Nichtigkeit nach der Generalklausel in 247 44 Abs. 1 VwVfG, Art. 247 44 Abs. 1 BayVwVfG liegt nicht vor. Besonders schwerwiegend im Sinne dieser Bestim-mungen sind nur solche Rechtsfehler, die deshalb mit der Rechtsordnung unter keinen Umst344nden vereinbar sein k366nnen, weil sie tragenden Verfassungsprin- 6 - 5 - zipien oder den der Rechtsordnung immanenten Wertvorstellungen widerspre-chen (st.Rspr.; vgl. BVerwG, NJW 1985, 2658 ff.; BVerwG, DVBl 1992, 568 f.). Davon kann bei dem Widerrufsbescheid vom 17. Mai 2004, der von der f374r den Widerruf sachlich und 366rtlich zust344ndigen Beh366rde erlassen wurde und im Ein-klang mit dem materiellen Recht steht (247 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO), nicht die Rede sein. 2. Der Hauptantrag hat auch dann keinen Erfolg, wenn er dahin ausge-legt wird, dass der Antragsteller gem344337 247 16 Abs. 5 Satz 1, 247 37 Abs. 3 Satz 2 BRAO die Aufhebung des Widerrufsbescheids vom 17. Mai 2004 mit der Be-gr374ndung begehrt, dieser sei jedenfalls rechtswidrig. Mit diesem Rechtsschutz-ziel ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht mehr zul344ssig, nachdem der Antragsteller auf Rechtsmittel gegen die Widerrufsverf374gung im Empfangs-bekenntnis vom 21. Mai 2004 verzichtet hat. Das Vorbringen des Antragstellers gibt keinen Anlass zu Zweifeln an der Wirksamkeit des Verzichts. Unabh344ngig davon ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung, soweit er auf eine Aufhe-bung der Widerrufsverf374gung gerichtet ist, auch deshalb unzul344ssig, weil die Monatsfrist des 247 16 Abs. 5 Satz 1 BRAO nicht gewahrt ist. Der Antrag ist erst am 13. Februar 2007 beim Anwaltsgerichtshof eingegangen. 7 3. Dem Hilfsantrag, den "Widerspruchsbescheid" der Antragsgegnerin vom 23. Januar 2007 aufzuheben und der Antragsgegnerin zu gebieten, die Feststellung auszusprechen, dass der Widerrufsbescheid vom 17. Mai 2004 nichtig ist, kann 226 unangeachtet der Frage der Zul344ssigkeit dieses Antrags 226 jedenfalls deshalb nicht entsprochen werden, weil der Widerrufsbescheid vom 17. Mai 2004, wie ausgef374hrt, nicht nichtig ist. 8 4. Der in der m374ndlichen Verhandlung vor dem Senat gestellte weitere Hilfsantrag auf Zuerkennung von Schadensersatz ist unzul344ssig; im Zulas- 9 - 6 - sungsverfahren ist kein Raum f374r die Entscheidung 374ber Schadensersatzan-spr374che (vgl. Senatsbeschluss vom 26. November 2006 226 AnwZ (B) 102/05, juris, Tz. 20, m.w.N.). Auch der Antrag, das Verfahren insoweit gem344337 247 17a GVG an das Landgericht zu verweisen, hat keinen Erfolg, weil die gesetzlichen Voraussetzungen f374r eine Verweisung nicht vorliegen. Tolksdorf Ernemann Frellesen Roggenbuck Kappelhoff Martini Quaas Vorinstanz: AGH M374nchen, Entscheidung vom 14.12.2007 - BayAGH I - 7/07 -
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