BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 5/09 vom 8. Februar 2010 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, den Richter Dr. Ernemann, die Richterin Roggenbuck sowie die Rechtsanw344lte Dr. W374llrich und Dr. Braeuer nach m374ndlicher Verhandlung am 8. Februar 2010 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 20. Juni 2008 wird zur374ckgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gesch344ftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Antragsteller ist am 27. September 1989 zur Rechtsanwaltschaft zu-gelassen worden. Er ist Fachanwalt f374r Strafrecht und f374r Verkehrsrecht. Die Antragsgegnerin widerrief mit Bescheid vom 18. Dezember 2007 die Zulassung gem344337 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Verm366gensverfalls und ordnete gem344337 247 16 Abs. 6 Satz 2 BRAO a.F. die sofortige Vollziehung der Verf374gung an. 1 - 3 - Der Anwaltsgerichtshof hat den hiergegen gerichteten Antrag auf gericht-liche Entscheidung zur374ckgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde. 2 II. 3 Das Rechtsmittel ist zul344ssig (247 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO a.F., 247 215 Abs. 3 BRAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Zulassung des An-tragstellers zur Rechtsanwaltschaft ist zu Recht widerrufen worden. 1. Nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Verm366gensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gef344hrdet sind. Diese Voraussetzungen f374r den Widerruf waren bei Erlass der angegriffe-nen Verf374gung erf374llt. 4 a) Ein Verm366gensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordne-te, schlechte finanzielle Verh344ltnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und au337erstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen f374r einen Verm366gensverfall sind die Erwirkung von Schuldti-teln und fruchtlose Zwangsvollstreckungsma337nahmen gegen den Rechtsanwalt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschl. vom 25. M344rz 1991 - AnwZ (B) 73/90, BRAK-Mitt. 1991, 102; Beschl. vom 21. November 1994 - AnwZ (B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126; Beschl. vom 26. November 2002 - AnwZ (B) 18/01, NJW 2003, 577). Der Verm366gensverfall wird nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Insolvenzgericht oder Vollstreckungsgericht zu f374hrende Verzeichnis (247 26 Abs. 2 InsO, 247 915 ZPO) eingetragen ist. 5 - 4 - Der Antragsteller war zum Zeitpunkt des Widerrufs mit f374nf Haftbefehlen (Vorg344nge Nrn. 18, 20, 25, 26 und 27 der Forderungsaufstellung der Antrags-gegnerin) im Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts K. eingetragen. Aus-weislich der der Widerrufsverf374gung beigef374gten Forderungsaufstellung per 14. Dezember 2007 bestanden offene Forderungen gegen den Antragsteller in H366he von insgesamt 237.026,09 200, von denen er 70.133,70 200 durch Ratenzah-lungsvereinbarungen zu tilgen sich verpflichtet hatte. Die Antragsgegnerin und der Anwaltsgerichtshof sind deshalb zu Recht davon ausgegangen, dass der Antragsteller bei Erlass der Widerrufsverf374gung in Verm366gensverfall geraten war. Dagegen bringt der Antragsteller im Beschwerdeverfahren nichts mehr vor. 6 b) Der Verm366gensverfall f374hrt regelm344337ig zu einer Gef344hrdung der Inte-ressen der Rechtsuchenden, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Mandantengeldern. Anhaltspunkte daf374r, dass dies hier un-geachtet des Verm366gensverfalls nicht der Fall war, lagen bei Erlass der Wider-rufsverf374gung nicht vor. Im Gegenteil spricht der Umstand, dass die Staatsan-waltschaft K. in f374nf F344llen Anklage wegen Veruntreuung von Mandantengel-dern erhoben hat, daf374r, dass sich die Gefahr im Falle des Antragstellers be-reits verwirklicht hat. 7 2. Ein nachtr344glicher Wegfall des Widerrufsgrundes, der im gerichtlichen Verfahren zu ber374cksichtigen w344re (BGHZ 75, 356; 84, 149), liegt nicht vor. Der Antragsteller hat am 1. M344rz 2008 in den Verfahren Nrn. 17, 18, 27, 29 und 46 der Forderungsaufstellung der Antragsgegnerin die eidesstattliche Versicherung abgegeben. Nach seinem eigenen Vortrag ist am 1. M344rz 2009 das Insolvenz-verfahren 374ber sein Verm366gen er366ffnet worden. Der Vermutungstatbestand des 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO besteht damit fort. 8 - 5 - Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Interessen der Rechtsu-chenden durch den Verm366gensverfall nicht (mehr) gef344hrdet sind. Ein Ausnah-mefall, in dem eine Gef344hrdung der Interessen der Rechtsuchenden durch den Verm366gensverfall des Rechtsanwalts verneint werden kann (dazu Senat, Beschl. vom 18. Oktober 2004 - AnwZ (B) 43/03, NJW 2005, 511 unter II 2 c; Beschl. vom 5. Dezember 2005 - AnwZ (B) 13/05, NJW-RR 2006, 559 unter II 2; Beschl. vom 5. Dezember 2005 - AnwZ (B) 14/05, AnwBl. 2006, 281 f. un-ter II 3; Beschl. vom 25. Juni 2007 - AnwZ (B) 101/05, NJW 2007, 2924, 2925), liegt nicht vor. Weder die vom Antragsteller angestrebte Anstellung bei einem Einzelanwalt noch der Antragsteller selbst, gegen den mehrere Strafverfahren wegen Verm366gensdelikten anh344ngig sind, erf374llen die Anforderungen, die der Senat an einen Ausschluss der Gef344hrdung der Rechtsuchenden gestellt hat. 9 3. Der Senat konnte in der Besetzung nach 247 106 Abs. 2 Satz 1 BRAO entscheiden (Senatsbeschluss vom 4. November 2009 - AnwZ (B) 16/09, zur Ver366ffentlichung in BGHZ vorgesehen). 10 - 6 - 4. Der Senat konnte in Abwesenheit des Antragstellers m374ndlich verhan-deln und entscheiden, da dieser sein Ausbleiben im Termin nicht entschuldigt hat. 11 Tolksdorf Ernemann Roggenbuck W374llrich Braeuer Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 20.06.2008 - 1 AGH 3/08 -
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