BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 50/99 vom 19. Juni 2000 in dem Verfahren wegen Untätigkeit (bei Antrag auf Verleihung der Fachgebietsbezeichnung "Fachanwalt für Familienrecht") - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richter Dr. Fischer, Basdorf und Dr. Ganter sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt, Dr. Müller und die Rechtsanwältin Dr. Chr i - stian am 19. Juni 2000 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 12. Juli 1999 wird als unzulässig verworfen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstand e - nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 25.000 DM festgesetzt. Gründe Die sofortige Beschwerde ist unzulässig. Auch gegen eine Entscheidung in der Sache wäre sie nur zulässig gewesen, wenn der Anwaltsgerichtshof sie zugelassen hätte (§ 223 Abs. 3 BRAO). Dann kann gegen eine bloße K o - stenentscheidung nach Erledigung der Hauptsache das Rechtsmittel nicht - 3 - statthaft sein. Selbst in den Fällen des § 42 Abs. 1 Nr. 1-5 BRAO ist eine En t - scheidung über die Verfahrenskosten nicht mit der sofortigen Beschwerde a n - fechtbar (BGH, Beschl. v. 26. Mai 1986 - AnwZ (B) 11/86, BRAK-Mitt. 1986, 165, 166). Deppert Fischer Basdorf Ganter Salditt Müller Christian
Full & Egal Universal Law Academy